Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Sozialhilfeempfänger
Tatbestand:
Die Parteien, seit dem 21.09.1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute, haben sich im November 1991 voneinander getrennt. Sie
haben einen am 20.10.1982 geborenen Sohn ..., der bis November 1995 von der Klägerin betreut worden ist und seit Dezember
1995 bei dem Beklagten lebt. Die Klägerin (geboren 1950), die während des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig war,
hat am 01.03.1994 eine geringfügige Tätigkeit als Reinemachefrau aufgenommen. In der Zeit ab 01.09.1994 stand sie in einem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, das sie im Jahr 1996 beendet hat.
Die Klägerin ist und war in der Vergangenheit, soweit sie von Klage und Berufung erfasst wird, Sozialhilfebezieherin. Sie
lebt seit Sommer 1995 mit einem Lebensgefährten zusammen, der arbeitslos ist und Leistungen des Arbeitsamts bezieht.
Der Beklagte (geboren 1960) ist von Beruf Ausbeiner. Er war im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute auf eigene Rechnung für
ein Unternehmen der Fleischverarbeitung tätig. Von Juli 1994 bis November 1995 war er bei seiner damaligen Lebensgefährtin,
der Zeugin ... angestellt. Seit Anfang 1996 ist der Beklagte im selben Tätigkeitsfeld bei seinem Bruder angestellt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich für den ehelichen Knaben ... ab November 1994 monatlich 555,00 DM (590,00 DM - 35,00 DM Kindergeldanteil)
und für sich selbst ab November 1994 monatlich 975,00 DM an Trennungsunterhalt begehrt sowie einen Ehegattenunterhaltsrückstand
für die Zeit von April 1992 bis Oktober 1994 in Höhe von monatlich 1.000,00 DM, zu zahlen an das Sozialamt. Nachdem im erstinstanzlichen
Verfahren hinsichtlich des Kindesunterhalts zwei Teilanerkenntnisurteile ergangen sind, hat das Amtsgericht den Beklagten
zu folgenden Unterhaltszahlungen verurteilt:
1.Kindesunterhalt
Über das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 15.07.1992 - 71 F 286/92 (monatlich 318,00 DM) und Über das Teilanerkenntnisurteil des
Amtsgerichts Darmstadt vom 08.12.1994 (monatlich 318,00 DM + 65,00 DM = 383,00 DM) hinaus ab November 1994 monatlich weitere
27,00 DM, insgesamt also monatlich 410,00 DM an die Klägerin,
2. Trennungsunterhalt
a) für die April 1992 214,50 DM b) für die Zeit von Mai 1992 bis November 1992 monatlich 585,00 DM an das Sozialamt
Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses am 21.03.1995 verkündete Urteil hat die Klägerin mit dem Ziel Berufung eingelegt, in der Zeit von April 1992
bis Oktober 1994 unter Berücksichtigung des ihr im angefochtenen Unterhaltszeitraum zugesprochenen Ehegattenunterhalts monatlich
insgesamt 1.000,00 DM und ab November 1994 monatlich 975,00 DM an Trennungsunterhalt zu erhalten. Sie stützt ihr Rechtsmittel
im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Beklagte abweichend von den vorgelegten Verdienstnachweisen während der Trennungszeit
monatlich mindestens 10.000,00 DM brutto verdient habe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis über die Behauptung der Klägerin erhoben, dass der Beklagte bei seiner früheren Lebensgefährtin ... nur
pro forma angestellt gewesen sei und in Wirklichkeit ein Bruttoeinkommen von monatlich 10.000,00 DM erhalten habe. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Aussage der Zeugin ... (Niederschrift der Senatssitzung
vom 29.11.1996) Bezug genommen.
Die Parteien wurden in den Einzelrichtersitzungen vom 16.02. und vom 14.06.1996 sowie in der Senatssitzung vom 29.11.1996
persönlich angehört. Näheres ergibt sich aus den Sitzungsniederschriften.
Mit Schreiben vom 09.12.1994 hatte das Sozialamt des Landkreises ... der Klägerin unter anderem mitgeteilt:
"hiermit treten wir die gemäß § 91 (1) BSHG auf uns übergegangenen Unterhaltsansprüche an Sie zurück ab.
Sie sind somit berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen und im eigenen Namen zu klagen."
Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 03.12.1996 hat dieser ein erneutes Schreiben des Sozialamtes des Landkreises ... an die Klägerin vom 29.11.1996
vorgelegt, das in der wiedergegebenen Passage denselben Wortlaut hat.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §
543 Abs.
1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die alle Frist- und Formerfordernisse wahrende Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist jedoch nur in dem sich aus dem
Urteilsausspruch ergebenden Umfang begründet.
Die Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§
313 Abs.
3
ZPO), lautet:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §
1361
BGB für die Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsanspruch, der sich einerseits an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert,
andererseits von der nach Ablauf einer gewissen Trennungszeit einsetzenden Obliegenheit, nach Vermögen und Zumutbarkeit zum
eigenen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit beizutragen, beeinflusst wird.
