OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2003 - 14 WF 210/03
Finanzierung eines Ehescheidungsantrags
1. Eine Partei hat auch dann für die Finanzierung eines Ehescheidungsantrags ihr nicht nach § 88 II Nr. 7 BSHG geschütztes Vermögen zu verwerten, wenn eine Grundschuld für den die Sozialhilfe als Darlehn leistenden Sozialhilfeträger eingetragen ist, die nach der bisher aufgelaufenen Sozialhilfeschuld den Wert des Grundstücks bei weitem nicht ausmacht.
2. Der Streit mit dem (ebenfalls PKH beantragenden) Ehegatten um die Vermögensauseinandersetzung steht der Einsatzpflicht nicht entgegen.
Normenkette:
BSHG § 88
,
ZPO § 115 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Kerpen 17.10.2003 50 F 289/03

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