LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2018 - 11 KR 140/18
Geltendmachung eines Krankengeldanspruchs im Eilverfahren Begriff der Krankheit Anordnungsgrund grundsätzlich nur für zukünftige Leistungen
1. Ist eine Krankheit behandlungsbedürftig, bedingt dies allein nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit.
2. In einem Eilverfahren muss der Anordnungsgrund zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet, vorliegen; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
3. Im Anordnungsgrund ist ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann.
4. Für bereits vergangene Zeiträume ist das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 07.02.2018 S 11 KR 1/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

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