LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 - 3 AS 557/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Darlehen zur Begleichung von Stromschulden
1. Der Leistungsträger ist nicht zur Übernahme von Stromkosten als Darlehen verpflichtet, wenn sich der Antragsteller sozialwidrig verhält.
2. Dies gilt auch, wenn im Haushalt minderjährige Kinder leben.
3. Erschwernisse, die sich dadurch ergeben, dass eine Wasch- und ggf. Spülmaschine nicht benutzt werden kann, sind bei der selbst herbeigeführten Notsituation hinzunehmen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Mainz 08.10.2010 S 11 AS 1119/10 ER
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 08.10.2010 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S, B, ohne Ratenzahlung gewährt.

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