OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.1992 - 2 S 521/92
»1. Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines ernstzunehnmenden Neigungswandels als wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG, insbesondere: Sobald ernsthafte Zweifel an der Neigung für das zunächst gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich unverzüglich Gewißheit verschafft, ob die fehlence Neigung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht.
2. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft.
3. Hierbei sind die Anpassungsprobleme zu berücksichtigen, die die Auszubildenden in den neuen Bundesländern unmittelbar vor und jedenfalls im ersten Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu hatten. Die Anforderungen an eine umsichtige Planung und zielstrebige Durchführung der Ausbildung und an ein unverzügliches Handeln können unter diesen Umständen nicht ebenso hoch sein wie in "normalen" Studienzeiten.
4. Zu einem Fachrichtungswechsel ins Fach Betriebswirtschaftslehre in den neuen Bundesländern im Studienjahr 1990/91.«
Normenkette:
BAFÖG § 7 Abs. 3

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