OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.1992 - 2 S 200/92
Einkünfte, die jährlich nur einmal anfallen und sich auf die Leistungen eines unselbständig Beschäftigten im ganzen Jahr beziehen, wie eine Weihnachtsgratifikation oder ein 13. Monatsgehalt, sind bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 a BAFöG in der bis zum Inkrafttreten des 15. BAFöG ÄndG vom 19.06.1992 geltenden Fassung monatlich nur mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages zu berücksichtigen. Soweit Tz 24.1a.1 BAFöG - VwV dem entgegensteht, ist diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich.
Fundstellen: SächsVBl 1993, 84
Normenkette:
BAFöG § 24 Abs. 1 a

Entscheidungstext anzeigen: