LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011 - 5 AS 473/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Tilgungspflicht eines Darlehens
Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II keine Anwendung findet auf Aufrechnungen. Die Fälligkeit der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht aber den Leistungsanspruch an sich.
Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II keine Anwendung findet auf Aufrechnungen. Die Fälligkeit der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht aber den Leistungsanspruch an sich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB II § 42a Abs. 2 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 04.10.2011 S 6 AS 2436/11 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 11. Mai 2011 und die Klage vom 14. Juli 2011 gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2011 aufschiebende Wirkung haben. Der Beschwerdegegner hat im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung die ab Juni 2011 einbehaltenen Tilgungsraten von 108,06 EUR/Monat nachzuzahlen. Der Beschwerdegegner hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer für beide Rechtszüge zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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