OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.12.1993 - 6 WF 84/93
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)
Da es gem. § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung) dem Träger der Sozialhilfe ausdrücklich ermöglicht ist, den künftigen Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers unter in Inanspruchnahme der Gerichtskostenvorschußfreiheit im eigenen Namen einzuklagen, ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch den Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht, mutwillig i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe.
Fundstellen: FamRZ 1994, 636 , Juris Dok.-Nr. 587525
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 § 91
,
FKPG Art. 7 Nr. 22
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Saarlouis

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