Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung
Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne
Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft
Getrennte Klageverfahren
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht
Altenburg anhängig gewesene Verfahren der von der Beschwerdeführerin vertretenen Klägerin:
- Mit Bescheid vom 25. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. August 2011 lehnte das beklagte Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II für die Zeiträume vom 10. Januar 2011, 29. - 31. Januar 2011, 12. - 13. Februar 2011, 12. - 13. März 2011 und vom 26. - 27.
März 2011 ab, an denen sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern in einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft
mit ihrem Vater lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 5. September 2011, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage vor
dem Sozialgericht Rostock. Mit der Klage wurden auch Ansprüche des Vaters der Klägerin hinsichtlich der Kosten für den Umgang
geltend gemacht. Mit Beschluss vom 8. November 2013 verwies das Sozialgericht Rostock den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin
an das örtlich zuständige Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 4232/13).
- Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 lehnte das beklagte Jobcenter
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Tage vom 22. - 24. April 2011 ab, an denen sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern in einer sogenannten
temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 23. April 2012, vertreten durch die Beschwerdeführerin,
Klage vor dem Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 1371/12).
- Mit Bescheiden vom 19. Juni, 11. Juli und 7. August 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. September 2012
lehnte das beklagte Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 25. - 27. Mai 2012, 9. - 10. Juni 2012, 23. - 26. Juni 2012 und vom 14. - 15. Juli 2012 ab, an denen
sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern in einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater
lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Oktober 2012, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage vor dem Sozialgericht
Rostock. Mit der Klage wurden auch Ansprüche des Vaters der Klägerin hinsichtlich der Kosten für den Umgang geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 20. November 2013 verwies das Sozialgericht Rostock den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin an das örtlich
zuständige Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 4226/13).
- Mit Bescheiden vom 1. Oktober 2012, 10. Dezember 2012, 27. Dezember 2012 und 7. Januar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 15. Januar 2013 und 16. Januar 2013 lehnte das beklagte Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II für die Zeiträume vom 2. - 4. August 2012, 15. - 16. September 2012, 17. - 18. November 2012 und 8. - 9. Dezember 2012 ab,
an denen sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern in einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft mit
ihrem Vater lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 15. Februar 2013, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage vor dem Sozialgericht
Rostock. Mit der Klage wurden auch Ansprüche des Vaters der Klägerin hinsichtlich der Kosten für den Umgang geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 8. November 2013 verwies das Sozialgericht Rostock den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin an das örtlich
zuständige Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 4227/13).
- Mit Bescheiden vom 21., 28. Januar 2013, 18. Februar 2013, 21. und 27. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. April 2013 lehnte das beklagte Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 31. Oktober - 3. November 2012, 25. Dezember 2012, 11.- 13. Januar 2013, 26. - 27. Januar 2013, 9.
- 10. Februar 2013, 16. - 17. Februar 2013 und vom 16. - 17. März 2013 ab, an denen sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer
Mutter, sondern in einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 8.
Mai 2013, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage vor dem Sozialgericht Rostock. Mit der Klage wurden auch Ansprüche
des Vaters der Klägerin hinsichtlich der Kosten für den Umgang geltend gemacht. Mit Beschluss vom 8. November 2013 verwies
das Sozialgericht Rostock den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin an das örtlich zuständige Sozialgericht Altenburg (S
38 AS 4228/13).
- Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 lehnte das beklagte Jobcenter
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 15. bis 16. Juni 2013 ab, an denen sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern in einer sogenannten
temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 20. September 2013, vertreten durch die
Beschwerdeführerin, Klage vor dem Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 3364/13).
- Mit Bescheid vom 1. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2011 lehnte das beklagte Jobcenter
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 9. - 10. April 2011, 21. - 22. Mai 2011, 2.- 3. Juli 2011 und vom 23. - 25. Juli 2011 ab, an denen
sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern in einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater
lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 22. Dezember 2011, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage vor dem Sozialgericht
Rostock. Mit der Klage wurden auch Ansprüche des Vaters der Klägerin hinsichtlich der Kosten für den Umgang geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 8. November 2013 verwies das Sozialgericht Rostock den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin an das örtlich
zuständige Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 4229/13).
