Tatbestand:
Der Kläger ist am 19.02.1967 geboren. Er hat am 15.07.1986 gleichzeitig die Reifeprüfung und die Facharbeiterprüfung als Maschinen-
und Anlagenmonteur bestanden. Vom 08.11.1986 bis zum 01.07.1989 leistete er bei der Deutschen Volkspolizei in Dresden seinen
Wehrdienst ab. Vom Wintersemester 1989/90 an studierte er an der Technischen Universität Dresden Maschinenwesen. Er erhielt
bis zum Dezember 1990 hierfür ein Stipendium nach dem Stipendienrecht der früheren DDR in Höhe von zuletzt 371,00 DM. Von
Januar 1991 bis September 1991 erhielt er Ausbildungsförderung nach dem BAFöG (Bescheide vom 28.03.1991 und vom 31.07.1991).
Seine Eltern, die in Görlitz leben, erzielten kein so hohes Einkommen, daß es auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf
des Klägers hätte angerechnet werden können.
Mit Schreiben vom 09.07.1991 teilte der Kläger dem Studentenwerk Dresden mit, er habe sich mit Wirkung vom 03.07.1991 an der
Technischen Universität Dresden exmatrikuliert, um die Fachrichtung zu wechseln und an der Handelshochschule Leipzig Betriebswirtschaftslehre
zu studieren. Mit Bescheid vom 30.09.1991 setzte das Studentenwerk Dresden für die Monate Juli, August und September 1991
die Ausbildungsförderung unter Abänderung des Bescheids vom 31.07.1991 auf 0,00 DM fest und forderte insgesamt 1.650,00 DM
Ausbildungsförderung wegen Abbruchs der Ausbildung zurück. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 28.06.1991, beim Beklagten eingegangen am 08.07.1991, teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß und warum
er die Fachrichtung gewechselt habe. Zu Beginn seines Studiums im Wintersemester 1989/90 habe er sich zwar hauptsächlich für
Ökonomie interessiert, ein Studium dieses Fachs aber wegen seiner Ausrichtung auf die ineffektive sozialistische Planwirtschaft
nichtfür.sinnvoll gehalten. Er habe deshalb damals sein Zweitinteresse, nämlich eine Technische Hochschulausbildung, verwirklichen
wollen. Die politischen Veränderungen und die Einführung der Marktwirtschaft hätten in ihm im Sommer 1990 erneut den Wunsch
erweckt, sich endlich der Ökonomie zu widmen. Er habe deshalb im Sommer 1990 die Handelshochschule Leipzig aufgesucht, sei
dort aber verunsichert worden. Die Anerkennung des Abschlusses sei fraglich gewesen. Es habe sich auch für die Handelshochschule
Leipzig die Frage gestellt, ob sie "abgewickelt" werden würde. Ferner seien damals noch überholte Bestandteile des alten Lehrstoffes
weiterhin gelehrt worden. Angesichts dieser Unsicherheiten habe er es vorgezogen, das bisherige Studium an der Technischen
Universität Dresden fortzusetzen, um wenigstens im technischen Bereich einen Studienabschluß zu erreichen. Am Ende des 4.
Semesters habe er aber wegen der zunehmenden Spezialisierung, der fehlenden Motivation und der damit verbundenen unzureichenden
Leistungen das Maschinenbaustudium endgültig abgebrochen. Mittlerweile habe sich die Handelshochschule Leipzig konsolidieren
und das Ausbildungsprogramm aktualisieren können. Nun habe er sich endgültig für ein Studium der Betriebswirtschaftslehre
an dieser Hochschule entschieden. Der Kläger beantragte die Erteilung eines Vorabbescheids über die Förderungsfähigkeit dieser
Ausbildung.
Mit datumslosem Bescheid lehnte der Beklagte dies ab. Der wichtige Grund für einen Fachrichtungswechsel habe bereits im Sommer
1990 bestanden, und der Kläger hätte damals unverzüglich die Konsequenzen ziehen müssen. Zumutbar wäre es gewesen, das gewünschte
Studium der Betriebswirtschaftslehre in den alten Bundesländern aufzunehmen.
Am 27.08.1991 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er trug vor: Eine Bewerbung im Sommersemester 1990 an einer Bildungsstätte,
deren Existenz gefährdet und deren Abschlüsse angezweifelt waren, wäre für ihn unzumutbar gewesen. Es müsse ihm zugestanden
werden, kein - potentieller Risikofreund zu sein, sondern besorgt, aber angestrengt an seine berufliche Ausbildung zu denken.
