Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im 1960 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Konditorin und übte diesen bis September 1985 aus. Nach diversen Kindererziehungszeiten
war sie als Reinigungskraft tätig. Zuletzt ging die Klägerin bis Juli 1990 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als
Sortiererin in einem Kartoffellagerhaus nach. Seit März 1992 ist sie arbeitslos bzw. übte zwischenzeitlich eine geringfügige
Beschäftigung in einer Bäckerei aus.
Am 26. Mai 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung
führte sie aus, sie halte sich seit circa drei Jahren wegen ständiger Schmerzen, Depressionen, Ess- und Schlafstörungen, Epilepsie,
Migräne, Gicht sowie Adipositas für erwerbsgemindert. Im Verwaltungsverfahren erbrachte die Beklagte im Zeitraum vom 20. Oktober
bis zum 24. November 2009 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Abteilung für Psychosomatik/Psychotherapie
der B.-Klinik St. Im Entlassungsbericht vom 30. November 2009 wurde eingeschätzt, dass die arbeitsfähig entlassene Klägerin
noch in der Lage sei, ihrer bisherigen Beschäftigung als Konditorin sechs Stunden und mehr nachzugehen. Im Hinblick auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt wurde die Klägerin für fähig erachtet, mittelschwere Arbeiten ohne vermehrte Anforderungen an das
Umstellungs- und Anpassungsvermögen, nicht an laufenden Maschinen sowie ohne Absturzgefahr, d.h. kein Ersteigen von Leitern
und Gerüsten, mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Berufung auf den
Rehabilitationsentlassungsbericht ab. Die Klägerin könne weiterhin im erlernten Beruf als Konditorin mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. September 2010 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es sei ein gerichtliches Gutachten zu ihrem körperlichen Gesamtzustand
mit Schwerpunkt auf die von der behandelnden Orthopädin festgestellten Beschwerden einzuholen. In Folge der Magenoperation
sei es nach Erstellung des Rehabilitationsentlassungsberichts der B.-Klinik zwar zu einer starken Gewichtsreduzierung gekommen.
Gleichwohl seien die körperlichen Beschwerden an der Wirbelsäule schlimmer geworden.
Das SG hat diverse medizinischen Unterlagen beigezogen und zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Auf orthopädischem
Fachgebiet hat Dr. N. in seinem Gutachten vom 4. Januar 2013 folgende Diagnosen gestellt: Belastungsminderung der Brust- und
Lendenwirbelsäule bei allgemeiner Rumpfmuskelschwäche im Rahmen der Übergewichtigkeit und Wirbelgleiten des 5. Lendenwirbelkörpers
über das Kreuzbein mit Verschleiß in diesem Segment ohne neurologisches Defizit, endgradige Abspreizbehinderung der rechten
Schulter bei Verkalkung im Sehnenbereich (Tendinitis calcarea), Belastungsminderung des linken Kniegelenkes bei innenseitigem
Gelenkverschleiß, Spreizfuß mit Kleinzehendeformität beidseits, röntgenologisch nachweisbarer initialer Verschleiß des oberen
Sprunggelenkes rechts ohne funktionelle Einschränkungen, klinisch stummer Fersensporn rechts. Die Beschwerdeangabe der Klägerin
seien "teilweise auch sehr diffus" gewesen und es sei eine "inadäquate Schmerzreaktion" aufgefallen. So habe diese bei von
ihr angegebenen schmerzhaften Untersuchungsgängen gleichwohl aufgelacht. Im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei
die Klägerin noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne Hocken, Knien oder Überkopfarbeiten, ohne Absturzgefahr, nicht
im unebenen Gelände sowie unter Ausschluss einer Gefährdung durch Nässe, Kälte, Zugluft, Ganzkörpererschütterungen oder -Schwingungen
mehr als sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche auszuüben.
