Gründe:
I. Die Antragstellerin ist ausgebildete Gärtnerin und studiert an der Fachhochschule N. im 6. Fachsemester im Studiengang
Landespflege. Die Antragstellerin erhält aufgrund eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides des Studentenwerkes G. für
ihr Studium keine Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG), da sie diese Ausbildung nach Abbruch des Studiums der Soziologie im 6. Fachsemester betreibt.
Die Antragstellerin beantragte (spätestens) am 16. März 1999 beim Antragsgegner Sozialhilfe in der Form der laufenden Hilfe
zum Lebensunterhalt. Zur Begründung gab sie an, daß sie bereits am 16. Februar 1999 einen Sozialhilfeantrag gestellt habe.
Sie sei schwanger und habe nicht wie in den vergangenen Jahren eine Arbeit in den Semesterferien gefunden. Eigene finanzielle
Mittel habe sie nicht. Sie benötige daher laufend Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine einmalige Beihilfe für den Kauf von
Wäsche und Kohlen. Mit Bescheid vom 22. März 1999 bewilligte der Antragsgegner eine Hilfe zum Unterhalt für den Monat März
in Höhe von 103,00 DM (Schwangerschaftsmehrbedarf) sowie eine einmalige Beihilfe von 200,00 DM für Schwangerschaftsbekleidung.
Im übrigen wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Ausbildung im Studiengang Landespflege dem Grunde nach förderungsfähig
im Sinne des
BAföG sei. Daher entfalle ein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Bewilligung des Schwangerschaftsmehrbedarfs wurde durch einen Bescheid
vom 26. März 1999 bestätigt.
Gegen die Ablehnung des Antrages auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie war
der Auffassung, es lägen in ihrer Person die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG - besonderer Härtefall - vor. Sie könne wegen der Schwangerschaft ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
stellen; im übrigen könne sie wegen einer grundlegend geänderten Prüfungsordnung bei einem Wiedereinstieg in das Studium nach
Unterbrechung zwecks Erlangung finanzieller Mittel einen großen-Teil der bisherigen Studienleistungen nicht mehr anrechnen
lassen. Dies belegte die Antragstellerin durch eine Auskunft der Fachhochschule N. Über den Widerspruch wurde soweit ersichtlich
bislang nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt,
ihr für die Dauer des Rechtsstreits Leistungen nach dem BSHG ab Antragstellung zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Mai 1999 den Antragsgegner verpflichtet,
vorläufig, vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache, der Antragstellerin Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung gewesen, im Fall der Antragstellerin liege eine besondere Härte vor, die nach §
26 Abs. 1 Satz 2 BSHG einen Sozialhilfeanspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt begründe. Ohne die Sozialhilfeleistung müßte die Antragstellerin
das Studium durch Exmatrikulation unterbrechen, was ihr unzumutbar sei, weil im Fall der erneuten Aufnahme des Studiums Studienleistungen
in erheblichem Umfang nicht mehr verwertbar seien und dadurch eine mindestens einjährige Verlängerung des Studiums zu erwarten
sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1999 zugelassen
hat, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses beständen. Der Antragsgegner hat die Beschwerde damit begründet,
die Sozialhilfeleistung sei nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei ausbildungsbedingtem Bedarf nur in besonderen Härtefällen möglich. Ein solcher besonderer Härtefall liege nicht vor,
weil die Antragstellerin bei der Exmatrikulation und anschließender Wiederaufnahme des Studiums nur ein weiteres Semester
zur Erreichung des Studienziels benötige. Im übrigen müsse sie ohnehin noch zwei Semester studieren, so daß es ohne Bedeutung
sei, daß einige zu belegende Fächer nicht in jedem Semester angeboten würden oder über zwei Semester belegt werden müßten.
Auch die Unmöglichkeit, eine (Aushilfs-)Tätigkeit auszuüben, begründe keinen besonderen Härtefall, sondern sei ein allgemeiner
Umstand. Schließlich sei auch die Mittellosigkeit der Antragstellerin kein Grund, einen besonderen Härtefall anzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Mai 1999 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Hinweis darauf, daß das Studium bei einer Mindestunterbrechung von einem
Jahr, die sich aus dem Umstand, daß bestimmte Fächer entweder nur im Sommer- oder Wintersemester anboten würden, ergebe, mindestens
um ein weiteres Jahr verlängert würde.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die Gegenstand
der Beratung waren.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet; entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin ist zwar im Sinne des Sozialhilferechts nicht in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen.
