VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 - 6 S 294/97
Sozialhilferecht: Fürsorgeleistungen zur Pflege - Besitzstand nach Art. 51 PflegeVG
»1. Dem nach Art. 51 PflegeVG zu bemessenden Besitzstand können bisher gewährte Leistungen für eine Haushaltshilfe nach § 11 Abs. 3 BSHG nicht hinzugerechnet werden.
2. Leistungen nach § 11 Abs. 3 BSHG sind dann "Fürsorgeleistungen zur Pflege" nach dem Bundessozialhilfegesetz im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, wenn sie einer Person gewährt wurden, auf die § 68 BSHG a.F. zutrifft.
3. Die Leistungen nach § 11 Abs. 3 BSHG und die Hälfte der Pauschale nach § 57 SGB V entsprachen in der Regel dem individuellen Bedarf des Hilfesuchenden an hauswirtschaftlicher Versorgung. Bleibt der im Pflegegeld des § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI enthaltene, für die hauswirtschaftliche Versorgung bestimmte und nach § 15 Abs. 3 SGB XI zu bemessende Anteil dahinter zurück, muß der Träger der Sozialhilfe ergänzende Leistungen erbringen.«
Fundstellen: info also 1998, 148, NDV-RD 1998, 86
Normenkette:
BSHG § 11 Abs. 3 § 68 § 70 § 143
,
PflegeVG Art. 51
,
SGB V § 57
,
SGB XI § 13 § 15 § 37
Vorinstanzen: VG Stuttgart 26.11.1996 12 K 688/96

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