Er halte seine Entscheidungen für völlig verständliche und folgerichtige Reaktionen auf die Umstände der Zeit. Er könne auch
nicht akzeptieren, daß ihm zumutbar gewesen wäre, die Ausbildung an Hochschulen außerhalb des Beitrittsgebiets durchzuführen.
Trotz höherer Bedarfssätze nach dem BAFöG hätte er in den alten Bundesländern seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
Auf persönliche Ersparnisse könne er nicht zurückgreifen. Von seinen arbeitslosen Eltern könne er kein Geld erwarten. Die
Hochschulen in den alten Bundesländern seien zudem überfüllt. Nicht jeder verlasse seine Heimat gerne, zumal gerade hier die
Vergangenheit bewältigt werden müsse. Außerdem sei er verlobt, seine Verlobte lebe in Görlitz und könne ihn lediglich am Wochenende
in Görlitz sehen. Er wolle seine Beziehung zu ihr nicht durch ein Studium in weiter Ferne gefährden.
Das Arbeitsamt Dresden bestätigte mit Schreiben vom 29.10.1991, daß es dem Kläger am 30.05., 25.06. und 02.07.1991 eine Berufsberatung
erteilt habe. Der Kläger habe sich ernsthaft und zielstrebig um ein Studium der Theaterwissenschaften, gekoppelt mit Betriebswirtschaft
bemüht. In den neuen Bundesländern habe es diese Kombination nur in Leipzig gegeben. Der Kläger sei für dieses Studium geeignet;
es habe keine andere Möglichkeit für ihn bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.1991, dem Kläger zugestellt am 09.12.1991, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Der Kläger habe nicht in der alten Fachrichtung bleiben dürfen, um die weitere Entwicklung der Studiengänge an der
Handelshochschule Leipzig abzuwarten. Dem Kläger wäre es zuzumuten gewesen, seinen Studienwunsch in den alten Bundesländern
zu verwirklichen.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 20.12.1991 trug der Kläger vor, entscheidender Grund für den Fachrichtungswechsel seien
die nicht genügenden Leistungen im Fach Technische Mechanik gewesen. Nach dem 2. Semester habe er sein Studium fortgeführt,
mit dem Ziel "Diplomingenieur, Fachrichtung Maschinenwesen". Neigungsschwächen am Ende des 2. Semesters seien zeitweilig und
vorübergehend gewesen und hätten bei der Fortführung des Studiums keine Bedeutung mehr gehabt. Kommilitonen, die in seinem
Semester eine Prüfung durch Nichtantreten wiederholt nicht bestanden hätten, würden trotz desselben Fachrichtungswechsels
weiterhin Ausbildungsförderung erhalten.
Am 06.01.1992 erhob der Kläger Klage zum Kreisgericht Leipzig-Stadt mit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten
vom 31.07.1991 und 22.11.1991 festzustellen, daß der Fachrichtungswechsel aus einem wichtigen Grund erfolgt sei und den Beklagten
zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 01.07.1991 550,00 DM monatlich Ausbildungsförderung zu gewähren. Zur Begründung
führte der Kläger weiter aus, ihm sei im 4. Semester bewußt geworden, daß ihm das Fach Technische Mechanik trotz intensiven
Bemühens erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe und daß er die Abschlußprüfung nicht würde bestehen können. Ein Neigungswandel
aufgrund neuer Erkenntnisse liege hier vor. Dem Auszubildenden sei nicht nur eine Orientierungsphase, sondern auch eine Fehlentscheidung
zuzubilligen. Der Kläger sei zielstrebig und sorgsam vorgegangen, weil er sich mehrfach von der Studienberatung habe beraten
lassen. Der Kläger habe erst am Ende des 4. Semesters festgestellt, daß das Maschinenwesen nicht die optimale Ausbildung für
ihn sei.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26.02.1992 die Abweisung der Klage. Wenn der Kläger jetzt mangelnde intellektuelle
Eignung behaupte, so widerspreche dies seinen früheren Ausführungen im Schreiben vom 28.06.1991, in denen das schwindende
Interesse als Ursache angegeben worden sei. Die Absicht des Klägers, die Fachrichtung zu wechseln, sei eindeutig bereits zu
Beginn,. des. Sommersemesters 1990 nachgewiesen. Der Kläger habe den beabsichtigten Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich
durchgeführt.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht Leipzig-Stadt vom 25.06.1992 informatorisch angehört.
