Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalts. Die Ehe der Eltern der bei ihrer
Mutter lebenden Antragsteller ist seit 2012 rechtskräftig geschieden.
Anfang 2012 hatte der Antragsgegner auf Aufforderung Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilt. Hieraufhin ermittelten
die Kindesmutter bzw. das Jugendamt eine Unterhaltspflicht nach der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der
sich daraus ergebende Unterhalt (110%) wurde vom Antragsgegner auch gezahlt.
Anfang 2014 forderte die Kindesmutter erneut Auskunft, die aber nicht vollständig erteilt wurde. Das Jugendamt stufte den
Antragsgegner weiterhin in der dritten Einkommensgruppe (110%) ein und dieser Unterhalt wurde vom Antragsgegner auch fortlaufend
gezahlt (Bl. 9 = 65 d.A.). Wohl in der Folgezeit erhielt die Kindesmutter Kenntnis davon, dass der Antragsgegner neben seiner
sich auf 39 Stunden in der Woche belaufenden Haupterwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachgeht. Diese übt er seit November
2012 aus.
Hierauf verlangten die Antragsteller im April 2015 erneut Auskunft und errechneten sodann ab April 2015 unter Einschluss des
Nebeneinkommens eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach der fünften Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (120%).
Daraufhin zahlte dieser - zum Teil im Wege einer Nachzahlung - ab April 2015 den sich nach der vierten Einkommensgruppe der
Düsseldorfer Tabelle (115%) ergebenden Unterhalt.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller ab 01.08.2015 laufenden Kindesunterhalt nach der fünften Einkommensgruppe
der Düsseldorfer Tabelle (120%) verlangt sowie für die Vergangenheit verzinslich für die Zeit von Januar 2013 bis März 2015
den Differenzzahlbetrag zwischen der gezahlten dritten (110%) und geforderten vierten (115%) und für die Zeit von April bis
Juli 2015 den Differenzzahlbetrag zwischen der (zum Teil nach-)gezahlten vierten (115%) und geforderten fünften (120%) Einkommensgruppe.
Darüber hinaus haben sie beantragt, den Antragsgegner zur Übernahme der hälftigen monatlichen Ausleihgebühr für die Querflöte
des Antragstellers zu 1) zu verpflichten.
Das Familiengericht hat dem Antrag zur Querflöte auf Anerkenntnis des Antragsgegners stattgegeben. Ebenfalls gemäß seinem
Anerkenntnis hat es den Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 115% (4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle) ab August 2015 verpflichtet. Darüber hinaus hat es den Antragsgegner - streitig - verpflichtet, auch von Januar 2013
bis März 2015 - ab April 2015 hatte der Antragsgegner insoweit nachgezahlt - weiteren Kindesunterhalt in Höhe des Differenzbetrags
zur 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (110% zu 115%) zu leisten. Die Unterhaltsrückstände bis einschließlich März
2015 hat es dabei verzinst. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen und den Antragstellern - aufgrund des Teilanerkenntnisses
- 7/8 der Kosten auferlegt.
Hiergegen wendet sich die - mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag verbundene - Beschwerde der Antragsteller. Mit dieser verfolgen
diese ihr erstinstanzliches Begehren weiter und wenden sich insbesondere auch gegen die Kostenverteilung.
II.
Den Antragstellern war für ihre Beschwerde keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Rechtsmittel hat nämlich keine Aussicht
auf Erfolg.
1.
Der Antragsgegner schuldet seinen beiden minderjährigen Kindern Unterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen, §§
1601 f., 1610, 1606 Abs.
