OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2013 - 13 LC 197/11
Beendigung der Geltung einer nach § 68 Abs. 1 AufenthG übernommenen Unterhaltsverpflichtung mit Wirkung für die Zukunft durch eine nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis
Eine nach nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis beendet die Geltung einer nach § 68 Abs. 1 AufenthG übernommenen Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirkung für die Zukunft. Zu einem rückwirkenden Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bereits zum Zeitpunkt der letztlich erfolgreichen Asylantragstellung kommt es hingegen nicht.
Fundstellen: DÖV 2014, 172
Normenkette:
AufenthG § 25 Abs. 2
,
AufenthG § 68 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Hannover 22.07.2011 3 A 6111/08

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