Der Kläger trug ergänzend unter anderem vor, daß er sich in der früheren DDR um einen Studienplatz in Theaterwissenschaften
beworben habe, jedoch ohne Erfolg. ihm sei gesagt worden, daß für ihn nur eine technische Ausbildung in Betracht komme. Er
habe in der früheren DDR eine Ausbildung an einer Erweiterten Oberschule nur im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung zum
Maschinen- und Anlagenbaumonteur erhalten können. Erst nach der Armeezeit sei er von seinem Arbeitgeber zum Studium delegiert
worden. Im 3. Semester sei er fest entschlossen gewesen, das Studium des Maschinenwesens abzuschließen und damit eine qualifizierte
Berufsausbildung zu erlangen. Im 3. Semester habe er eine Art Schwachphase gehabt, wegen der politischen Umstände und der
damit verbundenen Selbstbefragung. Im 4. Semester seien neue, spezielle Fächer hinzugekommen, nämlich Schmierstoffe, Starkstromtechnik,
Werkstoffächer, Thermodynamik. In der Mitte des 4. Semesters habe er einen krassen Leistungseinbruch erlitten, die Grenzen
seiner Leistungsfähigkeit erkannt und keine Möglichkeit mehr gesehen, die anstehende, an der Technischen Universität Dresden
erstmals durchgeführte Vordiplomprüfung zu bestehen. Er habe dann sofort das Studium abgebrochen und auch an den Prüfungen
nicht mehr teilgenommen. Er studiere jetzt seit September 1991 Betriebswirtschaftslehre an der Handelshochschule in Leipzig
und zugleich im zweiten Hauptfach Theaterwissenschaften an der Theaterhochschule "Hans-Otto" in Leipzig.
Der Kläger beantragte sodann, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 31.07.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.11.1991 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 01.10.1991 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Studiengang
Betriebswirtschaftslehre zu gewähren.
Das Kreisgericht Leipzig-Stadt hat die Studienbücher des Klägers von der Technischen Universität Dresden und von der Handelshochschule
in Leipzig, Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre, eingesehen.
Mit Urteil vom 25.06.1992, dem Beklagten zugestellt am 19.08.1992, entschied das Kreisgericht Leipzig-Stadt, 1. daß dem Kläger
unter Beiordnung von Rechtsanwältin Janowski Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werde, und 2. daß der Beklagte
unter Auf hebung seines Bescheides vom 31.07.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.1991 verurteilt werde, dem
Kläger ab 01.10.1991 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre zu gewähren. Zur
Begründung führte das Kreisgericht Leipzig-Stadt folgendes aus: Dem Kläger sei die Fortsetzung seines Studiums des Maschinenwesens
unzumutbar. Fehlende Eignung des Klägers für dieses Studium lasse sich zwar nicht feststellen. Seine bisher erbrachten Studienleistungen
lägen im Bereich "ausreichend ', oder besser. Ausweislich des im Termin vorgelegten Studienbuchs sei eine Verschlechterung
seiner Leistungen nicht eingetreten. Vielmehr lägen diese Leistungen auch nach dem 3. Semester vorwiegend im Bereich "ausreichend".
Die Note "ausreichend" bewege sich aber noch im Bereich des Durchschnittlichen. Der Kläger habe aber einen ernsthaften, tiefgreifenden
Neigungswandel im 4. Fachsemester glaubhaft dargelegt. Dieser Neigungswandel habe sich aus folgenden Tatsachen entwickelt:
Im 4. Fachsemester seien neue, spezielle Fächer hinzugekommen. Im Sommersemester 1991 hätten sich die Absolventen des 4. Fachsemesters
erstmals einer Vordiplomprüfung unterziehen müssen. Im Sommersemester 1991 sei dem Kläger mehrfach eine Studienberatung erteilt
worden. Der, Kläger habe das Studium des Maschinenwesens danach unverzüglich abgebrochen. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt,
daß er das Studium des Maschinenwesens mit dem ernsthaften Willen aufgenommen habe, es mit einem qualifizierenden Abschluß
zu beenden. Seinen Neigungen im Fach Theaterwissenschaften habe er bei Studienbeginn nicht folgen können, weil ihm ein derartiges
Studium in der ehemaligen DDR nicht möglich gewesen sei, auch nicht nach einer bestimmten Wartezeit. Im Sommersemester 1990
habe es beim Kläger noch keinen Neigungswandel gegeben, sondern nur ein gewisses Interesse für Betriebswirtschaftslehre in
Verbindung mit Theaterwissenschaften, das aber nicht unbedingt zum Abbruch des zunächst begonnenen Studiums hätte führen müssen.
