Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht für die Zeit 01.10.1989 bis 31.10.1990 nur ein Unterhaltsrückstand
von DM 2.109,-- und ab 01.11.1990 ein monatlicher Unterhalt von DM 487,-- zu.
Der Kläger hat als volljähriger Student während der Dauer seines Studiums gegen den Beklagten, seinen Vater, nach §§
1601,
1602 Abs.1, 1610 Abs.1, 2
BGB einen Unterhaltsanspruch. Der Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand beträgt nach den Münchner Leitlinien DM 850,--
(ML II.7 a). Dieser Bedarf kürzt sich jedoch durch eigene Einkünfte des Klägers. Hierzu zählt zum einen das Entlassungsgeld
in Höhe von DM 1.480,--, zum anderen das an ihn ab Februar 1990 weitergeleitete Kindergeld von DM 75,-- (vgl. ML II.7 d).
Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts war das Entlassungsgeld als Einkommen anzusehen, da es nach §
35 Zivildienstgesetz, § 9 Wehrsoldgesetz als Überbrückung für die Zeit nach Entlassung aus dem Zivildienst bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dient (Schwenk-Weidinger,
Handbuch des Wehrrechts, § 9 Wehrsoldgesetz Anm. 1). Das Entlassungsgeld kann daher nicht als Notgroschen betrachtet werden, sondern bezweckt den Unterhaltsbedarf für
die unmittelbar an den Zivildienst anschließende Zeit zu decken. Der Betrag von DM 1.480,-- war somit mit dem Unterhaltsbedarf
für Oktober und November 1989 zu verrechnen, so daß im Oktober kein und November nur ein Restbedarf von DM 220,-- bestand
(2 x 850,-- ./. 1.480,--). Ab Februar 1990 reduzierte sich der Bedarf des Klägers durch das weitergeleitete Kindergeld in
Höhe von unstreitig DM 75,-- auf DM 775,--. Wie das Familiengericht zutreffend ausführte, war das Einkommen des Klägers aus
Klavierunterricht dagegen nicht anzurechnen. In der Berufungsinstanz hielt der Beklagte seinen ursprünglichen Sachvortrag
über Einkünfte hieraus in Höhe von DM 500,-- monatlich nicht mehr aufrecht und begehrte nunmehr die Anrechnung von DM 120,--,
die der Kläger nach eigenen Angaben bis August 1990 durch Klavierstunden monatlich verdiente. Der Kläger mußte jedoch in dieser
Zeit unstreitig selbst Klavierunterricht nehmen, um in das Musikkonservatorium aufgenommen zu werden. Dieser erhöhte Bedarf
ist im Regelsatz eines Studenten von DM 850,-- nicht enthalten, sodaß ihn der Kläger mit seinem Eigeneinkommen verrechnen
konnte. Auf die Frage, ob derart geringe Nebeneinkünfte eines Studenten überhaupt bedarfsdeckend anzusetzen sind oder als
Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit außer Ansatz zu bleiben haben (vgl. insoweit Heiß-Deisenhofer, Unterhaltsrecht, S. 12.
52), kam es daher nicht an.
Für den oben ermittelten Bedarf des Klägers haftet der Beklagte nach §
1606 Abs.3, Satz 1
BGB mit seinem Einkommen anteilig, da auch die Mutter des Klägers über eigene Einkünfte verfügt. Unstreitig beträgt das Nettoeinkommen
des Beklagten monatlich DM 9.837,--, das der Mutter des Klägers DM 4.000,--. Nach den Münchner Leitlinien waren vor Errechnung
des Haftungsanteils vom Einkommen des Beklagten noch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner früheren Ehefrau von DM
1.508,-- und seiner Tochter von DM 502,-- abzuziehen (ML 2.7 e), was ein bereinigtes Nettoeinkommen von DM 7.827,-- ergibt.
Beim Haftungsanteil der Mutter des Beklagten war der an sie gezahlte Aufstockungsunterhalt von DM 1.508,-- hinzuzurechnen
und der an die Tochter gezahlte Unterhalt von DM 300,-- abzuziehen, so daß sie über ein bereinigtes Nettoeinkommen von DM
5.208,-- verfügt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts mußte auch der Aufstockungsunterhalt berücksichtigt werden, da
die Mutter des Klägers über ausreichendes eigenes Einkommen zur Deckung ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger
verfügt (vgl. ML 2.7 e; Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl., S. 99 Ziff. V 2b
und S. 204 Ziff. IV 1aa1).
