Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht
Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 18 AS 717/08) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2.
Mit der am 19. März 2008 erhobenen Klage beantragte der Beschwerdeführer für die Klägerinnen die Auszahlung der mit Bescheid
vom 19. September 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2008. Ein Grund für die Nichtzahlung der Leistungen sei nicht ersichtlich. Die Beklagte entgegnete, dass
die Klägerin zu 1. am 14. Februar 2008 eine Tätigkeit aufgenommen habe und zudem in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 6. Februar
2008 Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestanden habe. Eine Überweisung von 342,11 Euro für den Monat März 2008 sei am 20. März
2008 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 14. November 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, ohne Akteneinsicht könne er keine weitere
Stellungnahme abgeben. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 sandte er die Verwaltungsakte zurück. Im Erörterungstermin am
5. Januar 2009, der von 12:35 Uhr bis 12:52 Uhr dauerte, erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt. Das
SG bewilligte dem Kläger (gemeint wohl: Klägerinnen) für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung
des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 begehrte der Beschwerdeführer eine Kostenentscheidung durch das
Gericht. Mit Beschluss vom 12. August 2013 verpflichtete das SG die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zur Hälfte zu erstatten.
Unter dem 11. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG, Erhöhung um 30 v.H. Nr. 1008 VV RVG
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325,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
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200,00 Euro
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Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG
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20,00 Euro
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Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG
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20,00 Euro
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Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG
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16,20 Euro
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Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG
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16,20 Euro
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Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG (204 Seiten)
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48,10 Euro
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Zwischensumme
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645,50 Euro
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Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
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122,65 Euro
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Summe
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768,15 Euro
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 29. Juni 2013 setzte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 452,77 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 166,67 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 50,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 133,33 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,48 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld 4,00 Euro) fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr
werde unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die um 1/3 geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Ebenso werde bezüglich der Terminsgebühr nach den Kriterien
des § 14 RVG die um 1/3 geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Weiterhin seien die Auslagenpauschale, das Tage- und Abwesenheitsgeld,
die Fahrtkosten und die Umsatzsteuer auf die Zwischensumme zu erstatten.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 Erinnerung eingelegt. Streitig seien die Höhe der Verfahrens- und der
Terminsgebühr. Sie seien in der beantragten Höhe festzusetzen.
Mit Beschluss vom 4. April 2016 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG betrage der Betragsrahmen 40,00 Euro bis 460,00 Euro, die Mittelgebühr 250,00 Euro. Der Beschwerdeführer habe insgesamt zwei
Schriftsätze zur Gerichtsakte gereicht. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit werde der den Schriftsätzen
zu Grunde liegende Besprechungsbedarf mit der Mandantschaft berücksichtigt. Weiterer Aufwand im Sinne von Literatur-/Rechtsprechungsrecherche
etc. sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei vorliegend als eher unterdurchschnittlich
einzuordnen. Komplizierte rechtliche Überlegungen oder die Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegenläufiger Rechtsprechung
seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen als Bezieher von Leistungen
nach dem SGB II seien ebenfalls als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die allenfalls durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit
werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko sei
nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Terminsgebühr erweise sich die beantragte Mittelgebühr als unbillig. Dies ergebe
sich bereits aus den unterdurchschnittlichen Tätigkeitsumfang, weil die Verhandlung lediglich 17 Minuten gedauert habe. Auch
eine durchschnittliche Schwierigkeit sei nicht ersichtlich.
Gegen den am 27. April 2016 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung
der Beschwerde erfolgte nicht.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. Juli 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts die Berichterstatterin
des 1. Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011
- L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die aus der Staatskasse im Rahmen der PKH zu zahlende Vergütung des Beschwerdegegners ist auf 452,77 Euro festzusetzen. Insoweit
ist festzustellen, dass das SG es versäumt hat, die an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung festzusetzen. Das SG hat im Tenor lediglich die Erinnerung zurückgewiesen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest. Insofern hat das SG auf die Erinnerung eines Beteiligten die zu erstattende Vergütung festzusetzen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss
vom 11. November 2013 - L 6 SF 230/13 B, nach juris).
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 25. Juni 2013 und ergänzend auf die Gründe II des erstinstanzlichen
Beschlusses vom 4. April 2016 Bezug, denen er sich anschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung des Beschwerdeführers
höher festzusetzen wäre, sind nicht ersichtlich.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG
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166,67 Euro
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Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG
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50,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG
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133,33 Euro
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Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG
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20,00 Euro
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Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG
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6,48 Euro
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Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG
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4,00 Euro
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Zwischensumme
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380,48 Euro
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Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
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72,29 Euro
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Summe
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452,77 Euro
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Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).