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BGH, Urteil vom 17.04.2018 - X ZR 65/17
Wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Bestimmung des Umfangs des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung; Herausgabe des ursprünglich geschenkten Gegenstands und der seit der Schenkung gezogenen Nutzungen
a) Zur Bestimmung des Umfangs des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben.
b) Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grundstück des Beschenkten lastendes Wohnungsrecht zugewandt, ist für die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers durch den Wegfall der dinglichen Belastung erhöht hat.
Fundstellen: BGHZ 218, 227, DNotZ 2018, 825, FamRB 2018, 450, FamRZ 2018, 1714, FuR 2019, 36, MDR 2018, 1234, NJW 2018, 3775, ZEV 2018, 600, ZEV 2019, 19
Normenkette:
BGB § 519
,
BGB § 528 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 818 Abs. 2
,
BGB § 818 Abs. 3
,
BGB § 818 Abs. 4
,
BGB § 819
Vorinstanzen: OLG Hamm 17.05.2017 I-30 U 117/16 , LG Bielefeld 20.07.2016 8 O 473/15
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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