Dr. med. K. hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachten vom 20. November 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
rezidivierende Panikattacken in milder Form bei episodisch-paroxysmaler Angst, eine leichtgradig ausgeprägte spezifische,
isolierte Phobie in Form einer Klaustrophobie, eine leichte generalisierte Angststörung, eine leichte distale sensomotorische
Medianus-Läsion rechts mit nur leichter Einschränkung der Greiffunktion der rechten Hand sowie einen abgelaufenen epileptischen
Anfall, wahrscheinlich bei Zustand nach Sinusvenenthrombose mit Verdacht auf rezidivierende nächtliche epileptische Anfälle
diagnostiziert und ausgeführt, dass bei der Schilderung der vielfältigen Beschwerden kein tiefgreifender Leidensdruck spürbar
gewesen sei, sondern eine unverkennbare Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung vorgelegen habe. Eine depressive
Grundstimmung habe er bei der Klägerin nicht feststellen können. Bei den Beschwerdevalidierungstests hätte sich eine reduzierte
Anstrengungsbereitschaft bei deutlicher Tendenz der negativen Antwortverzerrung gezeigt. Keinesfalls sei von einer tiefgreifenden
Störung des psychosozialen Funktionsniveaus auszugehen. Insgesamt bestünden nur leichte seelische Störungen bzw. leichtgradige
psychische Funktionsstörungen. Er hat eingeschätzt, dass die Klägerin noch im Stande ist, körperlich leichte, gelegentlich
auch mittelschwere, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Hocken, Bücken, Knien oder Überkopfarbeiten, ohne Heben und
Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 15 kg ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel, ohne Absturzgefahr, nicht
an laufenden Maschinen, ohne Zeitdruck, ohne Schicht-, Akkord- oder Fließbandarbeit, ohne besondere nervliche Belastung sowie
ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe, Zugluft, Rauch, Staub, Gas oder Dampf mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in
der Woche zu verrichten.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2013 hat Dr. K. ausgeführt, er halte seine im Gutachten abgegebene sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung in vollem Umfang aufrecht.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nach
den eingeholten Sachverständigengutachten nicht erwerbsgemindert. Die Sachverständigen hätten übereinstimmend eingeschätzt,
der Klägerin könne es unter Beachtung der bereits genannten Funktionseinschränkungen noch zugemutet werden, zumindest körperlich
leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 5. September 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Oktober 2013 Berufung eingelegt
und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen,
das SG habe unterlassen, ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, obwohl das Gutachten des Dr. K. hinsichtlich
einer etwaigen depressiven Erkrankung "nicht überzeugend, außerdem widersprüchlich und auch nicht von ausreichender Sachkunde
getragen" sei. Dr. K. habe ausweislich seines Gutachtens bei der Anwendung verschiedener Testverfahren Hinweise auf eine Depression
festgestellt, diese dann aber mit der Begründung negiert, es habe sich kein psychopathologischer Befund ergeben. Der von ihm
als wesentlich eingestufte Hamilton-Depressionsscore sei wahrscheinlich nicht ordnungsgemäß angewandt worden. Außerdem fehle
es im Gutachten an jeglicher Auseinandersetzung mit ihrer Lebenssituation. Schließlich habe das SG ihr kein rechtliches Gehör zu der Diskrepanz bezüglich der Behandlungsdauer bei der behandelnden Psychiaterin gewährt, da
sie nicht nochmals zu den diesbezüglichen Ausführungen des Dr. K. befragt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin
A. St., ..., ..., zu gewähren.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten, hat sich jedoch nicht zur beantragten Prozesskostenhilfe geäußert.
Der Senat hat im Laufe des Berufungsverfahrens eine ergänzende Stellungnahme des Dr. K. vom 14. November 2013 zu den Ausführungen
der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung sowie zur Frage, ob die Klägerin noch eine Tätigkeit als Produktionshelferin vollschichtig
verrichten könne, eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Prozesskostenhilfehefts
sowie der Versichertenakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bei summarischer Prüfung zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache
von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme
mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in SozR 3-1500
§ 62 Nr. 19).