Eine qualifizierte Studienberatung für das Fach Betriebswirtschaftslehre sei damals noch nicht vorhanden gewesen. Ebensowenig
habe es qualifizierte Dozenten zur Unterstützung des inneren Erkenntnisprozesses des Klägers gegeben. Von der politischen
Umgestaltung in der früheren DDR seien die Hochschulen und hier das Fach Betriebswirtschaftslehre in besonderem Maße betroffen
gewesen. Der Erkenntnisprozeß des Klägers habe damals noch nicht abgeschlossen sein können, weil er keine oder ungenügende
Vorstellungen von den Grundlagen einer Betriebswirtschaftslehre mit marktwirtschaftlichen Prinzipien gehabt habe. Im Wintersemester
1990/91 habe es ebenfalls noch keinen Neigungswandel gegeben. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, daß er zu diesem Zeitpunkt
den Studienabschluß im Fach Maschinenwesen habe erreichen wollen. Die von ihm geschilderte Schwachphase lasse nicht auf einen
Neigungswandel schließen, weil sie nicht objektivierbar sei. Zwar habe ein Auszubildender keinen Anspruch auf eine bestimmte
Ausbildungsstätte, so daß dem Kläger ein Umzug in die alten Bundesländer zumutbar gewesen wäre. Darauf komme es aber mangels
eines Neigungswandels nicht an. Schwerwiegende Interessen des Förderungsträgers stünden der hier getroffenen Entscheidung
nicht entgegen.
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil am 09.09.1992 Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des. Kreisgerichts Leipzig-Stadt
Az: I K 4/92 aufzuheben, die Klage abzuweisen und "die Kosten bei der Rechtshilfe" dem Kläger zur Last fallen zu lassen. Zur Begründung
führte der Beklagte aus: Da der Kläger das zunächst gewählte Studium bis zu seinem Fachrichtungswechsel erfolgreich durchgeführt
habe, lägen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung vor. Ein Neigungswandel liege ebenfalls nicht vor, da der Kläger
von vornherein gewußt habe, daß bei ihm im Grunde keine Neigung für dieses technische Studium vorhanden sei. Dieses habe lediglich
das kleinere Übel dargestellt. Bei Auszubildenden aus den neuen Ländern sei zu berücksichtigen, ob der Auszubildende aus politischen
oder ideologischen Gründen gehindert gewesen sei, die jetzt angestrebte Ausbildung aufzunehmen. Auch ein solcher Fall liege
hier nicht vor. Der Wandel der Verhältnisse in der ehemaligen DDR allein sei kein wichtiger Grund im Sinne des BAFöG, insbesondere
nicht ein mangelndes Studienangebot in der früheren DDR. Abgesehen davon hätte die jetzt angestrebte Ausbildung rechtzeitig
aufgenommen werden müssen. Daran fehle es hier. Schon im 2. Fachsemester, dem Sommersemester 1990, habe für den Kläger die
Möglichkeit bestanden, das gewünschte Studium im alten Bundesgebiet aufzunehmen. Er habe davon keinen Gebrauch gemacht. Die
vom Kläger beanspruchte Umorientierungsphase habe bereits seit dem 09.11.1989 bestanden; schon damals hätte der Kläger im
alten Bundesgebiet das von ihm gewünschte Studium aufnehmen können. Bis zum 30.09.1990 verfahre der Beklagte bei der Anerkennung
eines wichtigen Grundes relativ großzügig. Beim Kläger könne nicht mehr so verfahren werden. Es gebe keine anerkennenswerten
Gründe, warum es dem Kläger vom 09.11.1989 bis zum 30.09.1990 unmöglich gewesen sein sollte, in die von ihm nun angestrebte
Ausbildung zu wechseln. An jeder anderen Hochschule der alten Bundesländer hätte er dies tun können.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 30.10.1992 die Zurückweisung der Berufung. Die. Aufnahme eines, Studiums - in den
alten Bundesländern wäre ihm unzumutbar gewesen. Er habe familiäre Bindungen in Görlitz. Seine Eltern lebten im Vorruhestand.
