OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.1999 - 10 L 6960/95
Kreisumlage, Verfassungsmäßigkeit, quotenmäßige Begrenzung, Kreisaufgaben, örtliche Trägerschaft der Sozialhilfe
»1. Die Erhebung von Kreisumlage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Wann bei der Festlegung des Umlagesatzes für die Kreisumlage die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung
der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbar darstellenden Belastung
andererseits erreicht oder gar überschritten wird, lässt sich nicht nach einem bestimmten absoluten Umlagesatz, sondern nicht
zuletzt angesichts des Umstands, dass die Kreisumlage ein integrierender Bestandteil des Gesamtsysteme des kommunalen Finanzausgleichs
ist, nur individuell für jeden einzelnen Landkreis beurteilen.
3. Zu den zulässigen, den Finanzbedarf niedersächsischer Landkreise bestimmenden Aufgaben.
4. Ansätze eines Kreishaushalts, die die Wahrnehmung von Aufgaben der Sozialhilfe regeln, lassen sich nicht mit dem Hinweis
in Zweifel ziehen, die Aufgabenübertragung auf die Landkreise und kreisfreien Städte beruhe mit § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf einer verfassungswidrigen Norm.«
Fundstellen: DVBl 1999, 842
Normenkette: NdsFAG 1993NdsFAG 1993 (Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich - vom 24. Februar 1993 - GVBl. S. 51) § 18
,
,
Nds Verfassung Art. 57 Abs. 1, 3
,
NdsLKO §§ 2, 3
,
BSHG § 96 Abs. 1 S. 1
,
Nds AG BSHG § 1
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Zum Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Beklagte die von der Klägerin für das Haushaltsjahr 1993 zu entrichtende Kreisumlage
auf 2.440.552,-- DM fest und legte der Berechnung insoweit den in seiner Haushaltssatzung beschlossenen Umlagesatz von 51
% von den Steuerkraftmesszahlen sowie 47,5 % von den anzurechnenden Schlüsselzuweisungen zugrunde. Dem mit dem Hinweis, die
Höhe der Kreisumlage lasse ihr für eine eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung keinen Raum mehr, erhobenen Widerspruch der
Klägerin blieb der Erfolg ebenso versagt wie der sich anschließenden Klage und Berufung.
II.