OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1996 - 6 UF 123/95
Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Sozialhilfeempfänger
1. Übergegangene Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Änderung des § 91 BSHG können nicht wirksam rückübertragen werden.
2. Für die Zeit nach Rechtshängigkeit kann der Unterhaltsberechtigte, der Sozialhilfe bezieht, den vollen Unterhalt geltend machen, wenn auch mit der Maßgabe, daß Zahlung an den Träger der Sozialhilfe zu beantragen ist. Einer Rückübertragung der übergegangenen Ansprüche bedarf es nicht.
Fundstellen: FamRZ 1997, 501
Normenkette:
BGB § 1361 § 1569
,
BSHG § 91 Abs. 4

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