OLG Bamberg, Urteil vom 17.12.1991 - 7 UF 81/91
A. Die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB sind erfüllt, wenn ein volljähriges Kind ohne billigenswerten Grund hartnäckig selbst Mindestkontakte zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil verweigert.
B. § 1611 Abs. 2 BGB steht einer Anwendung des § 1611 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Volljährigkeit nicht entgegen, wenn eine bereits von dem minderjährigen Kind begonnene Kontaktverweigerung nach Eintritt der Volljährigkeit weiter fortgesetzt wird.
C. Einschränkungen der Unterhaltspflicht gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Billigkeitsgründen sind im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.
D. Eine Unterhaltsverpflichtung kann gem. § 1611 Satz 1 BGB herabgesetzt werden, wenn die sich aus § 1618 a BGB ergebende Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme in der Weise verletzt wird, daß das volljährige Kind jeglichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil verweigert.
Fundstellen: FamRZ 1992, 1338, FamRZ 1992, 717, LSK-FamR/Hannemann, § 1611 BGB LS 11, LSK-FamR/Hannemann, § 1611 BGB LS 19, LSK-FamR/Hannemann, § 1611 BGB LS 21, NJW 1992, 1112
Normenkette:
BGB § 1611, § 1618a