OVG Münster, Urteil vom 03.10.1988 - 16 A 1263/88
»Bei der Prüfung des einzusetzenden Teils des Vermögens unter Härtegesichtspunkten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG ist auf den Vermögensteil abzustellen, der etwa zum Zwecke der Alterssicherung anrechnungsfrei bleiben soll, und nicht auf den Betrag, der dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden soll. Bei der Bewertung eines Nießbrauchrechts kommt es in diesem Zusammenhang auf den Verkehrswert und nicht auf den Einheitswert des Grundstücks an.«
Fundstellen: DRsp V(545)108b, FamRZ 1989, 683 , NVwZ-RR 1989, 309
Normenkette:
BAföG § 26 Abs.2 S.2 Nr.2