OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.1992 - 1 WF 213/92
»1. § 91 Abs. 2
BSHG steht der rückwirkenden Überleitung von Unterhaltsansprüchen, über die der Unterhaltsberechtigte bereits einen Titel erstritten
hat, nicht entgegen.
2. Dem Sozialamt kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels, den eine geschiedene Ehefrau erstritten hat,
nicht erteilt werden, wenn die Zustellung der Überleitungsanzeige an den Unterhaltsschuldner durch Übergabe an seine geschiedene
Ehefrau erfolgt ist (§§
185,
181 Abs.
1
ZPO), bei der er wieder Aufnahme gefunden hat.«
Fundstellen: DRsp I(166)252d-e, NJW-RR 1993, 1222, OLGReport-Düsseldorf 1993, 77
Normenkette: BSHG § 91 Abs. 2
,