OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.1994 - 2 S 355/94
Einstweilige Anordnung, Sozialhilfe
1. Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann eine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährende Geldleistung erst für den Zeitraum nach der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zugesprochen werden.
Für zurückliegende Zeiträume fehlt es an einem Anordnungsgrund.
2. Die Landratsämter sind als Behörden der Landkreise gem. § 10 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 DVAsylbLG für die Gewährung von Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sachlich zuständig. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DVAsylbLG verstößt nicht gegen Art. 85 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf und § 2 Abs. 2 SächsLKrO. Eine Übertragung von Pflichtaufgaben auf kommunale Gebietskörperschaften kann auch im Wege einer gem. Art. 80 GG erlassenen landesrechtlichen Rechtsverordnung erfolgen.
3. Personen, die unter § 2 Abs. 1 AsylbLG fallen, haben ,entsprechend den Bestimmungen nach dem Bundessozialhilfegesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur bei besonderen Umständen. Die Unterbringung eines Asylbewerbers in einer Gemeinschaftsunterkunft rechtfertigt eine Abweichung vom Grundsatz der Geldleistungspflicht nur in Bezug auf unmittelbar mit dieser Form der Unterbringung zusammenhängende Bedarfsgruppen wie Haushaltsenergie oder Hausrat.
Fundstellen: NVwZ 1995, Beilage 4, 25
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
BSHG § 4 Abs. 2, § 22 Abs. 1
,
DVAsylblG § 1 Abs. 2
,
GG Art. 80
,
RegelsatzVO § 1 Abs. 1
,
SächsGemO § 123 Abs. 3
,
SächsLkrO § 2 Abs. 2
,
SächsVerf Art. 85
,
VwGO § 123

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