Im vorliegenden Falle fehlt es an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Berufung. Es ist derzeit keine weitere Klärung
entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich. Zur Begründung verweist der Senat in entsprechender Anwendung des §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. August 2013. Im Übrigen ist das
Sachverständigengutachten des Dr. K. weder "nicht überzeugend" noch "widersprüchlich" noch "nicht von ausreichender Sachkunde
getragen". Der Sachverständige legt in seiner vom Senat eingeholten weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 14. November 2013
nachvollziehbar dar, dass die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente keine Auswirkungen auf sein erstinstanzlich
erstattetes Sachverständigengutachten haben, da die Klägerin mit nicht in der modernen Psychiatrie etablierten Begriffen arbeitet
und die Ergebnisse verschiedener Testverfahren, die eine Depression nahelegen, bei ansonsten unauffälliger kognitiver Befunderhebung
ein eindeutiges Kriterium der negativen Antwortverzerrung darstellen. Zudem kann aus dem Bestehen belastender Lebenssituationen
nicht auf die Entwicklung einer Depression geschlossen werden. Dies muss vielmehr einer umfassenden psychiatrischen Befunderhebung
vorbehalten bleiben. Letztlich gab es im Rahmen der Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung massive Auffälligkeiten bei den
auf Selbstschilderungen der Klägerin beruhenden subjektiven psychischen Symptomen. Der Senat hält daher die Einholung eines
weiteren neurologisch/psychiatrischen Gutachtens für nicht erforderlich.
Die Einholung der weiteren ergänzenden Stellungnahme des Dr. K. vom 14. November 2013 stellt keine Sachverhaltsaufklärung
dar, die eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung der Klägerin begründen könnte. Hiermit wurden keine neuen Tatsachen
erhoben oder einer gutachterlichen Bewertung unterzogen, sondern lediglich von der Klägerin mit ihrer Berufung geltend gemachte
Fehler und Ungereimtheiten des erstinstanzlich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens ausgeräumt
bzw. aufgeklärt.
Auch die vom Sachverständigen in der ergänzender Stellungnahme beantwortete Frage des Senats nach der medizinischen Zumutbarkeit
der Verweisungstätigkeit einer Produktionshelferin für die Klägerin stellt keine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung dar,
die eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung der Klägerin begründen könnte. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit
durch den Senat ist bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich grundsätzlich nicht erforderlich. Angesichts
der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen wegen des Vorliegens ernster Zweifel an der Einsatzfähigkeit des bzw.
der Versicherten für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts, die dann zur Verpflichtung
der Benennung einer Verweisungstätigkeit führen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - Az.: 13 RJ 1/94 in BSGE 81, S. 15, bestätigt durch Urteil vom 19. Oktober 2011 - Az.: B 13 R 78/09 R), benennt der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung vorsorglich eine zumutbare und angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen
mögliche Verweisungstätigkeit. Im Falle der Klägerin hat der Senat allerdings keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
solchen größeren Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Eine entscheidungserhebliche Sachverhaltsaufklärung war
mit der Anfrage nicht verbunden.
Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, nachdem ihr die erste ergänzende
Stellungnahme vom 18. April 2013 mit richterlicher Verfügung vom 29. April 2013 zur Stellungnahme übersandt wurde und diese
auch mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hierzu Stellung genommen hat. Zu den rechtlichen Schlussfolgerungen, die das SG hieraus in seinem Urteil gezogen hat, musste die anwaltlich vertretene Klägerin jedoch nicht mehr gesondert vor Erlass des
Urteils angehört werden.
Für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Klägerin hat der Senat schließlich keine Anhaltspunkte. Entsprechendes
wird zudem von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Nach alledem sieht der Senat derzeit keine Notwendigkeit für eine weitere
medizinische Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).