3 Satz 2
BGB. Diesen hat das Familiengericht nicht in einem zu geringen Umfang zuerkannt.
a)
Den geltend gemachten Differenzunterhalt für jedes Kind zwischen der gezahlten dritten (110%) und geforderten vierten (115%)
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hat das Familiengericht im Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 für berechtigt angesehen und auch antragsgemäß verzinslich zugesprochen. Darauf, ob und ab wann sich der Antragsteller vor
April 2015 in welcher Höhe in Verzug befunden hat, kommt es folglich im Beschwerdeverfahren mehr nicht an.
b)
Zutreffend geht das Familiengericht in den Monaten April bis Juli 2015 und fortlaufend ab August 2015 von einer Kindesunterhaltspflicht nach der vierten (115%) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle aus.
aa)
Obgleich der Antragsgegner zunächst auch in den Monaten April bis Juli 2015 weiterhin nur Unterhalt nach der dritten Einkommensgruppe
gezahlt hatte, hat er den Differenzbetrag zur vierten Einkommensgruppe anschließend im Wege einer Einmalzahlung von 144 €
(4 x 18 € je Kind) nachgezahlt (Bl. 6 d.A. und angefochtener Beschluss Seite 5).
In Bezug auf diese Nachzahlung war keine Verzinsung auszusprechen. Denn die Antragsteller begehren im Zeitraum April bis Juli
2015 keine Nachzahlung (inkl. Verzinsung) der Differenz zwischen der dritten und vierten, sondern jener zwischen der vierten
und fünften Einkommensgruppe, wenngleich die Differenzbeträge rein zahlenmäßig identisch sind.
bb)
Der von den Antragstellern mit ihrer Beschwerde weiterhin ab April 2015 begehrte Kindesunterhalt nach der fünften (120%) anstatt der vierten (115%) Einkommensgruppe steht diesen nicht zu.
(1)
Der Antragsgegner hat in seiner Hauptbeschäftigung im Jahr 2015 ausweislich seiner Gehaltsbescheinigungen folgende Nettobezüge erzielt (Bl. 123 Rs. d.A. ff, 159 ff. d.A.):
- Januar 2015:
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2.366,02 €
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- Februar 2015:
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2.366,02 €
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- März 2015:
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2.366,02 €
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- April 2015:
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2.366,02 €
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- Mai 2015:
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2.407,49 € (inkl. Nachberechnung in Juni 2015)
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- Juni 2015:
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2.407,49 €
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- Juli 2015:
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2.523,29 €
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- August 2015:
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2.407,49 €
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- September 2015:
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2.407,49 €
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- Oktober 2015:
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2.407,49 €
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- November 2015:
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3.774,06 €
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- Dezember 2015:
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2.453,71 €
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30.252,59 €
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Hiervon ist zunächst die zusätzliche Altersvorsorge in Abzug zu bringen, allerdings nicht die tatsächlich hierfür aufgewandten
204 €/mtl., sondern lediglich in Höhe von 4% des Jahresgesamtbruttoeinkommens. Letzteres belief sich in 2015 gemäß der vorgenannten
Gehaltsbescheinigungen auf 50.546,57 € (5 x 3.884,38 € + 92 € + 5 x 3.976,38 € + 4.232,03 € + 6.918,74 €). 4% hiervon sind
2.021,86 €. Nach Abzug des pauschalen Berufsaufwands von 5% von dem sich danach auf 28.230,73 € reduzierten Jahresnettoeinkommen
verbleiben somit 26.819,19 €. Diesem Betrag sind auf der Basis von 2014 geschätzte Kapitaleinkünfte von 765,12 € (Bl. 131
ff. d.A.) und die mit Steuerbescheid für das Jahr 2014 vom 09.06.2015 erhaltene Steuererstattung von 442,44 € hinzuzurechnen.
Damit ergibt sich ein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen von 28.026,75 € p.a. = 2.335,56 €/mtl.
Mit seiner Nebenbeschäftigung hat der Antragsgegner in 2015 insgesamt 4.428,60 €/netto erzielt (Bl. 125 ff., 148 ff. d.A.).