Dem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt steht aber § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die von der Antragstellerin unternommene
Ausbildung ist unstreitig dem Grunde nach förderungsfähig. Die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG scheitert auch nicht an Abs. 2, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG für ihren Leistungsanspruch berufen. Die Vorschrift bestimmt, daß in besonderen Härtefällen die Hilfe zum Lebensunterhalt
als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden kann. Zweck des im systematischen Zusammenhang zu lesenden § 26 Abs. 1
BSHG ist es, durch die Regelung in Abs. 1 Satz 1 zu verhindern, daß die Sozialhilfe als eine Art hilferechtlicher Krücke für die
Durchführung einer grundsätzlich nach anderen Vorschriften förderungsfähigen Ausbildung genutzt wird, wenn die eigentliche
Ausbildungförderung nicht eingreift. Dies entspricht dem Zweck der Sozialhilfe, (nur) die Bestreitung des Lebensunterhaltes
zu sichern und nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossene staatliche Hilfeleistungen zu ersetzen (vgl. OVG Lüneburg,
Urteil vom 09.03.1998 - 4 A 46/87 - FEVS 37, 419; OVG Bremen, Beschluß vom 21.08.1997 - 2 B 97/87 - FEVS 37, 183; BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, BVerwGE 94, 224). Eine solche Ersatzfunktion kommt aber einer Hilfe zum Lebensunterhalt zu, wenn sie dazu dient, eine Bedürftigkeit während
einer aktiv betriebenen, dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung auszugleichen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 07.11.1996
- Bs IV 337/96 - FEVS 47, 407 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Ausnahmsweise kann eine Sozialhilfeleistung nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen
bedeuten würde. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Regelung und die vom Gesetzgeber gewollte strikte Trennung zwischen
Ausbildungförderung und Sozialhilfe sind an das Vorliegen der besonderen Härte hohe Anforderungen zu stellen. Eine besondere
Härte besteht nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung
von Hilfe verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - BVerwGE 94, 224). Allerdings ist bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte der jeweilige Einzelfall zu beachten
(OVG Greifswald, Beschluß vom 29.01.1998 - 1 M 171/97, NordÖR 1998, 207 = FEVS 48, 522 = NDV-RD 1998, 106).
Daß die Versagung der Hilfe die Aufnahme bzw. Fortführung der Ausbildung verzögert oder unmöglich macht, ist vom Gesetzgeber
gewollt; der Auszubildende soll in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG grundsätzlich selbst Sorge für die Finanzierung einer Ausbildung tragen (Bay. VGH, Beschluß vom 01.10.1996, 12 CE 96.2990 - FEVS 47, 379; OVG Hamburg a.a.O.).
Die Antragstellerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich das vorliegen einer besonderen Härte ergeben kann. Ihre Schwangerschaft
ist keine besondere Härte, die eine Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG rechtfertigen könnte - dies hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausführlich begründet. Daß die Antragstellerin
in absehbarer Zukunft als alleinerziehende Mutter eines Säuglings bzw. Kleinkindes die Ausbildung betreiben wird, ergibt ebenfalls
keine besondere Härte, da es sich bei dieser Situation nicht um eine in der Person der Antragstellerin liegende besondere
Fallgestaltung handelt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 15.06.1992 - 9 TG 218/92 -). Der Umstand, daß die Antragstellerin das Studium nach einer Unterbrechung nur
unter geänderten Studienbedingungen wieder aufnehmen kann, die bisherige Prüfungsleistungen nicht vollumfänglich berücksichtigen,
was zu einer Verlängerung des Studiums führen wird, ist eine vom Gesetzgeber hingenommene Folge. Der Gesetzgeber nimmt - wie
ausgeführt - sogar das endgültige Scheitern der Ausbildung hin. Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, daß die bei
Abbruch der Ausbildung bestehende Arbeitslosigkeit keine besondere Härte bedeutet (BVerwG, Beschluß vom 24.06.1986 - ZFSh/SGB
1986, 508; OVG Hamburg FEVS 47, 497 (5001)).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
154 Abs.
1,
188
VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1
VwGO)