OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.1998 - 10 UF 2453/98
Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der öffentlichen Hilfe
»Auch soweit die öffentliche Hand Kindesunterhalt nach dem UVG leistet, gehen die Ansprüche des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß 1601 ff. BGB nur insoweit auf den Träger der öffentlichen Hilfe über, als der Unterhaltspflichtige durch die Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht selbst sozialhilfebedürftig wird.«
Fundstellen: FamRZ 1999, 1021 , NJW-RR 1999, 589 , NJW-RR 2001, 1152
Normenkette:
BGB §§ 1601 ff.
,
BSHG § 91 Abs. 2
,
UVG § 7
Vorinstanzen: AG Regensburg 2 F 395/98

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