LG Kiel, Urteil vom 15.11.1995 - 5 S 42/95
Der Sozialhilfeträger, auf den Unterhaltsansprüche übergegangen sind, hat, wenn eine nur anteilige Barunterhaltspflicht aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Betracht kommt, darzulegen und zu beweisen, daß die weiteren zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Verwandten als Unterhaltsschuldner ausscheiden. Dieser Darlegungs- und Beweislast genügt der Sozialhilfeträger, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse der anderen Verwandten durch Einholung von Auskünften bei diesen ermittelt und vorträgt. Er ist bei den tatsächlichen Verhältnissen der weiteren Verwandten nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen und ihre Ergebnisse darzulegen.
»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts:
a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird.
b) Zusätzlich zu dem erhöhten großen Mindestselbstbehalt sind dem Unterhaltspflichtigen noch die Mittel zu belassen, die er zur Deckung derjenigen Aufwendungen benötigt, die seine bisherige Lebensstellung geprägt haben, sofern sie sich im Rahmen einer objektiven vernünftigen Lebensführung halten, wie insbesondere erhöhte Kosten des warmen Wohnens, Rücklagen für den Erhaltungsaufwand von Wohnungseigentum, Ersatzbeschaffung für langlebige Konsumgüter einschließlich eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Altersversorgung, übliche Versicherungen im Rahmen der Daseinsvorsorge usw. (erweiterter Selbstbehalt).
c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu belassenden erhöhten Wohnbedarfs ist der in dem kleinen Mindestselbstbehalt bereits enthaltene Anteil für warmes Wohnen (bis zum 31.12.1995: 400 DM und ab dem 1.1.1996: 430 DM monatlich) ebenfalls um etwa 30% vorab zu erhöhen.
d) Der Betrag, der oberhalb des erhöhten großen Mindestselbstbehalts und gegebenenfalls des erweiterten Mindestselbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen (entsprechend §1609 BGB).«
Fundstellen: DAVorm 1996, 523 , FamRZ 1996, 753 , NJWE-FER 1997, 7 , SchlHA 1996, 105
Normenkette:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1603
,
BSHG § 90, § 91