Vor dem 01.01.1991 sei der Kläger gar nicht nach dem BAFöG gefördert worden, sondern nach dem Stipendienrecht der früheren
DDR. Das technische Verständnis des Klägers sei im 4. Semester bis zur Leistungsgrenze und darüber hinaus strapaziert worden.
Die Abneigung des Klägers gegen das bisherige Studium sei gewachsen mit dem Bewußtsein der Möglichkeit eines Wunschstudiums.
Außerdem habe der Kläger Angst vor der erstmals durchgeführten Vordiplomprüfung gehabt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.12.1992 klargestellt, daß sich die Berufung nicht gegen Nr. 1 des angefochtenen Urteils,
nämlich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz, richten soll.
Beide Beteiligte haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (Schriftsätze vom 01.12.1992 und 11.12.1992).
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben
(5 101 Abs. 2 VwG0).
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Gegenstand der Berufung ist nach der nunmehr erfolgten Klarstellung
nicht die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz, über die das Verwaltungsgericht
an sich durch Beschluß hätte entscheiden müssen, gegen den eine Beschwerde des Beklagten nicht statthaft gewesen wäre (§§
166 VwG0, 127 und 3Abs. 2 . Gegenstand der Berufung ist ausschließlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vom
Kläger mit der Klage zuletzt geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. für eine andere Ausbildung
im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG im Bewilligungszeitraum vom 01.10.1991 bis zum 30.09.1992, und zwar dem Grunde nach. Seinen
ursprünglich gestellten, noch weitergehenden Antrag auf Erlaß einer Vorabentscheidung nach Art. 46 Abs. 5 Nr. 3 BAFöG hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.06.1992 nicht aufrecht erhalten. Das Verwaltungsgericht
hat der Klage zurecht stattgegeben, wobei mit dem aufgehobenen "Bescheid des Beklagten vom 31.07.1991" nur der datumslose
Ablehnungsbescheid des Beklagten über die Förderungsfähigkeit der "anderen Ausbildung" nach § 7 Abs. 3 BAFöG gemeint sein
kann.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne
von § 7 Abs. 3 BAFöG gegeben ist, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung
erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen
als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung
nicht mehr zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1990, 5 C 67.86, Buchholz 436.36, Nr. 96 zu § 7 BAFöG). Wenn sich die mangelnde Eignung für die zunächst gewählte Fachrichtung nachträglich
herausstellt, dann kann dieser Umstand die Unzumutbarkeit, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, begründen. Dies gilt auch
für einen ernstzunehmenden Neigungswandel. Die Berücksichtigung eines Neigungswandels als wichtigen Grund im Sinne des § 7
Abs.3 BAFöG setzt allerdings voraus, daß der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst
gewählte Fach entspreche seiner Neigung, auch besitze er hierfür die erforderliche Eignung, und daß er erst nach der Aufnahme
dieser Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, daß nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (BVerwG,
Urt.v. 21.06.1990, 5 C 66.85, Buchholz 436.36, Nr. 94 zu 5 7 BAMG). Nicht erforderlich ist .dagegen,. daß das zunächst gewählte Fach das ursprüngliche
Wunschstudium des Auszubildenden gewesen ist; es kann sich auch um die "zweitbeste Lösung" gehandelt haben, wenn das eigentliche
Wunschstudium von vornherein nicht realisierbar war (vgl. BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 96 zu § 7 BAFöG: in diesem Fall begehrte
ein Auszubildender mit Tiermedizin als Wunschstudium und Chemie als zunächst gewählter Studienrichtung Ausbildungsförderung
für das Fach Humanmedizin als anderer Fachrichtung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG; das Bundesverwaltungsgericht hielt die Prüfung
eines ernsthaften Neigungswandels für geboten). Die Berücksichtigung eines Neigungswandels als wichtigen Grund setzt ferner
ein bestimmtes Verhalten des Auszubildenden voraus; insbesondere muß er die jeweils notwendigen Schritte "unverzüglich" tun.
Sobald ernsthafte Zweifel an der Neigung für das zunächst gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden,
daß er sich unverzüglich Gewißheit verschafft, ob die fehlende Neigung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegen steht. Der
Auszubildende muß die Zeit des Hin- und Herschwankens möglichst kurz halten. Vom Auszubildenden muß nämlich verlangt werden,
daß er seine Ausbildung umsichtig plant und zielstrebig betreibt. Es ist ihm zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung
der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwG, Beschluß v. 23.05.1989 5 B 117.88, Buchholz 436.36, Nr. 83 zu § 7 BAFöG im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 15.05.1986, 5 C 138.83, Buchholz 436.36, Nr. 55 zu § 7 BAFöG: Diese Entscheidungen des BVerwG betreffen zwar unmittelbar den Fall eines Eignungsmangels,
lassen sich aber auch auf einen ernstzunehmenden Neigungswandel übertragen). Nach dem Erkennen des Neigungswandels schließlich
ist der Auszubildende im öffentlichen Interesse verpflichtet, unverzüglich sein bisheriges Studium abzubrechen (BVerwG, Urt.
v. 21.06.1990, 5 C 45.87, Buchholz 436.36, Nr. 95 zu § 7 BAFöG).
Die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes und insbesondere auch, an das Verhalten des Auszubildenden nehmen
hierbei entsprechend dem Fortschreiten der Ausbildung immer mehr zu. In der Eingangsphase, d.h. bis zum Ablauf des 1. Jahres
der Ausbildung, sind an die Verpflichtungen des Auszubildenden zu unverzüglichem Handeln nur geringe Anforderungen zu stellen.
Im 2. Studienjahr müssen dagegen höhere Anforderungen gestellt werden. Im 2. Studienjahr muß der Auszubildende insbesondere
schuldhafte Verzögerungen der jeweils notwendigen Schritte vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990, 5 C 45.87, Buchholz 436.36, Nr. 95 zu § 7 BAFöG: Das BVerwG führt in diesem Urteil folgendes aus: "Bricht ein Auszubildender ein zwei
Semester lang betriebenes Studium nach Eintritt eines ernsthaften Neigungswandels nicht unverzüglich ab, sondern führt es
ein Semester lang fort, um die Zeit bis zur Zulassung zum neuen Wunschstudium zu überbrücken, kommt die Anerkennung eines
wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs.3 BAFöG auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des
allgemeinen Gleichheitssatzes nicht in Betracht"). Es handelt sich dann nämlich um ein Studium, das die Eingangsphase bereits
überschritten hat und bei dem die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, daß der Auszubildende insgesamt 3 Semester
lang oder mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistungen für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne
berufsqualifizierenden Abschluß geblieben ist (BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 95 zu § 7 BAMG). Hier ist zu berücksichtigen,
daß die Intensität der Beeinträchtigung öffentlicher Belange bei einem Fachrichtungswechsel nicht unerheblich von der Dauer
des aufgegebenen Studiums abhängt. Durch den Zeitablauf erhöhen sich nicht nur die wirtschaftlichen Aufwendungen, die die
Allgemeinheit für die Einrichtung und Unterhaltung des Studienplatzes, den der Auszubildende besetzt hält, aufbringen muß.
Verlängert wird auch der Zeitraum, für den der Auszubildende einen anderen von der Nutzung des Studienplatzes ausschließen
kann. Je länger der Auszubildende in einem bestimmten Studiengang einen Studienplatz besetzt, um so stärker wird die Erwartung
der Allgemeinheit, daß er im Hinblick auf die erheblichen Mittel, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Studienplatzes
ausgegeben werden, die einmal eingeschlagene Ausbildung fortsetzt und berufsqualifizierend abschließt (BVerwG, Urt. v. 22.06.1989,
5 C 42.88, Buchholz 436.36, Nr. 85 zu § 7 BAFöG). Nach dem 5. Semester schließlich hat das Interesse des Auszubildenden an der Förderung
seiner neigungsgerechtesten Ausbildung in der Regel geringeres Gewicht, als die für eine Fortsetzung des Studiums streitenden
öffentlichen Belange. Hier kommt nämlich noch folgender öffentlicher Belang hinzu: der vom 5. Fachsemester an erforderliche
Eignungsnachweis nach § 48 BAFöG, in dem sich das fortgeschrittene Stadium der Ausbildung manifestiert, begründet die Erwartung,
daß der Auszubildende seine bisherige Ausbildung erfolgreich fortsetzen und zu dem von Anfang an angestrebten berufsqualifizierenden
Abschluß führen kann (BVerwG, Buchholz 436.36, Nr. 85 zu § 7 BAFöG). Ab dem 5. Fachsemester muß ein Neigungswandel immer mehr
nach Art und Gewicht einem Eignungsmangel gleichkommen und deshalb den Fachrichtungswechsel unabweisbar und unumgänglich erscheinen
lassen (BVerwG, Beschluß v.07.12.1989, 5 C 32.84, Buchholz 436.36, Nr. 90 zu § 7 BAFöG).
Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven
Umständen. Es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden
vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung der Unverzüglichkeit
in §
121 Abs.
1 Satz 1
BGB als einem Verhalten, das ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (BVerwG, Urt. v. 21.06.1990, 5 C 45.87, Buchholz 436.36, Nr. 95 zu § 7 BAFöG, in Anschluß an BVerwG, Urt. v. 10.02.1983, 5 C 94.80, FamRZ. 1983, 954, 955). Nach Auffassung des erkennenden Senats sind unter diesem Gesichtspunkt die Anpassungsprobleme zu berücksichtigen,
die die Auszubildenden in den neuen Bundesländern unmittelbar vor und jedenfalls im ersten Jahr nach der Wiedervereinigung
Deutschlands zu bewältigen hatten. Die Auszubildenden wurden in dieser Zeit mit einer Fülle von Veränderungen im Hochschulrecht
und im Ausbildungsförderungsrecht und bei den Studieninhalten konfrontiert, die nicht leicht zu bewältigen waren. Die erforderliche
Neuorientierung kostete Energie, Aufmerksamkeit und Nervenkraft. Die Anforderungen an eine umsichtige Planung und zielstrebige
Durchführung der Ausbildung und ein unverzügliches Handeln können unter diesen Umständen nicht ebenso hoch sein wie in "normalen"
Studienzeiten (Sächs.OVG, Urt. v. 20.10.1992, 2 S 273/92).
Nach diesen Grundsätzen liegt beim Kläger ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs.3 BAMG für den von ihm im 2. Studienjahr
vorgenommenen Fachrichtungswechsel vom Studium des Maschinenwesens zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (mit zweitem Hauptfach
Theaterwissenschaft) vor. Ob sich seine mangelnde Eignung für die zunächst gewählte Fachrichtung nachträglich herausgestellt
hat, wie der Kläger meint, ist im Hinblick auf sein ursprüngliches Vorbringen im Schreiben vom 28.06.1991 und im Hinblick
auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten Studienleistungen fraglich, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
Denn jedenfalls liegt beim Kläger ein ernst zunehmender Neigungswandel vor, der die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigt.
Die diesbezüglich im 2. Studienjahr zu stellenden Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger ist bei Beginn
seiner Hochschulausbildung davon ausgegangen das zunächst gewählte Fach Maschinenwesen entspreche seiner Neigung, auch besitze
er hierfür die erforderliche Eignung. Daß er damals ein Studium der Theaterwissenschaften dem Studium des Maschinenwesens
noch vorgezogen hätte, wenn er diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit gehabt hätte, ist nach den dargelegten Grundsätzen unerheblich.
Nur wenn man dem Kläger abnimmt, daß das zunächst gewählte Fach Maschinenwesen seiner Neigung entsprochen hat, wird auch begreiflich,
daß er sein Studium des Maschinenwesens auch nach dem 09.11.1989 und nach seiner Vorsprache in der Handelshochschule Leipzig
im Sommersemester 1990 fortgesetzt hat. Der erkennende Senat hat auch keinen Zweifel daran, daß der Kläger den Neigungswandel
endgültig erst im Sommersemester 1991 erkannt und dann pflichtgemäß unverzüglich das zunächst gewählte Studium abgebrochen
hat. Seine diesbezüglichen Darlegungen sind plausibel und überzeugend. Der Beklagte hat diesbezüglich keine substantiierten
Einwendungen vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Reihe von neuen speziellen Studienfächern,
die neu eingeführte Vordiplomprüfung und die mehrfach in Anspruch genommene Studienberatung die tatsächliche Grundlage für
diesen Neigungswandel gewesen sind. Auch die Konsolidierung der Handelshochschule Leipzig und die Aktualisierung der dort
gebotenen Studieninhalte haben diesen Neigungswandel gefördert. Der Einwand des Beklagten, daß der Kläger nicht - wie erforderlich
- unverzüglich die gebotenen Schritte getan hat, um sein Studium umsichtig zu planen und zielstrebig zu betreiben, vermag
den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. Zwar bestanden ernsthafte Zweifel an der Neigung des Klägers zum Studium des Maschinenwesens
schon im Sommersemester 1990, wie der Kläger selbst angegeben hat. Es mag auch sein, daß ein Auszubildender seine Verpflichtung,
sich beim Auftreten ernsthafter Zweifel an seiner Studienwahl unverzüglich Gewißheit zu verschaffen, ob die fehlende Neigung
