OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.1993 - 8 A 278/92, FEVS 45, 58
Sozialhilferecht: Umfang der Hilfe zur Pflege, Einsatz einer Kapitallebensversicherung als Vermögen
»1. Der Rückkaufswert einer auf den Vater eines minderjährigen Schwerstpflegebedürftigen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört zum Vermögen, dessen Einsatz regelmäßig keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet.
2. a) Die Gewährung von (zuschußweiser) laufender Hilfe zur Pflege kommt nicht in Betracht, wenn einzusetzendes Vermögen in einer den zeitabschnittsweisen Bedarf überschreitenden Höhe vorhanden ist; der maßgebliche Zeitabschnitt (Leistungsabschnitt) geht regelmäßig über einen Monat nicht hinaus.
b) Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, seinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf aus Vermögen zu decken, ist die Lage des Hilfesuchenden in dem jeweiligen Leistungsabschnitt, nicht aber (allein) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.«
Fundstellen: DVBl 1994, 432, FEVS 45, 58, zfs 1994, 149
Normenkette:
BSHG § 2 Abs. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 9 § 28 § 69 Abs. 4 S. 2 § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3
Vorinstanzen: VG Gelsenkirchen 18.12.1991 17 K 1642/89

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