Der Haftungsanteil des Beklagten errechnet sich somit unter Vorabzug des Selbstbehalts nach folgender Formel (ML. 2.7e):
H = (Einkommen Beklagter ./. 1.400,--)x Bedarf bzw. Restbedarf
(Einkommen Beklagter + Mutter Klägerin ./. 2.800,--)
Dies ergibt für die einzelnen Monate folgende Haftungsanteile:
November 1989:
H = (7.827,-- ./. 1.400,--) x 220,--
(7.827,-- + 5.208,-- ./. 2.800,--) =138,--
Dezember 1989 und Januar 1990:
H = (7.827,-- ./. 1.400,--) x 850,--
(7.827,-- + 5.208,-- ./. 2.800,--) =534,--
ab Februar 1990:
H = (7.827,-- ./. 1.400,--) x 775,--
(7.827,-- + 5.208,-- ./. 2.800,--) =487,--
Der Beklagte hat damit ab November 1990 einen laufenden Unterhalt von DM 487,-- zu zahlen. Für die Zeit vom 01.10.1989 bis
31.10.1990, in der der Beklagte in Höhe des geltend gemachten Anspruchs unstreitig in Verzug war (§§
1613 Abs.1, 284 Abs.1
BGB), bestand ein Unterhaltsanspruch von DM 5.589,-- (= 138,-- + 2 x 534,-- + 9 x 487,--), auf den unstreitig DM 3.480,-- bezahlt
wurden, so daß noch ein Betrag von DM 2.109,-- offen steht.
Gegen diesen Rückstand kann der Beklagte nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen. Eine Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche
und damit auch gegen Unterhaltsrückstände ist nach §
394 BGB, §
850 b Abs.1 Nr.2
ZPO grundsätzlich nicht statthaft (BGHZ 31, 210 ff., 218; Zöller-Stöber,
ZPO, 17. Aufl., §
850 b Anm. 3). Dieses Aufrechnungsverbot tritt gemäß ständiger Rechtsprechung nach Treu und Glauben nur zurück, soweit als Gegenforderung
ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung der denselben Lebenssachverhalt betrifft, geltend gemacht
wird (Palandt-Heinrichs,
BGB, 50. Aufl., §
394 Anm. 2).
Dem Beklagten steht aber kein solcher Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger war zwar von Beginn seines Zivildienstes im Februar
1987 ab nicht mehr unterhaltsbedürftig, selbst wenn er im Februar noch zusätzlich studierte, da die vom Staat bezogenen Leistungen
den angemessenen Unterhalt sicherstellten (OLG Hamburg, FamRZ 1987, 409). Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten, der für den Februar 1987 noch Unterhalt leistete, wegen Betruges nach §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
263 StGB scheitert hier aber schon daran, daß keine Täuschungshandlung des Klägers erwiesen ist. Eine Vorspiegelung falscher Tatsachen
im Sinne des §
263 StGB würde nämlich voraussetzen, daß der Kläger, nachdem er definitiv davon Kenntnis erlangt hatte, daß der Beginn des Zivildienstes
entgegen seinem Antrag nicht auf März 1987 verschoben werden könne, dem Beklagten durch Handeln oder Unterlassen vorgetäuscht
hätte, daß er für Februar noch Unterhalt benötige bzw. erst im März zum Ersatzdienst eingezogen werde. Das hat der Beklagte
nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.
Der Kläger hat seinen Unterhaltsanspruch auch nicht nach §
1611 Abs.1
BGB verwirkt. Wenn der Beklagte es dabei für eine schwere Verfehlung des Klägers im Sinne dieser Bestimmung hält, daß der Kläger
zu ihm mit einer Ausnahme seit 1980 keinen Kontakt mehr pflegt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verhalten des Klägers bis
zum Eintritt der Volljährigkeit am 06.10.1985 ist dabei schon nach §
1611 Abs.
3 BGB unbeachtlich. Aber auch daß der Kläger den Kontakt mit dem Beklagten in der Folgezeit weiter gemieden hat, erscheint nicht
als schwere Verfehlung. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das in FamRZ 1990, 789 veröffentlichte Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.1989 - 1 UF 179/89, nach dessen Leitsatz eine bewußt jeglichen Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil meidende Haltung des volljährigen
Kindes, die sich als unbeeinllußbare Abkehr von dem Elternteil darstellt, einer schweren Verfehlung im Sinne des §