der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht, unter "normalen" Studienbedingungen nicht mehr erfüllt, wenn zwischen dem
Auftreten der ernsthaften Zweifel und der endgültigen Entscheidung mehr als ein Jahr liegt. Dem Beklagten mag auch darin zu
folgen sein, daß ein Auszubildender im allgemeinen nicht seiner Pflicht zur unverzüglichen Klärung von ernsthaften Neigungszweifeln
genügt, wenn er sich von Unsicherheiten, die an einer bestimmten Hochschule bestehen(hiervon abbringen läßt. Insoweit ist
der Hinweis des Beklagten plausibel, daß der Auszubildende dann in der Regel eine andere Ausbildungsstätte, an der diese Unsicherheiten
nicht bestehen, in Betracht ziehen muß. Die Betrachtungsweise des Beklagten, die für "normale" Studienzeiten durchaus zutreffen
mag, wird aber der Sondersituation, in der sich der Kläger nach dem 09.11.1989 und auch noch im ersten Jahr nach der Wiedervereinigung
Deutschlands befunden hat, nicht gerecht. Dem Kläger sind, wie oben dargelegt, in subjektiver Hinsicht die Anpassungsschwierigkeiten
zugute zu halten, die für ihn unmittelbar vor und jedenfalls im ersten Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands noch bestanden
haben. Dies gilt für den Kläger deshalb in besonderem Maße, weil als künftiges neigungsgerechtes Studium Betriebswirtschaftslehre
in Betracht kam. Das Verwaltungsgericht hat zurecht hervorgehoben, daß der Erkenntnisprozeß des Klägers nicht so schnell ablaufen
konnte, weil er keine oder nur ungenügende Vorstellungen von den Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre mit marktwirtschaftlichen
Prinzipien haben konnte. Zustimmung verdient auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger im Sommersemester 1990
in der früheren DDR kaum Unterstützung für seinen inneren Erkenntnisprozeß erhalten konnte. Zu diesem Zeitpunkt war eine qualifizierte
Studienberatung für das Fach Betriebswirtschaftslehre noch nicht vorhanden; ebensowenig gab es hierfür ausgebildete Dozenten,
die den inneren Erkenntnisprozeß des Kläger hätten anstoßen, stützen und zum Abschluß bringen können. Daß sich der Kläger
in der im Sommersemester 1990 und auch noch im ersten Jahr nach der Wiedervereinigung Deutschlands gegebenen historischen
Umbruchsituation nicht zu einem Wechsel an eine Hochschule in den alten Bundesländern entschließen konnte, hält der erkennende
Senat nicht für vorwerfbar. Im Sommer 1990 hatte die Wiedervereinigung Deutschlands noch gar nicht stattgefunden. Auch nach
der Wiedervereinigung Deutschlands waren die Lebensverhältnisse in den alten und in den neuen Bundesländern noch sehr unterschiedlich.
Der Kläger hat schon frühzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß er geglaubt habe, mit der Ausbildungsförderung nach dem BAFöG
in den alten Bundesländern seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können. Es kann offen bleiben, ob diese Befürchtung
objektiv berechtigt war; nachvollziehbar und verständlich ist jedenfalls, daß der Kläger diese Befürchtung gehabt hat. Zu
berücksichtigen ist auch, daß die Eltern und die Verlobte des Klägers in Görlitz leben, also in weiter Entfernung von den
alten Bundesländern, so daß sich eine Entscheidung für ein Studium an einer Universität in den alten Bundesländern als noch
schwieriger dargestellt hat. Hervorzuheben ist weiter, daß der Kläger das Studium des Maschinenwesens nach der Erkenntnis
des ernstzunehmenden Neigungswandels unverzüglich abgebrochen hat. Er hat sich unverzüglich exmatrikuliert und dies dem Studentenwerk
Dresden unverzüglich mit Schreiben vom 09.07.1991 mitgeteilt. Das Studentenwerk Dresden war dadurch in der Lage, durch den
Bescheid vom 30.09.1991 eine weitere) (Fehl-Investition öffentlicher Gelder in das klägerische Studium des Maschinenwesens
zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
154 Abs.
2
VwGO und
188 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
167
VwGO, 708 und 711Nr. 10 .
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe, die §
132
VwGO nennt, im vorliegenden Fall gegeben ist. Es handelt sich hier um einen Einzelfall aus der historischen Umbruchzeit unmittelbar
vor und nach der Wiedervereinigung Deutschlands.