Sozialhilferecht: Pflegegeldanspruch und vollstationäre Krankenhausbehandlung
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit ihrer Geburt querschnittsgelähmt. Sie ist weder geh- noch stehfähig. Sie wohnte zusammen mit Herrn,
von dem sie auch gepflegt wurde.
Der Beklagte gewährte der Klägerin ab 8. September 1988 das höchstmögliche Pflegegeld. Zugleich wies er darauf hin, daß die
Hilfe zur Pflege nur für die Dauer der häuslichen Pflegebedürftigkeit gewährt werde und die Klägerin ihm einen stationären
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt mitteilen müsse. Das Pflegegeld wurde monatlich auf ein Konto der Klägerin überwiesen.
In der Zeit vom 26. Oktober 1989 bis zum 14. Dezember 1989 (Tag der Entlassung) befand sich die Klägerin aufgrund eines Karzinoms
in stationärer Krankenhausbehandlung. Nachdem der Beklagte hiervon am 30. Oktober 1989 Kenntnis erlangt hatte, veranlaßte
er an diesem Tage die Einstellung der Pflegegeldleistungen ab November 1989. Die - bereits geleistete - Pflegegeldzahlung
für den Zeitraum vom 26. bis 31. Oktober 1989 verrechnete er mit einer Pflegegeldnachzahlung der Klägerin für einen anderen
Zeitraum. Schriftliche Bescheide sind insoweit nicht ergangen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. September 1990 insoweit
zurück, als die Pflegegeldleistungen für den Zeitraum vom 1. November bis 13. Dezember 1989 eingestellt worden sind. Für den
verbleibenden Zeitraum gab er dem Widerspruch statt.
Die Klägerin hat am 17. Oktober 1990 Klage erhoben und geltend gemacht: Das Pflegegeld diene der Erhaltung der Pflegebereitschaft.
Es bestehe ein besonderes Interesse an der Erhaltung der Pflegebereitschaft des Herrn, weil dieser sie alleine und aus freiem
Entschluß pflege. Die Pflegebereitschaft könne nicht für eine kurze Zeit abgeschaltet werden. Das Pflegegeld werde ungeachtet
des tatsächlichen Aufwandes gewährt und setze - wie sich aus § 69 Abs. 3 und 4 BSHG ergebe - eine dauernde häusliche Pflege nicht voraus. Im übrigen habe Herr sich auch während ihres Krankenhausaufenthaltes
intensiv, insbesondere in seelischer Hinsicht, um sie gekümmert. Herr habe sie ferner mit dem Rollstuhl gefahren und - abends
- umgekleidet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September
1990 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1989 bis 13. Dezember 1989 das Pflegegeld in Höhe von 856,--
DM monatlich zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Pflege der Klägerin sei während des Krankenhausaufenthaltes durch das Krankenhaus sichergestellt
gewesen. Pflegegeld sei nur für die Zeiträume zu bewilligen, in denen die Pflege tatsächlich von privaten Pflegepersonen ausgeführt
werde, um deren Pflegebereitschaft für diese Zeiträume, in denen sie erheblichen Belastungen unterworfen seien, zu sichern.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben.
Der Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch
auf Pflegegeld für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld sei der tatsächliche
Bedarf an Pflegeleistungen durch Dritte. Bei einem Krankenhausaufenthalt sei dieser Bedarf bereits durch die vertragliche
Verpflichtung des Krankenhausträgers und des Personals gesichert und abgedeckt. Die erforderliche Pflege werde vom Personal
vorgenommen. Unterstützungshandlungen Dritter seien nicht notwendig. Die Gewährung von Pflegegeld sei auch nicht zur Erhaltung
der Pflegebereitschaft der Pflegeperson für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes notwendig. Während dieser Zeit trete eine
Entlastung für die dem Pflegebedürftigen zumeist nahestehende Person ein, die einen Motivationsanreiz erübrige.
