LSG Thüringen, Beschluss vom 29.12.2014 - 6 R 1585/13
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. St., ..., ..., wird abgelehnt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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