LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 SF 517/16
Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr
Normenkette:
VV-RVG Nr. 3106
Vorinstanzen: SG Altenburg 29.01.2016 S 10 SF 73/14 E
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Januar 2016 (S 10 SF 73/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 10 R 3819/11 auf 878,70 EUR festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

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