1611 Abs.
1 Satz 1
BGB gleichkommen könne. Die Begründung dieser Entscheidung ergibt aber, daß dies nur dann gelten soll, wenn der in Anspruch genommene
Elternteil seinerseits, ohne daß die Verantwortlichkeit für den Bruch der Beziehungen allein bei ihm läge, seine Bereitschaft
und seinen Wunsch nach Anknüpfung von Kontakten bekundet hat. Daran fehlt es hier aber. Dabei spricht schon vieles dafür,
daß die Verantwortlichkeit für den Abbruch der Beziehungen allein beim Beklagten lag. Aus den beigezogenen Akten des Vormundschaftsgerichts
Rosenheim, Az. X 107/80 ergibt sich nämlich, daß dem Beklagten die Personensorge für den Kläger und dessen Schwester entzogen wurde, weil er beide
Kinder am ... durch weit über das übliche Maß einer Züchtigung hinausgehende Schläge mit einem Stock oder breiten Stecken
nicht unerheblich verletzt hat, sodaß Polizei und Jugendamt eingreifen mußten und ein Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung
gegen ihn erging. In den ebenfalls beigezogenen Scheidungsakten des Amtsgerichts München, Az. 85 F 3881/80 findet sich ferner ein zum Umgangsrecht erholtes familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen ... vom ..., wonach
das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwester einerseits und dem Beklagten andererseits durch die negativen
Erfahrungen, die die beiden Kinder vor allem in den letzten Monaten des Zusammenlebens mit dem Vater gemacht hätten, zutiefst
gestört sei. Die Sachverständige empfahl deshalb, das Umgangsrecht des Beklagten mit seinen Kindern längere Zeit ruhen zu
lassen. Obgleich somit die Verantwortung für die tiefgreifende Beziehungskrise zwischen dem Beklagten und seinen Kindern zumindest
zu einem erheblichen Teil den Beklagten trifft, hat dieser in den folgenden Jahren unstreitig von sich aus keine Anstalten
gemacht, auf den Kläger zuzugehen und sich um eine Aussprache oder eine Wiederaufnahme des Kontaktes zu ihm zu bemühen. Der
Beklagte vertritt vielmehr - wie sich aus einer Bemerkung im Termin vor dem Senat ergab - die angesichts der geschilderten
Vorgänge nicht haltbare Ansicht, daß er sich nichts vorzuwerfen habe und es allein Sache des Klägers gewesen sei, sich um
einen Kontakt mit ihm zu bemühen. Nachdem ein auf Anregung des Klägers zustande gekommenes Treffen mit dem Beklagten im November
... dessen Erwartungen nicht entsprach und der Kläger mit Unterhaltsforderungen an ihn herantrat, erklärte der Beklagte seinem
Sohn dann sogar in einem sehr heftigen zum Teil verletzenden und beleidigenden Brief vom ... u. a., daß er nicht bereit sei,
den Kontakt mit dem Kläger in irgendeiner Form fortzusetzen, falls er noch einmal mit anwaltlichen Schritten oder mit dem
Gericht auch nur drohen sollte. Wenn der Kläger daher im seinem ebenfalls sehr emotionalen und verletzenden Antwortschreiben
vom .. u. a. zum Ausdruck brachte, daß er sich lieber eingestehe nie einen Vater gehabt zu haben, als in dieser Weise den
Kontakt mit dem Beklagten fortzusetzen und dann auch in der Folge keinen Verkehr mit dem Beklagten mehr wollte, muß das als
Reaktion auf das Verhalten des Beklagten gesehen werden.
Der Beklagte kann sich daher nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt berufen.
