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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1999 - 10 U 3285/98
Bäckerkaries als Berufskrankheit
Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Anlage 1 zur BKVO wird nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Für die Entschädigungspflicht im Einzelfall müssen sowohl eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte hinreichende schädigende Einwirkung (Exposition) als auch eine durch die schädigungsbedingte Einwirkung verursachte Erkrankung nachgewiesen sein. Dieser doppelte Ursachenzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn er hinreichend wahrscheinlich ist, d.h. bei vernünftiger Abwägung aller Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Umstände gegenüber den dagegen sprechenden deutlich überwiegen. Die bloße Möglichkeit genügt diesen Anforderungen nicht (hier: Nichtanerkennung einer "Bäckerkaries" als Berufskrankheit). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 1312
,
BKVO Anl. 1 Nr. 1312
Vorinstanzen: SG Heilbronn 27.08.1998 S 1 U 226/97