1.Zur Bedürftigkeit der Klägerin
Die Erwerbsobliegenheit des während des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätigen Ehegatten beginnt nach der Rechtsprechung
in der Regel nach Ablauf eines Jahres von der Trennung an gerechnet. Ab diesem Zeitpunkt muss sich der bedürftige Ehegatte
dem Gebot der Unterhaltseigenverantwortung folgend um die Befriedigung seiner Unterhaltsbedürfnisse mitkümmern. Gesichtspunkte,
die vorliegend eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen, sind nicht hervorgetreten. Nach Auffassung des Senats hätte
die Klägerin, die zwar gesundheitlich nicht auf der Höhe ist (vgl. das Attest des Dr. ... vom 28.03.1994) - wovon sich der
Senat in der mündlichen Verhandlung aufgrund des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen konnte -, aber spätestens
ab 01.01.1993 (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 11.03.1996 um einen Monat) eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der sogenannten
Geringfügigkeitsgrenze (damals 530,00 DM) ausüben können. Dieser Betrag erhöht sich ab 01.01.1994 auf monatlich 560,00 DM.
Die Betreuung des Sohnes hätte sie an einer geringfügigen Tätigkeit nicht gehindert.
In der Zeit ab 01.09.1994 ist das von der Klägerin bei der Firma ... einmal erzielte Einkommen zugrunde zu legen.
Der erst nach Rechtskraft der Ehescheidung der Klägerin zugeflossene Anteil aus der Erbauseinandersetzung hat auf den Trennungsunterhalt
keinen Einfluss mehr.
2. Zur Leistungsfähigkeit des Beklagten
Die vom Beklagten behauptete Leistungsunfähigkeit ist so nicht gegeben. Die vom Senat am 29.11.1996 durchgeführte Beweisaufnahme
hat nämlich ergeben, dass sich der Beklagte ab 01.07.1994 nur pro forma bei seiner damaligen Lebensgefährtin der Zeugin ...,
zu einem geringen Entgelt anstellen ließ, um daraus Vorteile hinsichtlich seiner Unterhaltslasten und anderer Schulden zu
ziehen. Die Zeugin, die nach Belehrung über das ihr nach §
384 Nr. 2
ZPO zustehende Aussageverweigerungsrecht ausgesagt hat, erschien dem Senat glaubwürdig. Ihre Bekundungen sind glaubhaft. Die
Glaubwürdigkeit der Zeugin wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie aus der inzwischen beendeten Lebensgemeinschaft mit
dem Beklagten empfindliche Vermögensnachteile erlitten hat. Der Senat hatte den Eindruck, dass die Zeugin, die das Unrechtmäßige
ihres Tuns erkannt hat und dazu steht, die Dinge so geschildert hat, wie sie sich zugetragen haben.
Die Richtigkeit der Bekundung der Zeugin, wonach der Beklagte aus seiner Tätigkeit Gelder in Höhe von monatlich etwa 8.000,00
DM brutto erwirtschaftet hat, wird durch den von ihr im Termin vom 29.11.1996 vorgelegten Jahresabschluss 1994, in den die
Parteien Einblick hatten, belegt. Da sich damit die bisherigen Angaben des Beklagten zu seinem Einkommen in der Zeit seiner
lediglich der Tarnung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienenden Anstellung bei der Zeugin ... als unwahr herausgestellt
haben, rechnet ihm der Senat Einkünfte in der von der Zeugin angegebenen Größenordnung zu, wie wenn er sie unmittelbar als
Selbständiger und nicht über den Umweg des Gewerbes der Zeugin ... bezogen hätte.
Unter Beachtung der vollen Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) und unter Einbeziehung der
Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme des steuerlichen begrenzten Realsplittings ergeben, schätzt der Senat gemäß §
287
ZPO das vom Beklagten zu erzielende monatliche Nettoeinkommen in der Zeit seiner "Anstellung" bei der Zeugin ... auf monatlich
etwa 3.080,00 DM. Hiervon ist der sich fiktiv ergebende Kindesunterhalt abzuziehen, der sich nach der Düsseldorfer Unterhaltstabelle
nach dem Stand vom 01.07.1992 für den bis zum Oktober 1994 noch unter 12 Jahre alten ... bei Aufstufung um eine Einkommensgruppe
in die Gehaltsgruppe IV auf monatlich 450,00 DM beläuft. Ab 01.11.1994 ist der vom Amtsgericht ausgeurteilte Kindesunterhalt
abzuziehen.
