OLG Bamberg, Urteil vom 17.12.1991 - 7 UF 81/91
A. Die Voraussetzungen des §
1611 Abs.
1
BGB sind erfüllt, wenn ein volljähriges Kind ohne billigenswerten Grund hartnäckig selbst Mindestkontakte zu dem unterhaltspflichtigen
Elternteil verweigert.
B. §
1611 Abs.
2
BGB steht einer Anwendung des §
1611 Abs.
1
BGB nach Eintritt der Volljährigkeit nicht entgegen, wenn eine bereits von dem minderjährigen Kind begonnene Kontaktverweigerung
nach Eintritt der Volljährigkeit weiter fortgesetzt wird.
C. Einschränkungen der Unterhaltspflicht gemäß §
1611 Abs.
1 Satz 1
BGB aus Billigkeitsgründen sind im Wege der Abänderungsklage (§
323
ZPO) nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§
767
ZPO) geltend zu machen.
D. Eine Unterhaltsverpflichtung kann gem. §
1611 Satz 1
BGB herabgesetzt werden, wenn die sich aus §
1618 a
BGB ergebende Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme in der Weise verletzt wird, daß das volljährige Kind jeglichen Kontakt mit
dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil verweigert.
Fundstellen: FamRZ 1992, 1338, FamRZ 1992, 717, LSK-FamR/Hannemann, § 1611
BGB LS 11, LSK-FamR/Hannemann, § 1611
BGB LS 19, LSK-FamR/Hannemann, § 1611
BGB LS 21, NJW 1992, 1112