SG Leipzig, Beschluss vom 21.12.2006 - 19 AS 1763/06
Einstweiliger Rechtsschutz bei Verfahren über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Wird über das Begehren für die Beteiligten in der Sache bindend im Sinne des § 77 SGG entschieden, so ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG unzulässig. Durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder nach § 44 SGB X wird diese Bindungswirkung nicht bereits durchbrochen. Das gilt auch dann, wenn über das Begehren durch den Leistungsträger mangels Antrages noch nicht entschieden wurde.
2. Einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zur Begleichung von Betriebskostennachforderungen für nicht mehr gemieteten Wohnraum stellen keinen Grund für eine einstweilige Anordnung dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB II § 22
,
SGG § 77 § 86 Abs. 2 S. 2