In Anbetracht dessen, dass die Einkommensangaben des Beklagten in der Zeit v o r seiner "Anstellung" bei der Zeugin ... auf
einer vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung (vgl. die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991) und nicht auf
tatsächlichen Grundlagen beruhen sowie im Hinblick auf die sich aufgrund der Beweisaufnahme herausgestellten Einkommensmanipulationen
des Beklagten kann der Senat nicht davon ausgehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten in dieser Zeit anders zu beurteilen
ist, als in der Zeit als "Angestellter" bei der Zeugin .... Der Senat geht daher von einem Einkommen des Beklagten in derselben
Größenordnung aus.
Auf die Zeit nach Beendigung des "Arbeitsverhältnisses" mit der Zeugin ... braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Rechtskraft
der Scheidung bereits am 21.09.1995 eingetreten ist und der Trennungsunterhalt, um den es vorliegend geht, nur bis dahin reicht.
3.Unterhaltsberechnung
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergibt sich
folgende Unterhaltsberechnung:
a)Zeitraum vom 01.07.1992 (Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage) bis zum 31.12.1992
Einkommen des Beklagten (fiktiv), monatlich netto 3.080,00 DM
abzüglich Kindesunterhalt (fiktiv), Düsseldorfer
Unterhaltstabelle nach dem Stand vom 01.07.1992 - 450,00 DM
2.630,00 DM
2/5 hiervon, Ehegattenunterhalt 1.052,00 DM
geltend gemacht sind nur monatlich 1.000,00 DM
b)Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1993
wie Buchstabe a) 1.052,00 DM
abzüglich Einkommen der Klägerin
im Wege der Anrechnungsmethode, 530,00 DM, abzüglich
Erwerbstätigenbonus von 20 % - 424,00 DM
628,00 DM
c)Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.08.1994
wie Buchstabe a) 1.052,00 DM
abzüglich Einkommen der Klägerin
aus geringfügiger Tätigkeit von
nunmehr 560,00 DM, abzüglich 20 % = - 448,00 DM
604,00 DM
d)Zeitraum vom 01.09.1994 bis zum 31.10.1994
wie Buchstabe a) 1.052,00 DM
abzüglich Einkommen der Klägerin
bei der Fa. ..., im Gesamten
Zeitraum ihrer Anstellung, monatlich
durchschnittlich etwa 1.000,00 DM
abzüglich 20 % Erwerbstätigenbonus - 800,00 DM
252,00 DM
e)Zeitraum vom 01.11.1994 bis zum 20.09.1995 (Rechtskraft der Scheidung am 21.09.1995)
Einkommen des Beklagten, monatlich 3.080,00 DM
abzüglich Kindesunterhalt gemäß
Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 08.12.1994
410,00 DM + 35,00 DM Kindergeldanteil - 445,00 DM
2.635,00 DM
hiervon 2/5 = 1.054,00 DM
abzüglich anrechenbares Einkommen der Klägerin - 800,00 DM
254,00 DM
4. Was die Zeit vom 01.04.1992 (in Verzugsetzung des Beklagten) bis zum 30.06.1992 (Rechtshängigkeit der Klage) angeht, so
ist die Berufung insoweit ohne Erfolg. Hinsichtlich dieses Zeitraums handelt es sich um Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit,
deren Rückabtretung durch das Sozialamt mit Schreiben vom 09.12.1994 unwirksam war (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1203). Insoweit war also die Berufung zurückzuweisen. Die mit Schreiben vom 29.11.1996 auf der jetzigen Fassung des § 91 Abs. 4
BSHG beruhende wiederholte und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.12.1996 beim Senat eingegangene Rückabtretung
konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Da in dem Schreiben des Sozialamts vom 29.11.1996 keine öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung
vorgenommen und deshalb nicht schlüssig erkennbar gemacht ist, in welcher exakten Höhe der auf die Klägerin zurückübertragene
Anspruch überhaupt auf das Sozialamt übergegangen ist, bestand kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Hinzu kommt, dass nicht dargetan ist, ob die Klägerin das Abtretungsangebot auch angenommen hat (§
398 i.V.m. §§
145 ff.
BGB) bzw., falls es sich bei dem Abs. 4 des § 91
BSHG um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handeln sollte, ob das "Einvernehmen" der Klägerin vom Sozialamt eingeholt
worden ist.
Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Klägerin zur Geltendmachung auch des Unterhalts befugt, der auf das Sozialamt während
des Laufs des Rechtsstreits übergegangen ist, ohne dass es einer Rückübertragung dieser Ansprüche auf die Klägerin bedürfte,
jedoch mit der Maßgabe, dass Zahlung an das Sozialamt zu erfolgen hat (gesetzliche Prozessstandschaft des §
265 Abs.
2
ZPO). Aus den vorgelegten Sozialhilfeaufstellungen und - bescheiden ist zu entnehmen, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum
der Verurteilung Sozialhilfe in einer die jeweilig ausgeurteilten Monatsbeträge übersteigenden Höhe erhalten hat. Dem hat
der Senat im Urteilsausspruch Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92
ZPO. Erfolg und Misserfolg von Klage und Berufung halten sich in etwa die Waage.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10,
713
ZPO.