Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Tilgungspflicht eines
Darlehens
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob ein Rechtsmittel gegen
die Tilgungspflicht eines Darlehens aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II). Aus Anlass eines Umzugs bewilligte der Antrags- und Beschwerdegegner mit Bescheid vom 27. April 2011 eine einmalige
Beihilfe für die Mietkaution i.H.v. 1.100 EUR in Form eines Darlehens. Dieses sei ab Juni 2011 i.H.v. 108,60 EUR monatlich
(= 10% des Regelbedarfs) zurückzuzahlen. Die Aufrechnung erfolge ab Juni 2011 als Tilgungsrate von den laufenden Leistungen.
Bei einem durchgehenden Leistungsanspruch ergebe sich ein Aufrechnungszeitraum von zwölf Monaten.
In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 11. Mai 2011 wendeten sich die Beschwerdeführer gegen die ratenweise Einbehaltung
von Sozialleistungen. Nach § 22 Abs. 6 SGB II sei ein zins- und tilgungsfreies Darlehen zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 bewilligte der Beschwerdegegner Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2011 i.H.v.
1.336,00 EUR/Monat. Unter "Zahlungsempfänger/Zahlungsweg" ist u.a. mit einem Betrag von 108,60 EUR aufgeführt: "INTERN KoBa
WR "
Den Widerspruch wies der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2011 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen
für die Übernahme einer Mietkaution gemäß § 22 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Da ein Darlehen nur gemäß § 42a Abs. 2 SGB II
bewilligt werden könne, sei es zulässig, die Rückzahlungsverpflichtung anzuordnen.
Die Beschwerdeführer haben am 14. Juli 2011 beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt
und gleichzeitig Klage gegen den Widerspruchbescheid vom 7. Juli 2011 erhoben. Sie haben die volle Auszahlung der bewilligten
Leistungen ohne Abzug eines Tilgungsbetrags beantragt. In der Sache haben sie u.a. geltend gemacht, der Widerspruch habe aufschiebende
Wirkung; hilfsweise müsse diese angeordnet werden. Von der Möglichkeit des Sofortvollzugs habe der Beschwerdegegner keinen
Gebrauch gemacht und dieser könne auch aufgrund Zeitablaufs nicht mehr erfolgen. Im Übrigen stelle § 42a SGB II keine Rechtsgrundlage
für eine Aufrechnung dar und sei darüber hinaus verfassungswidrig. Ein Anordnungsgrund liege vor, da es nicht um einen Bagatellbetrag
gehe.
Der Beschwerdegegner hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung. Dies ergebe sich
aus der gesetzlichen Neuregelung des § 42a SGB II, wonach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Aufrechnungsbetrags vorgesehen
sei. Die Änderung des § 39 SGB II habe diesen Umstand berücksichtigt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für
die begehrte Regelungsanordnung fehlten Anordnungsanspruch und grund. § 42a SGB II bestimme die Verpflichtung zur Verrechnung
des Darlehens mit 10% der Regelleistungen. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm.
Es fehle ferner ein Anordnungsgrund, da nur ein Betrag i.H.v. 10% der Regelleistungen betroffen sei. Schließlich sei auch
nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen gewesen. Nach dem in § 39 SGB II angeordneten vordringlichen Vollzugsinteresse
sei der Beschwerdegegner grundsätzlich von der Pflicht entbunden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
gesondert begründen. Die Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz führe dazu, das Interesse
des Beschwerdegegners gegenüber dem der Beschwerdeführer höher zu bewerten. Die Beschwerde hat das Sozialgericht als unzulässig
angesehen, da der Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht werde.
