Gründe:
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig unter
Anerkennung eines Mehrbedarfs (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Der 37-jährige Antragsteller zu 1) ist arbeitslos. Er bezieht mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2), und seinen minderjährigen
Kindern, den Antragstellern zu 3) bis 5), seit August 1993 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Seit dem 20. Dezember 1993 nimmt der Antragsteller zu 1) an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung zum Ingenieur für Gas-
und Sanitärtechnik im Sinne der §§ 41 ff. Arbeitsförderungsgesetz - AFG - teil, die voraussichtlich am 16. Dezember 1994 beendet ist. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 1994 übernahm das Arbeitsamt
Leipzig die gesamten Lehrgangsgebühren in Höhe von DM 10.155,60, Prüfungsgebühren in Höhe von DM 300,00 sowie Fahrtkosten
in Höhe von DM 1.299,20. Den Restbetrag der Prüfungsgebühren von DM 100,00 sowie darüber hinaus entstehende Kosten für Lernmittel
und Verbrauchsmaterial sind nach Anlage 1 des Ausbildungsvertrages vom 26. Januar 1994 vom Antragsteller zu 1) selbst zu tragen.
Nachdem der Antragsteller zu 1) zunächst Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 330,00 wöchentlich bezogen hatte, bewilligte ihm
das Arbeitsamt Leipzig mit Bescheid vom 9. Februar 1994 für die Zeit ab 1. Januar 1994 Unterhaltsgeld gemäß § 44
AFG in Höhe von DM 393,60 wöchentlich. Unter Zugrundelegung dieser Leistungen sowie von Wohngeld- und Kindergeldzahlungen errechnete
die Antragsgegnerin die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt für die zeit ab Mai 1994 mit DM 60,18 monatlich. Mehrbedarfszuschläge
wurden dabei nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1994 beantragte der Antragsteller zu 1) die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Schreib- und Lehrmaterial
und sonstige mit dem Fortbildungslehrgang verbundenen Mehraufwendungen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin am 11. Februar
1994 mündlich ab. Den hiergegen am 17. Februar 1994 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid
vom 25. März 1994 mit der Begründung zurück, Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz stellten keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 1
BSHG dar.
Am 8. April 1994 haben die Antragsteller Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel begehrt, die Antragsgegnerin
zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens unter Anerkennung eines Mehrbedarfs
in Höhe der Differenz des Unterhaltsgeldes und der Arbeitslosenhilfe von DM 275,60 monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt zu
gewähren.
Mit Beschluß vom 3. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Antragsgegnerin verpflichtet, im Wege der einstweiligen
Anordnung dem Antragsteller zu 5) ab dem 1. Mai 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis
16. Dezember 1994, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusätzlich DM 99,17 vorläufig zu gewähren. Im übrigen hat es den
Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Mehrbedarf des Antragstellers zu 1) sei in entsprechender Anwendung
des § 23 Abs. 4 Nr. 1
BSHG in Höhe von DM 99,17 monatlich anzuerkennen. Die Belastung durch eine ganztätige berufliche Fortbildung sei mit einer echten
Berufstätigkeit zu vergleichen. Bezüglich der Höhe des anzuerkennenden Mehrbedarfs sei ein Betrag von 20 v. H. des Regelsatzes
angemessen. Dieser Betrag entspreche dem, was der Gesetzgeber für die Fälle des § 23 Abs. 1
BSHG ausdrücklich geregelt habe.
Hiergegen haben die Antragsteller mit der Begründung Beschwerde eingelegt, die Höhe des tatsächlich benötigten Mehrbedarfs
liege wesentlich über dem zugebilligten Betrag, der nur 5,82 % des Unterhaltsgeldes betrage. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
sei erst für die Zeit ab Mai 1994 gestellt worden, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen hierfür bereits seit Januar 1994 bestanden
hätten. Von dem zugebilligten Betrag könnten die laufenden zusätzlichen Ausgaben nur teilweise und dringend notwendige einmalige
Aufwendungen überhaupt nicht bestritten werden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 1. unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
3.05.1994 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern unter Anerkennung
eines Abzugs vom Einkommen für Erwerbstätigkeit i. S. des § 76 Abs. 2a Nr. 1
BSHG vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheiung in der Hauptsache Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusätzlich DM 176,43
(= 275,60 minus DM 99,17) monatlich zu gewähren, 2. ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bringt vor, der geforderte Mehrbetrag sei nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsamt Leipzig habe die Kosten der Fortbildungsmaßnahme
übernommen und dem Antragsteller zu 1) ab 1. Januar 1994 ein Unterhaltsgeld bewilligt. Dieses überschreite den bis dahin bewilligten
Betrag der Arbeitslosenhilfe um DM 63,60.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, den Antragstellern vorläufig unter Anerkennung eines über den Betrag von DM 99,17 monatlich hinausgehenden Bedarfs
Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Wird wie im vorliegenden Fall die vorläufige Bewilligung von Sozialhilfeleistungen beantragt, ist zu beachten, daß das Gericht
entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Verfahrens nach §
123
VwGO grundsätzlich nicht das gewähren darf - sei es auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der
Hauptsache -, was der Antragsteller nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (Kopp,
VwGO, 9. Aufl. 1992, §
123 Rn. 13 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 17. August 1994 - 2 S 230/94). Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4
GG gilt dieses Verbot der (auch nur vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise nur dann nicht, wenn eine
bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst
zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Erfolg in
der Hauptsache spricht (Kopp, aaO., § 123 Rn. 13; BVerfG, B. v. 28. Oktober 1988, NJW 1989, 827). Zumindest an letzterem fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Antragsteller haben nicht mit dem genannten hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, daß ihnen in Höhe von mehr als DM 99,17 monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren
ist.
Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Fortbildungstätigkeit des Antragstellers zu 1) zu
einer Erhöhung der an die Antragsteller zu leistenden Hilfe zum Lebensunterhalt führt. Die Berücksichtigung der Fortbildungsmaßnahme
erfolgt allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 Nr. 1
BSHG, da diese Regelung aufgrund des Art. 7 Nr. 8 b des Gesetzes zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogamms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) - FKPG - aufgehoben
wurde. Die durch die Fortbildungsmaßnahme verursachten erhöhten Aufwendungen hätten von der Antragsgegnerin aber aufgrund
des gem. Art. 7 Nr. 17 a FKPG an die Stelle des § 23 Abs. 4 Nr. 1
BSHG a. F. getretenen § 76 Abs. 2 a
BSHG bei der Ermittlung des Einkommens der Antragsteller berücksichtigt werden müssen. Nach Nr. 1 dieser Bestimmung sind für Erwerbstätige
von dem Einkommen Beträge in angemessener Höhe abzusetzen. Diese im FKPG vorgenomme systematische Umstellung der gesetzlichen
Regelungen hat zur Folge, daß sich eine Erwerbstätigkeit des Hilfeempfängers nun nicht mehr nur im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt,
sondern auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen auswirkt (vgl. Wienand, Aktuelle Änderungen des Rechts der Sozialhilfe,
der Hilfe für Asylsuchende und der Hilfe bei Abbruch einer Schwangerschaft, NDV 1993, 245, 249).
Eine Freilassung bei der Einkommensberechnung gem. § 76 Abs. 2 a Nr. 1
BSHG scheitert nicht daran, daß der Antragsteller zu 1) als Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme keiner "Erwerbstätigkeit" im
engeren Sinn nachgeht. Zwar ist der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht "erwerbstätig",
vielmehr dient die Bildungsmaßnahme gerade erst der Vorbereitung auf eine spätere Erwerbstätigkeit. Der Begriff des "Erwerbstätigen"
im Rahmen der Bestimmung des § 76 Abs. 2 a Nr. 1
BSHG kann aber nicht in diesem engen Sinn ausgelegt werden. Der Begriff hat durch die gesetzliche Umstellung im System der Sozialhilfe
keine inhaltliche Änderung erfahren und ist daher nicht anders zu verstehen als in § 23 Abs. 4 Nr. 1
BSHG a. F. (so auch Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: November 1993, § 76 Rdnr. III b). Beide Bestimmungen gehen davon aus, daß die Sozialhilfe in der Regel auf den Bedarf eines Nichterwerbstätigen
ausgerichtet ist, der Erwerbstätige aber einen gesteigerten Bedarf hat. Die Freilassung vom Einkommen gem. § 76 Abs. 2 a
BSHG dient dazu, diesen zusätzlichen Bedarf, der allein durch eine Erwerbstätigkeit hervorgerufen wird, zu berücksichtigen. Deshalb
muß unbeschadet dessen, ob Erwerbseinkommen im eigentlichen Sinn erzielt wird, eine erhöhte Sozialhilfeleistung gewährt werden,
wenn durch eine irgendwie geartete Tätigkeit ein höherer Energiebedarf oder sonstiger Bedarf erforderlich wird. (vgl. VGH
Mannheim, U. v. 6. November 1991, FEVS 42, 156, 157; Schellhorn/Jirasek/ Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 14. Aufl. 1994, § 23 Rn. 31, jeweils zu § 23 Abs. 4
BSHG a. F.). Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem dem Antragsteller gem. § 44
AFG gewährten Unterhaltsgeld nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
gewährte Sozialleistung handelt (so aber OVG Münster, U. v. 12. März 1992, FEVS 43, 372, 374; VGH Kassel, B. v. 17. Februar
1987, FEVS 39, 459 jeweils zu § 23 Abs. 4
BSHG a. F.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16. Februar 1972, BVerwGE 39, 314, 319 - zur Lehrlingsvergütung) kommt es bei der Anwendung des § 23 Abs. 3
BSHG (a. F.) nicht darauf an, daß der Hilfesuchende eine Gegenleistung für getane Arbeit erbringt. Wenn diese Bestimmung nämlich
von Erwerbstätigkeit und nicht von Berufstätigkeit spreche, so mache sie sichtbar, daß bei Anerkennung eines Mehrbedarfs auch
die Entlastung der Sozialhilfe durch eigene Einkünfte des Hilfesuchenden rechterhebliche Bedeutung habe. Um ein derartiges
die Entlastung herbeiführendes Einkommen handelt es sich aber auch bei dem bei Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme
gemäß § 44
AFG zu gewährenden Unterhaltsgeld. Darüber hinaus ist der auch mit § 76 Abs. 2 a
BSHG beabsichtigte Ansporn zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG) ebenso auch bei einer beruflichen Umschulungsmaßnahme, die letztendlich in eine dem Lebensunterhalt gewährleistende Berufstätigkeit
einmündet, gegeben (vgl. OVG Berlin, B. v. 10. September 1985, FEVS 35, 247, 249; BVerwG U. v. 16. Februar 1972, aaO., jeweils
zu § 23
BSHG a. F.).