Das sind im Monatsdurchschnitt 369,05 € bzw. nach Abzug der Berufsaufwandspauschale 350,60 €. Würde man dieses Einkommen trotz
der über eine 40-Stunden-Woche hinausgehenden Erwerbstätigkeit des Antragsgegners vollständig berücksichtigen, ergäbe sich
ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.686,16 €/mtl. Damit bliebe der Antragsgegner immer noch in der bis 2.700
€ reichenden Einkommensgruppe 4 (115%) der Düsseldorfer Tabelle.
Eine Hochstufung um eine Einkommensgruppe kommt nicht in Betracht. Denn seit dem 01.01.2010 legt die Düsseldorfer Tabelle
als Regelfall eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Berechtigten zugrunde.
Der sich demnach ergebende Kindesunterhalt in Höhe von 115% (4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) wurde vom Familiengericht
ab August 2015 zugesprochen. Für die Zeit davor ab April 2015 hatte der Antragsgegner diesen bereits nachgezahlt. Folglich
hat die Beschwerde im Zeitraum April bis Dezember 2015 keinen Erfolg.
(2)
Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Jahr 2016.
(a)
Schreibt man die sich im Vergleich der Monate Januar 2015 und Januar 2016 ergebende Nettoeinkommensdifferenz von 2,25% (2.419,46
€ - 2.366,02 €, Bl. 123Rs., 168 d.A.) zugunsten der Antragsteller fort, wäre in 2016 von einem Jahresnettoeinkommen von rd.
30.933 € auszugehen. Hiervon ist wiederum die - nun ebenfalls mindestens um 2,25% erhöhte - zusätzliche Altersvorsorge mit
rd. 2.067 € in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Berufsaufwands von 5% von dem danach auf 28.866 € reduzierten
Jahresnettoeinkommen verblieben jetzt rd. 27.423 €. Diesem Betrag sind wieder auf der Basis von 2014 geschätzte Kapitaleinkünfte
von 765 € und eine auf Grundlage des Steuerbescheid für 2014 ebenfalls geschätzte Steuererstattung von 442 € hinzuzurechnen.
Damit ergibt sich ein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen von rund 28.630 € p.a. = rd. 2.386 €/mtl.
Aus seiner Nebenbeschäftigung steht bei dem Antragsgegner in 2016 ebenfalls ein bereinigter Nettoverdienst von rd. 350 € im
Monat zu erwarten. Würde man diesen vollumfänglich berücksichtigen, ergäbe sich nun in der Tat mit 2.736 € zwar ein Einkommen
knapp über der Untergrenze der Einkommensgruppe 5 (120%). Dies führt vorliegend indes nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts.
(b)
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis die Grundsätze von
Treu und Glauben (§
242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens
zu messen ist. Das gilt auch beim Kindesunterhalt (vgl. BGH FamRZ 2011, 454).
Danach ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Mehrarbeit nicht bedarf, um den Mindestunterhalt
(100%) seiner Kinder sicher zu stellen. Im Umfang der zusätzlichen Beschäftigung unterliegt er somit keiner gesteigerten Unterhaltspflicht
nach §
1603 Abs.
2 BGB.
Als weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt kommt hinzu, dass der Antragsgegner seine Nebentätigkeit erst nach Trennung und Scheidung
der Ehe mit der Mutter der Antragsteller begonnen hat. Folglich standen die Einkünfte hieraus für den Unterhalt der Antragsteller
während des ehelichen Familienzusammenlebens noch nicht zur Verfügung.
Ob und inwieweit der Antragsgegner die zusätzliche Beschäftigung im Hinblick auf höhere Umgangskosten aufgenommen hat, kann
hier letztlich dahinstehen. Denn bereits wenn man das Nebeneinkommen lediglich zu 4/5 berücksichtigt, ist der Antragsgegner
nur noch in der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (115%) anzusiedeln. Umstände, die es im Rahmen der Abwägung aller
für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte angemessen erscheinen lassen, diese Einkünfte in einem
größeren Umfang einzustellen, sind nicht erkennbar.
