OLG Bamberg, Beschluss vom 23.12.1998 - 2 WF 180/98
1. Für die Beschwerde einer Partei gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung sieht das Gesetz in § 127 Abs. 2 ZPO keine Frist vor. Es wird auch nicht unterschieden, ob die Beschwerde vor oder nach dem Ende der Instanz eingelegt worden ist. Wie jedes Rechtsmittel unterliegt jedoch auch die einfache Beschwerde dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung. Neben dem Ablauf einer angemessenen Frist für die Einlegung des Rechtsmittels setzt dies jedoch voraus, dass sich der Rechtsmittelführer durch sein Zuwarten widersprüchlich verhält und dadurch einen Vertrauenstatbestand für Dritte schafft. Welche Anforderungen in zeitlicher Hinsicht für die Verwirkung des Beschwerderechts zu stellen sind, kann nicht generell gesagt werden. Nachdem der Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO eine Frist von drei Monaten eingeräumt ist, kann für die Partei jedenfalls keine kürzere Frist gelten.
2. Auch wenn zu dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein angemessenes Hausgrundstück gehört, so ist darunter jedoch nur das bereits bei Verfahrensbeginn vorhandene Objekt zu verstehen. Die Vorschrift rechtfertigt es nicht, dass eine Partei ihr zufließende Gelder zur Finanzierung eines erst während des Rechtsstreits angeschafften Hauses verwendet.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1999, 159, FamRZ 1999, 996, OLGReport-Bamberg 1999, 83
Normenkette:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2, 7
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ZPO § 114, § 115, § 127 Abs. 2