OLG Thüringen, Beschluss vom 18.05.2016 - 1 UF 142/16
Berücksichtigung der Kosten des Umgangs mit den Kindern des Unterhaltsschuldners bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit Zulässigkeit des des Einwands der Heraufsetzung des Selbstbehalts auf Grund erhöhter Wohnkosten im Verfahren auf Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes
Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinem Kind wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von angemessenen stattfindenden (hier: viermal jährlich) Umgangskontakten entstehen, sind - wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können - bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.
Der Umgangsberechtigte ist in der Regel auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen.
Von einem Unterhaltsverpflichteten ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen im Interesse des minderjährigen Kindes einzuschränken. Im Mangelfall ist es für das Kind besser, wenn ihm weitere finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakt.
Normenkette:
BGB §§ 1601 ff
Vorinstanzen: AG Gera 2 F 992/15
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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