- Mit Bescheiden vom 7. Februar 2012, 13. März 2012, 18. April 2012, 25. April 2012 und 25. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide
vom 22. März 2012, 20. Juni 2012 und 22. Juni 2012 lehnte das beklagte Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 20. - 22. Januar 2012, 4. - 6. Februar 2012, 18.- 19. Februar 2012, 10. - 12. März 2012, 24. - 25.
März 2012, 9. - 14. April 2012 und 5. - 6. Mai 2012 ab, an denen sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern
in einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 23. April 2012, vertreten
durch die Beschwerdeführerin, Klage vor dem Sozialgericht Rostock. Mit der Klage wurden auch Ansprüche des Vaters der Klägerin
hinsichtlich der Kosten für den Umgang geltend gemacht. Mit Beschluss vom 8. November 2013 verwies das Sozialgericht Rostock
den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin an das örtlich zuständige Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 4230/13).
- Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 21. und 22. März 2012 lehnte das beklagte
Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 22. - 24. Oktober 2011, 19. - 20. November 2011, 9. - 11. Dezember 2011 und vom 25. - 28. Dezember
2011 ab, an denen sie nicht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, sondern in einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft
mit ihrem Vater lebte. Dagegen erhob die Klägerin am 23. April 2012, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage vor dem
Sozialgericht Rostock. Mit der Klage wurden auch Ansprüche des Vaters der Klägerin hinsichtlich der Kosten für den Umgang
geltend gemacht. Mit Beschluss vom 8. November 2013 verwies das Sozialgericht Rostock nach vorheriger Verbindung einzelner
Klagen den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin an das örtlich zuständige Sozialgericht Altenburg (S 38 AS 4213/13).
Das Sozialgericht gewährte der Klägerin in allen neun Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der
Beschwerdeführerin.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. April 2015 hat das Sozialgericht Altenburg ohne mündliche Verhandlung das beklagte Jobcenter
unter Abänderung der jeweiligen Bescheide verurteilt, an die Klägerin 75,33 Euro zu zahlen.
Mit ihrer Abrechnung vom 27. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin folgende Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV
|
250,00 EUR
|
Terminsgebühr Nr. 3106 VV
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200,00 EUR
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Auslagenpauschale Nr. 7002 VV
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20,00 EUR
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Zwischensumme netto
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470,00 EUR
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Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV
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89,30 EUR
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Summe Gebühren brutto
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559,30 EUR
|
bereits erhaltene Gebühren brutto
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- 270,00 EUR
|
bereits erhaltene Mehrwertsteuer
|
- 51,30 EUR
|
zu zahlender Betrag
|
238,00 EUR.
|
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie beantragt
fest. Eine Begründung erfolgte nicht.
Hiergegen hat die Bezirksrevisorin am 24. März 2016 ebenso wie in den Parallelverfahren Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdeführerin
sei eine Vergütung von insgesamt 5.178,69 Euro für alle neun Verfahren gewährt worden. Dies sei deutlich überhöht. Der Beschwerdeführerin
stehe nur eine Vergütung für alle Verfahren von insgesamt 667,59 Euro zu. Bei den Verfahren handele es sich um dieselbe Angelegenheit
im gebührenrechtlichen Sinne nach § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Klägerin habe mit den Klagen jeweils vom Jobcenter die Gewährung der Kosten der Ausübung des familienrechtlichen Umgangsrechts
durch ihren Vater im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft in Form des anteiligen Sozialgeldes begehrt. Alle Klageverfahren
seien vom Sachverhalt her identisch gewesen und würden einen Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2013 erfassen. Die Erinnerungsgegnerin
sei mit 4.511,10 Euro überzahlt.
Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat das Sozialgericht die an die Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung
auf 134,86 Euro jeweils für dieses und die weiteren acht Verfahren festgesetzt. Bei den 9 Rechtsstreiten der Klägerin handele
es sich nach § 15 Abs. 2 RVG um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. In allen neun Rechtsstreiten liege ein jeweils identischer Lebenssachverhalt
mit einer einheitlichen rechtlichen Würdigung vor. Die rechtlichen Grundlagen seien identisch. Wegen der durchschnittlichen
wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin und unter Berücksichtigung der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelnen
sei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Aufgrund der hohen Anzahl an Klageverfahren sei es hier angemessen, von
der Höchstgebühr auszugehen und in jedem einzelnen der neun Rechtsstreite jeweils 1/9 der jeweiligen Höchstgebühr festzusetzen.