Gegen den ihnen am 12. Oktober 2011 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am Montag, den 14. November 2011 Beschwerde
beim erkennenden Senat eingelegt. Sie machen geltend, der Beschwerdewert liege bei 1.100,00 EUR, weshalb die Beschwerde zulässig
sei. Das Sozialgericht habe zu der Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keine Ausführungen gemacht. Die Aufrechnung
nach § 42a SGB II unterfalle nicht § 39 SGB II. Des Weiteren sei der Widerspruch als Widerruf des Darlehensvertrags zu verstehen,
woraus sich ein Anspruch auf Zuschuss oder rückzahlungsfreies Darlehen ergäbe. Im Übrigen sei eine Tilgung von den Regelleistungen
der Kinder unzulässig, da diese nicht Partner des Darlehenvertrags seien. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe beantragt, jedoch trotz Aufforderung vom 28. November 2011 bis zur Entscheidung des Senats keine Erklärungen
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Die Beschwerdeführer beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2011 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
11. Mai 2011 und der Klage vom 14. Juli 2011 gegen den Bescheid vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 7. Juli 2011 festzustellen, hilfsweise anzuordnen, und den Beschwerdegegner vorläufig zu verpflichten, die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Aufrechnung auszuzahlen, sowie ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung der Rechtsanwältin G. zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Es widerspreche Sinn und Zweck von § 42a SGB II, wenn durch Einlegung
eines Rechtsbehelfs die Rückzahlungspflicht über mehrere Jahre blockiert werden könne. Der Widerspruch habe keine aufschiebende
Wirkung, da die Aufrechnung gesetzlich in Form einer gebundenen Entscheidung vorgeschrieben sei. Die Änderung des § 39 SGB
II habe diesen Umstand berücksichtigt. § 42a SGB II beinhalte eine Rückzahlungspflicht gemäß §
607 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom 30. September 2011, S 37 AS 24431/11 ER) sei nicht vergleichbar und werde in der Kommentarliteratur als "nicht vertretbar" angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten-
und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
II. 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ist den Beschwerdeführern
am 12. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief gemäß §
64 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bis zum 12. November 2011. Weil dies ein Samstag war, endete die Frist gemäß §
64 Abs.
3 SGG mit Auflauf des nächsten Werktages, also am Montag, dem 14. November 2011. An diesem Tag ist die Beschwerde eingegangen.
Die Beschwerde ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist hier der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR überschritten.
Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der
Klage gegen die im Bescheid vom 27. April 2011 verfügte Tilgungspflicht des Darlehens über einen Betrag von 1.100,00 EUR in
einem Zeitraum von zwölf Monaten. Somit ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR überschritten. Auf
die tatsächliche Tilgung im Bewilligungszeitraum von Juni bis November 2011 durch Bescheid vom 31. Mai 2011 ist nicht abzustellen,
da dieser nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist.
2.a. Das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer auf Feststellung bzw. hilfsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Klage gegen im Darlehensbescheid verfügte Tilgungsbestimmung ist statthaft. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht als Antrag auf eine Regelungsanordnung i.S.v. §
86b Abs.
2 SGG zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsmittel nach §
86b Abs.
1 SGG.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss
aussprechen, dass Widerspruch oder Klage aufschiebende Wirkung haben. Insoweit handelt es sich um einen deklaratorischen Beschluss,
für den §
86b Abs.
1 SGG entsprechend anzuwenden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage §
86b Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
b. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg war aufzuheben, weil der Widerspruch vom 11. Mai 2011 und die am 14. Juni 2011
fristgerecht erhobene Klage kraft Gesetzes gemäß §
86a Absatz
1 Satz 1
SGG aufschiebende Wirkung haben. Es bedurfte keiner Prüfung des Vorliegens von Anordnungsanspruch und grund oder einer Interessenabwägung.
Ein Fall des durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG i.V.m. §
39 Nr.
1,
2 SGB II liegt nicht vor. Danach haben keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und Minderung
des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
bei der Eingliederung in Arbeit regelt bzw. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt.
Die Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 27. April 2011 hinsichtlich der Fälligkeit der Einbehaltung eines Teils
der Regelleistungen zur Tilgung des Darlehens ist keine Aufhebung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), keine Rücknahme gemäß § 45 SGB X und auch kein Widerruf gemäß § 46 SGB X. Es handelt sich auch nicht um die Minderung des Auszahlungsanspruchs, der - durch das Wort "und" ersichtlich - Folge einer
Pflichtverletzung gemäß § 31a SGB II sein muss. Auch ein Übergang eines Anspruchs gemäß § 33 SGB II liegt nicht vor.
