LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.12.2013 - 5 AS 736/13
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anordnungsgrund für die vorläufige Übernahme von Schulden bei einem Fernwärmeversorgungsunternehmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Übernahme von Schulden (hier aus einem Fernwärmelieferungsvertrag) durch den Grundsicherungsträger besteht nicht mehr, wenn der Leistungsberechtigte umgezogen ist und in der neuen Wohnung einen anderen Ernergielieferanten hat.
2. Die Einstellung der Stromlieferung wegen des Bestehens von Schulden aus dem Fernwärmelieferungsvertrag ist nur gerechtfertigt, wenn neben den Voraussetzungen des § 33 AVBFernwärmeV auch die des § 273 Abs 1 BGB erfüllt sind. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Stromlieferung und der Anspruch des Versorgers auf Bezahlung von Rückständen aus einem anderen Vetrag (hier über die Fernwärmelieferung) beruhen nicht auf "demselben rechtlichen Verhältnis".
Normenkette:
AVBFernwärmeV § 33
,
BGB § 273 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1 und S. 2 und S. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 05.07.2013 S 11 AS 1106/13 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung vom 10. Mai 2013 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Sch., D.-R., bewilligt.

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