OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2013 - 2 LB 18/11
Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllenden Schulträgers auf auf Erstattung der dem privaten Schulträger geschuldeten Schulgelder gegen die auswärtigen Jugendhilfeträger
Ein staatlicher Schulträger, der seine gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllt und so die Beschulung der sich in seinem Gebiet in Pflegefamilien und Wohnheimen ständig aufhaltenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sicherstellt, hat gegen die auswärtigen Jugend-, Sozialhilfe- und Schulträger, in deren Gebiet die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Erstattung der dem privaten Schulträger vertraglich geschuldeten Schulgelder.
Fundstellen: DÖV 2013, 656
Normenkette:
NSchG § 5 Abs. 2 Nr. 1
,
NSchG § 101 Abs. 1
,
NSchG § 106 Abs. 1
,
NSchG § 108 Abs. 1
,
BGB § 812 ff.
Vorinstanzen: VG Lüneburg 26.05.2009 4 A 221/08

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