Auch gegen die vom Verwaltungsgericht festgelegte Höhe der Sozialhilfeleistung von 20 v. H. des Regelsatzes des Antragstellers
zu 1) bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 76 Abs. 2 a BSGH legt keinen bestimmten Prozentsatz für einen Freibetrag fest,
sondern spricht lediglich von einem Absetzen vom Einkommen in "angemessener Höhe". Bei der Formulierung der "angemessenen
Höhe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der, zumal Anhaltspunkte für eine Letztentscheidungskompetenz der
Behörde nicht bestehen (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs,' Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1993, § 40 Rn. 19 ff.), der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (so auch Roscher in: LPK, Bundessozialhilfegesetz, 3. Aufl. 1990, § 4 Rn. 15 ff.). Legt der Gesetzgeber die Höhe des Freilassungsbetrages in § 76 Abs. 2a Nr.1 BSHG nicht allgemein zu einem bestimmten Prozentsatz festt sondern macht sie von der "Angemessenheit" abhängig, bringt er damit
zum Ausdruck, daß entscheidend für die Höhe des Freilassungsbetrages hier nicht die erfahrungsgemäß für eine Vielzahl von
Personen geltenden Pauschalsätze, sondern die im konkreten Einzelfall maßgeblichen Umstände den Umfang der Höhe bestimmen
sollen, vgl. § 3 Abs. 1
BSHG.
Fehlen allerdings nähere Anhaltspunkte für eine konkrete Bestimmung der Höhe des Freistellungsbetrages, so erscheint es -
zumal im Eilverfahren gemäß §
123
VwGO - nicht rechtsfehlerhaft, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Angemessenheit im Sinne des § 76 Abs. 2 a
BSHG der Pauschalbetrag in Höhe von 20 v. H. des Regelsatzes herangezogen wird. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargetan,
daß ihm durch seine Umschulungsmaßnahme ein höherer als der vom Verwaltungsgericht festgelegte Bedarf entstanden ist. Zu beachten
ist hierbei, daß für eine pauschale, monatlich wiederkehrende Erhöhung der Sozialhilfeleistungen, wie sie von den Antragstellern
begehrt wird, nur solche (zusätzlichen) Aufwendungen berücksichtigt werden können, die zu den Bedarfsgruppen des notwendigen
Lebensunterhalts i. S. des § 12
BSHG gehören, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege etc..
Einmalig auftretende Aufwendungen, wie die von den Antragstellern geltend gemachten Prüfungsgebühren oder vereinzeltes Lehrmaterial,
können allenfalls, wenn ihr Anfall im Einzelfall nachgewiesen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21
BSHG erfüllt sind, als einmalige Leistungen beansprucht werden. Für eine pauschale Erhöhung der Regelleistungen kommen daher im
vorliegenden Fall nur der geltendgemachte (zusätzliche) Ernährungsbedarf sowie die Fahrkosten in Betracht. Diesbezüglich haben
die Antragsteller aber weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die vom Arbeitsamt Leipzig übernommenen
Kosten (Fahrtkosten i. H. v. DM 1299,20) bzw. der bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochene Betrag i. H. v. DM 99,17 monatlich
zur Bedarfsdeckung nicht ausreichend wäre.
Da somit eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht bejaht werden kann, ist auch der Antrag auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe gemäß §
166
VwGO i. V. m. §
114 Satz 1
ZPO abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
154 Abs.
2,
188
VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §
152 Abs.
1
VwGO.