Der Beklagte macht ferner geltend: Selbst wenn ein Pflegegeldanspruch dem Grunde nach bestehe, sei ein solcher jedenfalls
nicht in voller Höhe gegeben. Die Höhe des Pflegegeldes sei nicht nur von der Pflegebedürftigkeit, sondern auch von dem konkreten
Pflegebedarf abhängig. Deshalb seien Entlastungen der Pflegeperson bei der Höhe des Pflegegeldes zu berücksichtigen. Solche
Entlastungen lägen bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen vor, weil der Pflegeaufwand durch Krankenhilfe abgedeckt
werde. Es dürfe nicht zu Doppelleistungen für denselben Bedarf kommen. Aus diesem Grunde würden im übrigen auch vertragliche
Pflegeleistungen, die der Pflegebedürftige aufgrund eines Altenteils bzw. eines Dienstbarkeitsvertrages erhalte, bei der Pflegegeldgewährung
als Einkommen angerechnet.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und weist erneut darauf hin,
von Herrn, ihrem Lebensgefährten, im Krankenhaus insbesondere seelisch und psychisch unterstützt worden zu sein.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §
125 Abs.
1 iVm §
101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes vom 1. November bis 13. Dezember 1989
keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld.
Nach § 68 Abs.1 BSHG ist Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können,
Hilfe zur Pflege zu gewähren. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist einem Pflegebedürftigen, der das erste Lebensjahr vollendet hat, ein Pflegegeld dann zu gewähren, wenn er so hilflos
ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem
Umfang der Wartung und Pflege dauernd bedarf. Nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG beträgt das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen im hier streitigen Zeitraum 856,-- DM monatlich. Die Absätze 2 bis 6 des § 69 BSHG gelten gemäß § 69 Abs. 1 BSHG, wenn im Falle des § 68 Abs. 1 BSHG häusliche Wartung und Pflege ausreichen. Nach § 69 Abs. 1 BSHG ist ein Pflegegeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen, weil die Klägerin die unter anderem aufgrund ihrer Querschnittslähmung
notwendige Wartung und Pflege im streitigen Zeitraum nicht in häuslicher Umgebung, sondern im Krankenhaus erhalten hat.
Der Wortlaut des § 69 Abs. 1 BSHG ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dahin auszulegen, daß (u. a.) Pflegegeld - liegen die Voraussetzungen
des § 69 Abs. 3 BSHG vor - solange zu gewähren ist, wie häusliche Wartung und Pflege zur Deckung des behinderungsbedingten Pflegebedarfs durch
den hierfür notwendigen Pflegeaufwand "ausreichen", unabhängig davon, ob der behinderungsbedingte Pflegebedarf bereits durch
(vorübergehende) vollstationäre Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung tatsächlich sichergestellt ist. Der Pflegegeldanspruch
entfällt nach § 69 Abs. 1 BSHG vielmehr regelmäßig bei vollstationärer Krankenhausbehandlung.
Diese Auslegung des § 69 Abs. 1 BSHG durch den Senat folgt - ausgehend vom Wortlaut - aus der systematischen Stellung der Norm und dem Sinn und Zweck des Pflegegeldes.
Sie wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt.
§ 69 BSHG ist eine Sonderregelung für die Sicherstellung der vom Pflegebedürftigen benötigten - so die Überschrift der Norm - häuslichen
Pflege. Während § 68 BSHG die Hilfe zur Pflege allgemein regelt und damit insbesondere Bedeutung für die (vollstationäre) Pflege in geeigneten Anstalten,
Heimen oder gleichartigen Einrichtungen behält, beschränkt sich die in § 69 BSHG geregelte Pflegehilfe auf unterstützende Leistungen für die häusliche Pflege. Durch diese Sonderregelung soll der ambulanten
Hilfe Vorrang vor stationärer Hilfe eingeräumt werden; dies wird auch durch die Einfügung des § 3 a BSHG durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1523) bestätigt.
Vgl. Schellhorn-Jirasek-Seipp, Kommentar zum BSHG, 13. Auflage, § 69, Anmerkung 1.
Mit der Aufnahme des Pflegegeldes in den Leistungskatalog der häuslichen Pflege verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, "den dauernd
und im besonderem Maße pflegebedürftigen Menschen eine wirksame Hilfe auch in ihrer häuslichen Umgebung zu sichern".
Vgl. zur Entstehungsgeschichte: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge über den
von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes, BT-Drucksache III/2673 Seite 2 zu e.
Mit dem Pflegegeld gibt das Bundessozialhilfegesetz dem Träger der Sozialhilfe ein Mittel an die Hand, mit dem er seiner Verpflichtung, auf häusliche Pflege durch nahestehende
Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe hinzuwirken (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BSH) und dadurch stationäre Pflege zu vermeiden,
gerecht werden kann. Das Pflegegeld soll in pauschalierter Form den Bedarf abdecken, der dem Pflegebedürftigen dadurch entsteht,
daß er die benötigte häusliche Pflege selbst sicherstellt. Es stellt kein Entgelt für die Pflegeperson dar. Es soll vielmehr
die häusliche Pflege im allgemeinen sicherstellen und dabei vornehmlich die grundsätzlich unentgeltliche Pflegebereitschaft
der Pflegepersonen aufrechterhalten und fördern. Der Pflegebedürftige soll in der Lage sein, die vielfältigen Aufwendungen
für die Pflege ohne Einzelnachweis aufzufangen und u. a. auch der Pflegeperson durch Zuwendung von Barmitteln Dank und Anerkennung
auszusprechen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1993 - 5 C 45.91 -, FEVS 43, 456 und vom 25. September 1993 - 5 C 3.93 -; OVG NW, Urteil vom 23. Juni 1993 - 24 A 2552/91 -.
Bei einer - wenn auch nur vorübergehenden - vollstationären Betreuung wird häusliche Pflege nicht mehr geleistet; deren Sicherstellung
ist deshalb während der vollstationären Betreuung regelmäßig nicht notwendig. Demgegenüber vermag der Einwand nicht zu überzeugen,
das Pflegegeld diene der Erhaltung der Pflegebereitschaft nahestehender Personen; auf diese sei der Pflegebedürftige angewiesen,
wenn er bei nur vorübergehender vollstationärer Betreuung nach deren Beendigung wieder in seine häusliche Umgebung zurückkehre.
Das Pflegegeld ist kein Entgelt für die Pflegeperson; es soll dem Pflegebedürftigen lediglich a u c h die Übernahme von
Aufwendungen oder kleineren Zuwendungen an nahestehende Personen ermöglichen, um deren grundsätzlich u n e n t g e l t l
i c h e Pflegebereitschaft zu erhalten. Gerade nahestehende Personen, die an sich zu unentgeltlicher Pflege bereit sind,
werden nicht erwarten, daß ihnen sogar während einer Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen Zuwendungen gemacht werden.
Ihre weitere Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege wird regelmäßig nicht von solchen Zuwendungen abhängen.
Das gefundene Auslegungsergebnis des § 69 Abs. 1 BSHG steht im Einklang mit dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, wie er auch in den Pflegegeldkürzungen vorsehenden Vorschriften
des § 69 BSHG zum Ausdruck kommt. So sieht § 69 Abs. 5 BSHG für den Fall, daß Leistungen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 der Norm oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
neben Pflegegeldleistungen gewährt werden, die Möglichkeit einer Kürzung des Pflegegeldes um bis zu 50 % vor. Diese durch
das Gesundheitsreformgesetz vom 25. Dezember 1988 (BGBl I 2477) eingefügte Vorschrift eröffnet dem Sozialhilfeträger eine
in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellte Kürzungsmöglichkeit für den Fall der Gewährung von Sachleistungen nach den §§
53 bis
56 SGB V.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1993, aaO. unter Hinweis auf Bundestags- Drucksache 11/2237, 267.
