LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013 - 8 R 499/13
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung trotz vertraglicher Gestaltung nach außen als Werkvertragsleistung
1. Es spricht für ein tatsächlich sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn Werkverträge mit mit ausländischen Arbeitskräften betreffend Arbeiten im “Garten- und Landschaftsbau” geschlossen werden, in den eine feste Vergütung vereinbart wird und die die zu erbringende Leistung nicht näher bezeichnen.
2. Es spricht für ein tatsächlich sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn statt der Vergütung nach Abnahme durch Rechnungslegung tatsächlich eine Auszahlung der Lohnleistung auf der Basis von Stundenzetteln erfolgt.
3. Soweit ein als Werkvertrag über Bauleistungen ausgestaltetes Vertragsverhältnis sich nach den tatsächlichen Feststellungen als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erweist, richtet sich die Höhe der (nachzuentrichenden) Sozialversicherungsbeiträge nicht nach der tatsächlich gezahlten Vergütung, sondern nach dem gemäß Bautarifvertrag geschuldeten Entgelt, zumindest soweit das Unternehmen dem Baugewerbe zuzuordnen ist.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
Vorinstanzen: SG Köln 08.04.2013 S 23 R 1962/12 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 8.4.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.074,55 EUR festgesetzt.

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