LSG Thüringen, Beschluss vom 17.07.2018 - 1 SF 861/16
Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung
Normenkette:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 33 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Nordhausen 04.04.2016 S 12 SF 745/13 E
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die aus der Staatskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 18 AS 717/08 wird auf 452,77 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: