VGH Hessen, Urteil vom 10.12.1991 - 9 UE 1183/87, FEVS 42, 272
Sozialhilferecht: Anspruch eines Gehörlosen auf ein Schreibtelefon
»1. Bei einem Gehörlosen oder fast Tauben kann ein Schreibtelefon auch dann ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung sein, wenn der Hörbehinderte berufstätig ist und das Schreibtelefon nur außerhalb seiner Arbeitszeit benutzen will.
2. Zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 39 Abs. 3 BSHG gehört für einen Gehörlosen auch die schnelle, selbständige Kommunikation mit anderen Personen, wie sie ein Schreibtelefon ermöglicht.«
Fundstellen: FEVS 42, 272, ZfSH/SGB 1992, 354
Normenkette:
BSHG § 39 Abs. 3 § 40 Abs. 1 Nr. 2
,
EingliederungshilfeVO § 9 Abs. 3
Vorinstanzen: VG Darmstadt 30.01.1987 VI/1 E 1176/84

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