OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16
Auslegung einer vorweg genommenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Übernahme von Pflegekosten
Zur - hier (noch) nicht bejahten - Haftungsbegrenzung bei im Zuge einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung vertraglich übernommenen Pflege-/Wohnungsgewährungs- und Heimkostenübernahmeverpflichtung.
1. Unterschreibt ein Beteiligter eine Heimkostenübernahmeverpflichtung in einem notariellen Vertrag in dem Vertrauen darauf, dass der Notar ihm keine unangemessenen Verpflichtungen aufbürden werde, so ist er regelmäßig daran gebunden.
2. Wird ein Beteiligter auf Erstattung von Heimkosten in Anspruch genommen, die der Höhe nach den Wert des seinerzeit Erlangten nicht übersteigen, so kann dahin gestellt bleiben, ob der von ihm zu zahlende Betrag durch den Wert des aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag Erlangen begrenzt wird.
Fundstellen: FamRZ 2017, 660
Normenkette:
SGB XII § 93
,
SGB XII § 94
,
BGB § 133
,
BGB § 138
,
BGB § 157
,
BGB § 242
,
BGB § 311
,
BGB § 313
Vorinstanzen: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler 08.04.2016 61 F 404/15
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 08.04.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
3.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.571,06 € festgesetzt.

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