Die Berücksichtigung der Synergieeffekte aus mehreren parallel geführten Rechtsstreiten habe durch eine gleichmäßig vorgenommene
Gebührenreduktion auf alle Verfahren zu erfolgen. Daher sei sowohl hinsichtlich der Verfahrens- als auch der Terminsgebühr
die Höchstgebühr von 460,00 bzw. 380,00 Euro in Ansatz zu bringen. Aufgeteilt auf neun Verfahren ergebe dies für das zugrundeliegende
Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 51,11 Euro und eine Terminsgebühr von 42,26 Euro. Unter Hinzurechnung der Ausgabenpauschale
für Post und Telekommunikation in Höhe von 20 Euro und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergebe sich ein zu erstattender Betrag
in Höhe von insgesamt 134,86 Euro. Gegen den am 29. September 2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 10.
Oktober 2017 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht habe in jedem Einzelnen bei ihm anhängigen Verfahren
gesondert Prozesskostenhilfe gewährt und die Beschwerdeführerin jeweils beigeordnet. Eine Verbindung der Verfahren sei zu
keinem Zeitpunkt erfolgt. Es liege bereits deshalb nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vor, weil jede einzelne Klage ausgehend vom unterschiedlichen Zugang des jeweiligen Widerspruchsbescheides an eine eigene
Monatsfrist gebunden gewesen sei. Zudem sei jeweils eine selbständige Auftragserteilung durch den Vertreter der Klägerin vorausgegangen.
Der sorgeberechtigte Vater der Klägerin habe nach Zugang jedes neuen Widerspruchsbescheides eigenständig entschieden, ob gegen
diesen vorgegangen werde. Da bereits keine einheitliche Beauftragung vorliege, komme es im Ergebnis nicht darauf an, ob dieselbe
Angelegenheit vorliege. Das Recht zur Erinnerung durch die Staatskasse sei zudem verwirkt. Zwar sei der Rechtsbehelf der Erinnerung
nicht fristgebunden, aber nach fast einem Jahr seit Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses sei von einer Verwirkung
auszugehen. Die Abrechnung der Vergütung sei längst abgewickelt. So sei zum Beispiel bereits Umsatzsteuer auf die vereinnahmten
Beträge abgeführt worden.
Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten und hat zugleich Anschlussbeschwerde nach § 56 RVG eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 66,11 Euro festzusetzen. Das Sozialgericht habe übersehen, dass auch die Pauschale
für Post und Telekommunikation nur einmal zu erstatten sei. Zudem werde der Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühr
in Höhe der Höchstgebühr entgegen getreten. Angemessen sei eine Erstattung in Höhe der Mittelgebühren in Höhe von 300,00 bzw.
200,00 Euro.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Oktober 2017) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung
mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (alte Fassung), denn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit war auch vor diesem
Zeitpunkt erteilt worden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit
im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet
worden ist. So verhält es sich hier, denn die Prozessvollmacht datiert vom 15. August 2011.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist teilweise begründet; die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der
Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Klägerin war kostenprivilegierte Beteiligte i. S. d. §
183 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v. H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums - wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht
vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Erinnerung, deren Statthaftigkeit auf § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG beruht, ist keiner gesetzlichen Frist unterworfen. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass gleichwohl das Erinnerungsrecht
der Staatskasse nicht "bis in alle Ewigkeit" bestehen bleibt, hat sich der Senat dieser Rechtsansicht jedenfalls dem Grunde
nach angeschlossen (vgl. Beschluss vom 05. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B -, juris; ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017 - I-10 W 35 - 37/17 -, juris). Hergeleitet wird dies aus dem verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutzprinzip, das verlangt, dass Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig
bzw. rechtskräftig werden können, und dass diejenigen Entscheidungen, die bestandskräftig bzw. rechtskräftig geworden sind,
grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letztendlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit
zu erfolgen. Hier liegen allerdings die Voraussetzungen, unter denen die Staatskasse ihr Erinnerungsrecht verwirkt haben könnte,
bereits deshalb nicht vor, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 22. Juli 2015 und die Erinnerung der
Staatskasse vom 24. März 2016 datiert. Die Annahme der Verwirkung setzt jedenfalls einen längeren Zeitraum voraus, während
dessen die Möglichkeit bestand, einen Rechtsbehelf zu ergreifen. Die Einlegung des Rechtsbehelfs muss gerade deshalb gegen
Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder ihm zuzurechnender Möglichkeit der Kenntnis
erst zu einem derart späten Zeitpunkt den Rechtsbehelf ergreift, zu dem der Begünstigte nicht mehr damit rechnen musste. Der
Begünstigte rechnet dann nicht mehr mit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, wenn ein Berechtigter unter
Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, juris). Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die anderen Beteiligten einstellen
dürfen. Was die "längere Zeit" anlangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich
gewesen wäre, kann offenbleiben, ob allgemeingeltende Bemessungskriterien im Kostenrecht die Angabe eines konkreten Zeitraumes
ermöglichen, bei dessen Verstreichen Verwirkung anzunehmen sein soll. Ein Zeitraum von ca. 8 Monaten zwischen Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses
und Einlegung der Erinnerung durch die Staatskasse ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die die Annahme
einer Verwirkung im Einzelfall rechtfertigen würden (wie beispielsweise die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die
Staatskasse, die Kostenfestsetzung zu akzeptieren) lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
hierzu befassen sich alle mit Abläufen, die nicht durch die Staatskasse veranlasst worden sind (wie zum Beispiel Abführung
der Umsatzsteuer).
Insofern kann der Senat an dieser Stelle erneut dahingestellt lassen, ob der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts
zur Verwirkungsfrist (dort; ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung) tatsächlich gefolgt wird.
Bei den neun beim Sozialgericht Altenburg anhängig gewesenen Klageverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit
im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Damit kommt die vom Sozialgericht vorgenommene Aufteilung der Vergütung für ein Verfahren ausgehend von den Höchstgebühren
für Verfahrens- und Terminsgebühr auf alle neun Verfahren bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
Die Klägerin hatte sich in den zugrundeliegenden neun Verfahren gegen unterschiedliche Bescheide der Beklagten gewandt und
die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für diejenigen Tage begehrt, an denen sie sich im Zeitraum Januar 2011 bis
Juli 2013 zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts bei ihrem Vater aufgehalten hat. Zu diesem Zweck hat sie gegen die jeweiligen
Bescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide Klage erhoben.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen
ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit
vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m. w. N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Entsprechend hat das BVerwG im Urteil vom 9. Mai 2000 (11 C 1/99, juris) ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn
dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen
erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten
ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich
gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren
geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen,
alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur
hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings,
wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert
unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren,
an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme "derselben Angelegenheit" aus."
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten
Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, denn es ist nicht einsichtig, formal selbständige Klageverfahren
stets kostenrechtlich getrennt zu behandeln (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 8 KO 1022/12, juris).
Im vorliegenden Fall ist aus objektiven Gründen kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Zwar stellten
sich in allen neun Klageverfahren die gleichen materiell-rechtlichen Probleme hinsichtlich des geltend gemachten Sozialgeldanspruches
der Klägerin. Insbesondere war in allen Verfahren streitig, ob das beklagte Jobcenter gemäß § 36 Satz 3 SGB II für die Gewährung des Sozialgeldes an die Klägerin zuständig ist. Objektiv hatte die Beklagte allerdings nur über die Gewährung
von Sozialgeld im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft an bestimmten Tagen im Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis 27.
März 2011 entschieden. Der entsprechende Widerspruchsbescheid wurde dem sorgeberechtigten Vater der Klägerin im August 2011
zugestellt, sodass zwecks Verhinderung der Bestandskraft die Einlegung der Klage am 5. September 2011 erforderlich war. Anschließend
hat das beklagte Jobcenter in weiteren Verwaltungsverfahren Widerspruchsbescheide erlassen. Die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte
war daher grundsätzlich gehalten, zwecks Verhinderung der Bestandskraft die jeweiligen Widerspruchsbescheide mit Klage anzugreifen.
Da grundsätzlich andere Zeiträume betroffen waren, waren die Ansprüche auf Sozialgeld auch für jeden Zeitraum eigens zu prüfen.
