OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2003 - 16 B 2078/03
»Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BSHG sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i.S.v. § 15 BSHG (maßvoll) überschritten werden.«
Fundstellen: NVwZ-RR 2004, 360
Normenkette:
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 2
Vorinstanzen: VG Düsseldorf 22 L 2890/03

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