LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.12.2012 - 1 R 122/10
Geltendmachung einer früheren Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente des geschiedenen Ehegatten
Die frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente des geschiedenen Ehegatten kann im eigenen Namen grundsätzlich nur der (vermeintliche) Rechtsinhaber, also der geschiedene Ehegatte selbst, geltend machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 54
Vorinstanzen: SG Halle 28.01.2010 S 6 R 361/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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