Der sich demnach auch im Jahr 2016 ergebende Kindesunterhalt in Höhe von 115% (4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle)
wurde vom Familiengericht bereits zugesprochen. Auch hier hat die Beschwerde folglich keinen Erfolg.
2.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass nach § 243 FamFG abweichend von den Kostenvorschriften der
Zivilprozessordnung über die Verteilung der Kosten hier nach billigem Ermessen zu entscheiden ist und dabei insbesondere (1) das Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, (2) der Umstand, dass ein
Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über
das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, (3) der Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des
Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist sowie (4) ein sofortiges Anerkenntnis nach §
93 ZPO zu berücksichtigen waren.
a)
Entgegen der Ansicht der Beschwerde lag hier im Umfang der erstinstanzlich ausgesprochenen laufenden Unterhaltsverpflichtung
ab August 2015 ein sofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners vor und dieser hatte insoweit auch keine Veranlassung für das
Verfahren gegeben.
Der am 30.07.2015 zunächst im Verfahrenskostenhilfeverfahren bei Gericht eingereichte Unterhaltsantrag wurde dem Antragsgegner
förmlich im schriftlichen Vorverfahren am 30.09.2015 zugestellt. Mit seinem darauf folgenden Schriftsatz vom 07.10.2015 erklärte
der Antragsgegner für den laufenden Unterhalt ab August 2015 ein Anerkenntnis nach Maßgabe der 4. Einkommensgruppe (115%).
Unterhalt entsprechend dieser zahlte er bereits seit April 2015. Die Rückstände aus der Differenz zwischen der 3. und der
4. Einkommensgruppe für die Zeit von April bis Juli 2015 hatte er dabei ausweislich der Antragsschrift noch vor Eingang dieser
bei Gericht ausgeglichen (Bl. 6. d.A.).
Da der Antragsgegner unstreitig auch nie zu einer freiwilligen Titulierung aufgefordert worden war, hatte er ebenfalls keine
Veranlassung für das Unterhaltsverfahren gegeben, soweit der laufende Unterhalt ab August 2015 betroffen war. Darauf, ob ein
Unterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, dem Unterhaltsgläubiger Anlass
zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts gibt, ohne dass eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung
erforderlich ist (vgl. so BGH FamRZ 2010, 195), kommt es hier folglich für den anerkannten laufenden Unterhalt ab August 2015 nicht an. Denn wie vorstehend ausgeführt,
stand den Antragstellern kein höherer Unterhalt als nach der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (115%) zu.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner nach der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015
zunächst den alten Zahlbetrag von 327 € je Kind weiterzahlte. Denn hier war erkennbar, dass der Antragsgegner lediglich die
- zuletzt untypische - Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015 nicht beachtet hatte.
Nachdem der laufende Unterhalt ab August 2015 hier gut 90% des erstinstanzlichen Verfahrenswerts ausmacht, ist folglich kein
Verstoß gegen die nach § 243 FamFG vorzunehmende Billigkeitsabwägung zu sehen, wenn das Familiengericht den Antragstellern somit 7/8 der Kosten auferlegt. Soweit
der Antragsgegner das Unterhaltsverfahren in Bezug auf die ebenfalls anerkannte Kostenbeteiligung an der Ausleihgebühr für
die Querflöte des Antragstellers zu 1) veranlasst haben sollte, fällt der Verfahrenswert dieses Antrags mit 162 € nicht weiter
ins Gewicht.
b)
Die Antragsteller können sich schließlich auch nicht auf § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG berufen.
Die unvollständige Auskunft im Jahr 2014 war nicht ursächlich für den Ausgang des hier erst am 31.07.2015 eingeleiteten gerichtlichen
Unterhaltverfahrens. Dies wäre indes Voraussetzung für eine kostenrechtliche Sanktionierung (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege
ZPO 35. Aufl. 2014 § 243 FamFG Rn. 8).