OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.1989 - 7 WF 106/89
Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche
1. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist nur statthaft, wenn der zur Beitreibung der Ansprüche Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen. Ein solches Interesse setzt voraus, daß die begehrte Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozeßführenden beeinflußt. Daran fehlt es, wenn der in der Vergangenheit aufgetretene Unterhaltsbedarf durch Sozialhilfeleistungen gedeckt worden ist und die Erfüllung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsrückstände dem Ermächtigten weder Vorteile bringt, noch die Nichtzahlung dieser Unterhaltsrückstände sich für sie nachteilig auswirkt.
2. Durch die Ermächtigung des Sozialhilfeträgers an den Hilfeempfänger zur Geltendmachung von in der Vergangenheit fälligen, auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsansprüchen namens des Hilfeempfängers wird die Parteistellung zugunsten des Sozialhilfeträgers und zu Lasten des Hilfeempfängers verschoben. Der Sozialhilfeträger überbürdet dem Ermächtigten das ihn als Rechtsinhaber treffende Prozeßrisiko, da der Hilfeempfänger, auch wenn er Prozeßkostenhilfe bekäme, im Fall des Unterliegen die Rechtsanwaltskosten des Gegners zahlen müßte. Eine derartige Ermächtigung ist daher nicht wirksam.
Fundstellen: FamRZ 1990, 417
Normenkette:
BSHG § 90

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