Die Vorschriften der §§
53 bis
56 SGB V regeln die Gewährung von Sachleistungen für die häusliche Pflegehilfe in der Krankenversicherung. Eine Sachleistung der Krankenversicherung
stellt ebenfalls die Krankenhausbehandlung eines Versicherten dar (vgl. §§
2 Abs.
1,
39 SGB V). Werden aber für den Bereich der häuslichen Pflege Pflegegeldkürzungen im Fall der Gewährung von Sachleistungen der Krankenversicherung
ermöglicht, so ist unter Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes nicht ersichtlich, weshalb eine Sicherstellung des Pflegebedarfs
durch eine - vorübergehende - Krankenhausbehandlung als Sachleistung der Krankenversicherung ohne Einfluß auf den Pflegegeldanspruch
bleiben sollte. Im übrigen ist auch für die Ansprüche auf Pflegehilfe gemäß §§
53 ff.
SGB V anerkannt, daß Pflegegeldleistungen nach §
57 Abs.
1 SGB V nur für die Pflege im häuslichen Bereich gewährt werden.
Vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1992 - 1 RK 46/91 -, FEVS 43, 389.
Hiervon ausgehend hatte die Klägerin im Zeitraum vom 1. November bis 13. Dezember 1989 keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld
gemäß § 69 Abs. 3 BSHG, weil ihre Pflege während dieser Zeit durch die Krankenhausbehandlung sichergestellt war und sie während dieser Zeit nicht
auf häusliche Wartung und Pflege angewiesen war.
Die vollstationäre Krankenhausbehandlung umfaßt nach §
39 Abs.
1 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit
für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege,
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die Krankenpflege umfaßt, wie sich aus §
37 Abs.
1 Satz 2
SGB V ergibt, u. a. die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege des Versicherten und damit ebenso wie die Hilfe
zur häuslichen Pflege (vgl. §
55 Abs.
1 S. 3
SGB V) die zur Sicherung seiner Existenz regelmäßig wiederkehrenden (personenbezogenen) Verrichtungen des täglichen Lebens.
Durch die der Klägerin im Krankenhaus gewährte Krankenpflege wird deshalb auch ihr durch ihre ursprüngliche Behinderung ausgelöster
notwendiger Pflegebedarf abgedeckt. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei im Krankenhaus von Herrn insbesondere in psychischer
und seelischer Hinsicht und auch bei personenbezogenen Verrichtungen betreut worden, so vermag dies einen Pflegegeldanspruch
nicht zu begründen, weil es sich nicht um häusliche Wartung und Pflege handelte.
Sind hiernach wegen der Sicherstellung des Pflegebedarfs der Klägerin durch die Krankenhausbehandlung die Voraussetzungen
erfüllt, unter denen ein Pflegegeldanspruch regelmäßig ausscheidet, so gebieten im vorliegenden Fall auch Anlaß und Dauer
des Krankenhausaufenthalts nicht ausnahmsweise ein anderes Ergebnis. Die Krankenhausbehandlung der Klägerin dauerte ca. sieben
Wochen, so daß sich die Frage nicht stellt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei nur kurzfristiger stationärer Aufnahme
ausnahmsweise anzunehmen ist, daß der Pflegegeldanspruch nicht entfällt; das BSHG enthält hierzu keine konkreten Regelungen.
Vgl. aber zum BVG: § 35 Abs. 4 bis 6.
Für den Tag der Aufnahme der Klägerin in das Krankenhaus und den Tag ihrer Entlassung hat der Beklagte Pflegegeld gewährt.
Dies entspricht auch nach Auffassung des Senats der Rechtslage, weil an diesen Tagen häusliche Wartung und Pflege im Sinne
des Anspruchs auf Pflegegeld erforderlich waren.