Gründe
I.
Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.1.2015.
Der 1943 geborene Kläger bezieht Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Höhe von derzeit
rund 400,- Euro brutto monatlich. Die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt er nicht; seit 01.04.2007
ist er gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse und aufgrund von §
20 Abs.
1 Nr.
12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) der Pflegekasse der Beklagten.
Da der Kläger keine Beiträge leistete, stellte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 16.1.2009 das Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen
Leistungsanspruchs fest.
Mit Bescheid vom 14.11.2012 verlangte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1.12.2010
bis 31.12.2011 in Höhe von 1.049,96 Euro, Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.10.2012 in Höhe von 5.626,69
Euro sowie Mahngebühren in Höhe von 72,50 Euro. Durch weiteren Bescheid vom 11.1.2013 setzte die Beklagte die Beiträge zur
Krankenversicherung ab dem 1.1.2013 auf 77,06 Euro monatlich und zur Pflegeversicherung auf 10,60 Euro monatlich fest. Den
Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 14.3.2013 zurück. Das dagegen angestrengte Klage-
und Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg (klageabweisendes Urteil des SG Detmold vom 3.3.2016 - S 3 KR 298/13 - und die Berufung zurückweisender Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2016 - L 5 KR 288/16 -).
Mit Bescheid vom 28.1.2015 setzte die Beklagte die ab dem 1.1.2015 monatlich zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung
auf 83,31 Euro und zur Pflegeversicherung auf 13,23 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 24.3.2015 (zugestellt am 27.3.2015) zurück.
Die am 27.4.2015 beim erkennenden Gericht erhobene Klage hat dieses mit Beschluss vom 7.9.2015 an das Sozialgericht Detmold
verwiesen. Der Kläger hat mit seiner Klage geltend gemacht, die Beiträge seien auf der Grundlage seiner tatsächlichen Renteneinkünfte
festzusetzen. Im Übrigen zahle er bereits von seinen Renteneinkünften Beiträge.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2015 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an Hand seiner tatsächlichen Einkünfte zu bemessen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Durch Urteil vom 3.3.2016 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die gesetzlichen Vorgaben zur Beitragsbemessung für den streitgegenständlichen
Zeitraum zutreffend angewandt und die Beiträge korrekt ermittelt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien seine tatsächlichen
Einkünfte für die Beitragsbemessung nicht maßgeblich. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragsbemessung
nach Mindesteinnahmen für freiwillige Mitglieder, die unterhalb dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte hätten,
verfassungsgemäß sei. Dies gelte auch für die Pflichtmitglieder nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V, da deren Beiträge unter den Voraussetzungen des § 32 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17.3.2016 zugestellte Urteil am 18.4.2016 sowohl Revision (die durch das Bundessozialgericht
mit Beschluss vom 20.7.2016 - B 12 KR 12/16 R - als unzulässig verworfen worden ist) als auch Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ferner vorgebracht, es handele sich fortgesetzt um
lebensbedrohliche und willkürliche Falschentscheidungen des SG, die die voreingenommenen Richter des 5. Senats des LSG NRW stützten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 3.3.2016 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 27.9.2016 zu der Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen, angehört worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann trotz der vom Kläger am 18.4.2016 und 31.10.2016 erklärten Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in der
vom Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden, weil das wiederholte unsubstantiierte Ablehnungsgesuch des
Klägers offensichtlich unzulässig, weil rechtsmißbräuchlich und damit unbeachtlich ist.
Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss, §
153 Abs.
4 Satz 1
SGG. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden; ihre Zustimmung ist nicht erforderlich (vgl.
BSG, Urteil vom 25.11.1999, B 13 RJ 25/99 R, [...]).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die ausführlich und zutreffend
sind, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung umfassend Bezug (§
153 Abs.
2 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren beinhaltet keine neuen sachlichen Gesichtspunkte und bietet deshalb keinen
Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.