OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1990 - 8 UF 89/90
a. Der Unterhaltsanspruch, welcher der Mutter gemäß § 1615l
BGB gegen den leiblichen Vater ihres nichtehelichen Kindes zusteht, ist vorrangig gegenüber ihrem Anspruch auf Trennungsunterhalt
gegenüber dem Ehegatten.
b. Der Anspruch aus § 1615l Abs. 1
BGB wird weder durch den Umstand berührt, daß das Kind bereits bei den künftigen Adoptiveltern lebte, noch durch eine fehlende
Erwerbsobliegenheit nach der Geburt bzw. die Tatsache, daß die Mutter auch vor der Schwangerschaft keiner Erwerbstätigkeit
nachging.
Fundstellen: FamRZ 1991, 979, LSK-FamR/Hannemann, § 1615l BGB LS 11, NJW 1991, 1763, NJW-RR 1991, 1030