Der Senat ist im übrigen aber auch in Abweichung von dieser Entscheidung der Auffassung, daß es nicht ohne weiteres zu einer
Verwirkung des Unterhalts führen kann, wenn ein Kind nicht mehr zum Verkehr mit seinen Eltern bereit ist. Beim volljährigen
Kind kann eine rechtliche Verpflichtung, Verbindung zu den Eltern zu halten, nur aus der General-Klausel des §
1618 a BGB hergeleitet werden, wonach Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Zu der danach gebotenen Rücksichtnahme
gehört auch die Pflege des persönlichen Kontakts (Knöpfel, FamRZ 1985, 554/556; Coester in Staudinger,
BGB, 12. Aufl., RdNr.33 zu §
1618 a sieht die grundsätzliche Bereitschaft zum persönlichen Kontakt als Ausfluß der Beistandspflicht an). Diese Grundnorm des
§
1618 a BGB wird aber im Anwendungsbereich des §
1611 BGB durch diese Bestimmung verdrängt. Ein Verstoß gegen §
1618 a BGB kann daher nur zu einer Verwirkung des Unterhalts führen, wenn die Voraussetzungen des §
1611 BGB erfüllt sind (Knöpfel a.a.O. 554/558; Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., RdNr. 43; Wenz in RGR - Kommentar
BGB, 12. Aufl., §
1618 a RdNr. 17). Der vorliegend allein in Betracht kommende Tatbestand einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen
setzt dabei eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher und persönlicher Belange des Pflichtigen durch
das Kind voraus, die einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme verrät
(Göppinger a.a.O., RdNr. 810). In erster Linie kommen dabei strafbare Handlungen in Betracht (Göppinger a.a.O), wobei die
Aufzählung des §
2333 BGB, auf den früher in §
1611 verwiesen wurde, nach wie vor gewisse Anhaltspunkte gibt (Mutschler in RGR-Kommentar a.a.O., § 1611 RdNr. 3). Als Beispiele
für schwere Verfehlungen werden insbesonders tätliche Angriffe auf den Verpflichteten, ständig grobe Beleidigungen und Bedrohungen,
falsche Anschuldigungen, Schädigung des Verpflichteten in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Stellung genannt (vgl. Schwab-Borth,
Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil V RdNr. 156, Teil IV RdNr. 396; Köhler in Münchener Kommentar
BGB, 2. Aufl., §
1611 RdNr. 6 mit weiteren Nachweisen). Mit diesen Beispielsfällen ist die mangelnde Bereitschaft eines Kindes zum Kontakt mit
den Eltern nach ihrem Unrechtsgehalt nicht ohne weiteres zu vergleichen, zumal in einem bloßen Unterlassen im allgemeinen
keine schwere Verfehlung erblickt werden kann (Göppinger a.a.O. RdNr. 810). Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Unterhaltsanspruch
grundsätzlich unabhängig von der Qualität der persönlichen Beziehungen ist, wie sich insbesondere am Beispiel des Unterhalts
des getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten zeigt. Schließlich weist die völlige Abkehr eines Kindes von einem Elternteil
in der Regel auf Erziehungsdefizite und Beziehungsstörungen hin, die im allgemeinen von den Eltern zumindest mitzuvertreten
sind und durch die Reife und Verselbständigung des Kindes nicht ohne weiteres behoben werden. Bei der Frage, ob eine schwere
Verfehlung im Sinne des §
1611 BGB vorliegt, ist aber auch das vorgehende Verhalten des Unterhaltspflichtigen von wesentlicher Bedeutung (Göppinger a.a.O. RdNr.
810). Die mangelnde Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum Verkehr mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil allein stellt
daher im allgemeinen keine schwere Verfehlung im Sinne des §
1611 BGB dar und kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände wie z. B. besonders verletzendem oder beileidigendem Verhalten des unterhaltsberechtigten
Kindes, Alleinverantwortlichkeit für die Beziehungskrise oder besondere Auswirkungen des Verhaltens des Kindes auf den unterhaltspflichtigen
Elternteil zu einer (ganzen oder teilweisen) Verwirkung des Unterhalts führen.
Zu Unrecht sieht der Beklagte auch in dem Schreiben des Klägers vom ... eine schwere Verfehlung im Sinne des §
1611 BGB. Dieses Schreiben, in dem der Kläger dem Beklagten u. a. massive Verleumdungen und Unwahrheiten, falsche eidesstattliche
Erklärung und brutale Kindsmißhandlung vorwarf, mag zwar den Beklagten sehr verletzt haben, auch wenn jedenfalls der Vorwurf
der Kindsmißhandlung wie ausgeführt nicht von ungefähr kam. Der Brief des Klägers muß jedoch in Zusammenhang mit dem vorausgehenden
Schreiben des Beklagten vom ... gesehen werden, in dem der Beklagte seinen Sohn in Zusammenhang mit dem Vorfall am ... u.
a. als heimtückischen Denunzianten, der ihn verraten habe, sowie als Judas, Nestbeschmutzer und Heckenschützen bezeichnete.
Schon im Hinblick auf diese mindestens genauso verletzenden Auslassungen kann daher in den Äußerungen des Klägers in seinem
Antwortbrief keine schwere Verfehlung gesehen werden.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt somit unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
In Abänderung des Ersturteils war der Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit 01.10.1989 bis 31.10.1990
in Höhe von DM 2.109,-- nebst 4 % Zinsen seit 1.11.1989 und eines laufenden Unterhalts ab 01.11.1990 in Höhe von DM 487,--
zu verurteilen und die Klage im übrigen abzuweisen. Zur Klarstellung wurde das angefochtene Urteil auf die Berufung hin insgesamt
aufgehoben. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§
708 Nr. 10,
711, 713
ZPO
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
546 Abs.1
ZPO).