Die Voraussetzungen des §
96 SGG für eine Einbeziehung der weiteren Bescheide in ein anhängiges Klageverfahren lagen ersichtlich mangels Ersetzung oder Abänderung
der anderen Verwaltungsakte nicht vor. Selbst wenn sich hierbei im Vergleich zum ersten Fall in der Sache tatsächlich keine
Änderung ergab, so waren doch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Sozialgeldanspruch jeweils eigenständig zu
prüfen. Es kann hier auch nicht von einer willkürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate
die Rede sein. Zwar ist im Kostenrecht jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet, die Kosten der Prozessführung, die er im Falle
des Obsiegens vom Gegner bzw. hier im PKH-Verfahren von der Staatskasse erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich
dies unter Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B). Davon kann aber nur die Rede sein, wenn Mehrkosten durch eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes
in mehrere Prozessmandate entstehen, wenn also zum Beispiel ein Prozessbevollmächtigter weitgehend identische Lebenssachverhalte
ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen zum Gegenstand macht. Dies scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Klägerin
die Zuordnung des verfolgten Sozialgeldanspruchs zu den einzelnen Tagen des Umgangs im Einzelnen nicht vorgenommen hat. Dies
hat vielmehr ausschließlich das beklagte Jobcenter getan.
Im Übrigen liegt auch kein einheitlicher Auftrag für die anwaltliche Tätigkeit vor. Dafür reicht es nicht aus, dass fortwährend
die gleiche Prozessbevollmächtigte mit der Wahrnehmung der Interessen betraut worden ist. Vielmehr sind jeweils nach Zugang
der Widerspruchsbescheide auf diese bezogene Vollmachten individuell erteilt worden.
Die Beschwerdeführerin hat für das Verfahren Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr (187,50 Euro). Eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren war nicht vorausgegangen. Der Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit dem übrigen sozialgerichtlichen Verfahren unterhalb des Durchschnitts. Die
zunächst nicht bezifferte Klage wurde am 5. September 2011 beim Sozialgericht Rostock eingereicht. Die Klageschrift umfasste
einschließlich Begründung vier Seiten. Diese bezogen sich jedoch nur zu einem geringen Umfang auf den Sozialgeldanspruch der
Klägerin. Ausführungen hierzu beginnen erst auf Seite 3 unten. Die vorherigen Ausführungen beschäftigen sich mit dem Anspruch
des Vaters der Klägerin auf Erstattung der Fahrkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit der Klägerin. Dieser Teil des
Verfahrens ist beim Sozialgericht Rostock verblieben. Mit Schriftsatz vom 12. September 2013 wurde zur beabsichtigten Verweisung
an das Sozialgericht Altenburg Stellung genommen. Auf Hinweis des Sozialgerichts Altenburg wurde sodann mit Schriftsatz vom
2. März 2015 der Antrag präzisiert und insbesondere beziffert. Von einer besonders schwierigen anwaltlichen Tätigkeit kann
nicht ausgegangen werden. Es ging hier insbesondere um die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die anhand der Norm des § 36 Abs. 3 SGB II zu entscheiden war. Das Verfahren hatte für die Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II allerdings eine überdurchschnittliche Bedeutung, denn es ging um beantragte Leistungen in Höhe von insgesamt 75,33 Euro.
Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden dadurch kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko
ist nicht ersichtlich.
Der zustehende Betrag in Höhe von 187,50 Euro liegt nicht innerhalb der Toleranzgrenze von 20 v.H. Diese ist bei jeder Gebühr
getrennt zu prüfen und nicht im Vergleich der geforderten und zuerkannten Gesamthöhe der Vergütung.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist ebenfalls in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr (150,00 Euro) festzusetzen. Auch hier kommt es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG auf alle relevanten Umstände des Einzelfalls an. Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die fiktive Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr
ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Januar
2011, L 6 SF 727/10 B m.w.N., zitiert nach Juris), denn die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung lässt sich in den meisten Fällen
nicht sicher vorhersagen und muss damit spekulativ bleiben. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr zu verweisen.
Zu vergüten sind weiter die Pauschalen nach Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die Vergütung der Beschwerdeführerin wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG
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187,50 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
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150,00 Euro
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Auslagen Nr. 7002 VV-RVG
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20,00 Euro
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Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG
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67,93 Euro
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Gesamtsumme
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425,43 Euro.
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Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).