VGH Hessen, Urteil vom 10.12.1991 - 9 UE 3241/88, FEVS 42, 426
Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 S. 2 BSHG, Student im Examen
»1. Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG liegt vor, wenn ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlußexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
2. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles verbleibt dem Sozialhilfeträger in aller Regel kein Ermessensspielraum, ob er Hilfe zum Lebensunterhalt leistet.
3. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob Hilfe zum Lebensunterhalt in einem solchen Fall als Darlehen oder als Zuschuß zu gewähren ist.«
Fundstellen: ESVGH 42, 237, FEVS 42, 426, FamRZ 1992, 1227, HessVGRspr 1992, 44, NVwZ-RR 1992, 636, ZfSH/SGB 1992, 526, info also 1993, 86
Normenkette:
BSHG § 4 § 15b § 26
Vorinstanzen: VG Gießen 14.07.1988 IV/3 E 598/87

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