LSG Sachsen, Beschluss vom 23.12.2014 - 8 SO 56/14 KL
Erledigung vor Klageerhebung - allgemeine Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sozialgerichtliches Verfahren; Untätigkeitsklage; Verweisung
1. Ein bereits endgültig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren kann nicht mit der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden.
2. Ist das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten, liegt eher die Fallkonstellation einer allgemeinen Feststellungsklage als diejenige einer Fortsetzungsfeststellungsklage vor.
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
,
SGG § 98
Der Rechtsstreit wird an das funktionell zuständige Sozialgericht Dresden verwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: