OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.1993 - 3 W 544/93
Sicherheitsleistung für Unterhalt eines nichtehelichen Kindes im Vaterschaftsfeststellungsprozeß:
»1. Einer einstweiligen Anordnung von Sicherheitsleistungen für den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes - für die Zukunft - steht nicht entgegen, daß dessen Mutter Sozialhilfe bezieht.
2. Bei der Anordnung, an wen das Guthaben nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft auszuzahlen ist, muß der gesetzliche Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes allerdings berücksichtigt werden.«
Fundstellen: DRsp IV(418)289h-i, FamRZ 1994, 840 , NJW-RR 1994, 709
Normenkette:
BSHG § 91
,
ZPO § 641d