Die Auffassung des Beschwerdegegners eines gesetzlich angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe lässt
sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien herleiten. Hinsichtlich der Textfassung von § 39 SGB II in der Zeit von 1. Januar
2005 bis 31. September 2008 enthalten die Gesetzesmaterialien keine Begründungen im Einzelnen (vgl. BT-Drucksachen 15/1638
S. 18, 15/1728 S. 189 f., 15/1749 S. 33). Hinsichtlich der Neureglung des § 39 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2009 - der
hinsichtlich der hier maßgeblichen Fallkonstellationen unverändert geblieben ist - hat der Gesetzgeber klargestellt, dass
Widersprüche gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung haben sollen, da diese keine Leistungen der Grundsicherung
für Arbeit regelten (BT-Drucksache 16/10810, S. 50). Damit sollte der verbreitete Streit zum Anwendungsbereich von § 39 SGB
II auf Erstattungsbescheide geklärt werden.
Keinesfalls hat der Gesetzgeber, wie der Beschwerdegegner behauptet, § 39 SGB II auf die Fälle des § 42a SGB II ausgedehnt.
Mit der Neufassung des § 39 SGB II zum 1. April 2011 sollte klargestellt werden, dass Widerspruch und Klage gegen einen die
Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellenden Verwaltungsakt nach § 31b Absatz 1 und 31c SGB
II keine aufschiebende Wirkung haben (BT-Drucksache 17/3404 S. 114). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in der Neufassung
des § 31b Abs. 1 SGB II die Minderung des Auszahlungsanspruchs des Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes
angeordnet hat (BT-Drucksache 17/3404, S. 112), war die Neufassung des § 39 SGB II erforderlich. Denn durch den Sanktionsbescheid
soll der Leistungsanspruch weder aufgehoben noch gemindert oder widerrufen werden; lediglich der Auszahlungsbetrag soll sich
vermindern.
Weitere Verwaltungsakte, die eine "Minderung des Auszahlungsanspruchs" bewirken, wie etwa eine Aufrechnung, fallen nicht unter
§ 39 SGB II. Hierzu hätte es aus den genannten Gründen einer ausdrücklichen Regelung bzw. eines gesetzgeberischen Willens
bedurft. Denn die Fälligkeit der Tilgung eines Darlehens berührt ebenfalls nicht den sich nach dem Bedarf richtenden Leistungsanspruch
an sich, sondern nur den Auszahlungsanspruch. Die Aufrechnung trifft somit keine Entscheidung über Grundsicherungsleistungen.
Somit gilt hier der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (so auch: Münder, Grundsicherung für Arbeitsuchende,
4. Auflage, § 39 Rdnr. 12; Kommentar Beckonline, Buchstabe B. zu § 39 SGB II; Hauck/Noftz-Hengelhaupt, § 39 SGB II, Rdnr.
72 zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2009 hinsichtlich Aufrechnungs-Verwaltungsakten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II a.F.).
Für die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist auch entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht
von Bedeutung, ob die Festlegung von Tilgungsraten gesetzlich vorgeschrieben oder im Ermessen steht. Ebenso wenig ist die
Rechtsnatur der Rückzahlungsverpflichtung von Belang. Der Verweis des Beschwerdegegners auf Kommentarstellen zur § 43 SGB
II a.F. führt ebenfalls nicht weiter, da dort ein anderer Sachverhalt geregelt ist. Im Übrigen sind die Überlegungen des Sozialgerichts
Berlin zur Unzulässigkeit der Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum hier nicht von Bedeutung; aufgrund der
gesetzlichen Regelung hat keine Güterabwägung hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzufinden.
Der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit gehabt, die sofortige Vollziehung gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG anzuordnen. Von diesem Gestaltungsrecht hat er keinen Gebrauch gemacht.
c. Der Beschwerdegegner war im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung entsprechend §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG zu verpflichten, die seit Juni 2011 einbehaltenen Beträge auszubezahlen. Es handelt sich bei einem Betrag von 10% der Regelleistung
der Bedarfsgemeinschaft nicht um einen Bagatellbetrag. Dieser wird vom Senat im Regelfall bei 5% der Regelleistung angenommen.
Diese Grenze ist hier weit überschritten, zumal es sich nicht um eine einmalige Einbehaltung der dem Existenzminimum dienenden
Grundsicherungsleistungen handelt.
3. Der Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
Nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller
gemäß §
115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände
unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach §
117 Abs.
2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach §
117 Abs.
3,
4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach §
119 Abs.
1 S. 1
ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung
des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag
samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September
1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).
Die Beschwerdeführer haben trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vorgelegt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).