OLG Celle, Beschluss vom 24.11.1995 - 15 WF 213/95
Prozeßkostenhilfe bei Klage für übergegangene Unterhaltsansprüche
Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt für die Vergangenheit, der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen war,
kann - auch wenn eine Klageermächtigung erteilt war - jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn durch die Streitwerterhöhung
(§ 17 Abs. 4 GKG) nicht unwesentliche Mehrkosten entstehen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 616
Normenkette: BSHG § 91
,
GKG § 17 Abs. 4
,
Vorinstanzen: AG Elze 26.09.1995 8 F 122/95
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Amtsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe, für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltsansprüche zutreffend
versagt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann Prozesskostenhilfe für Unterhalt der Vergangenheit - der auf den Träger der
Sozialhilfe übergegangen war auch wenn eine Klagermächtigung erteilt war, jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn durch
die Streitwerterhöhung (§ 17 Abs. 4
GKG) nicht unwesentliche Mehrkosten entstehen. Das ist vorliegend der Fall (Streitwert des laufenden Unterhalts = 357,05 DM x
12 + 260 DM x 2 x 12 = 10.524,60 DM; Rückstand = 357,05 DM x 17 + 1.040 = 7.109,85 DM, somit Gesamtstreitwert durch Einbeziehung
der Vergangenheit: 17.634,45 DM).
Die Klägerin ist vorliegend daher darauf zu verweisen, sich für die durch die rückstandsbedingte Streitwerterhöhung entstehenden
Mehrkosten Deckungszusage des Sozialamtes zu beschaffen. Prozesskostenhilfe kann ihr hierfür nicht bewilligt werden.
Im Übrigen gelten § 11
GKG i.V.m. Nr. 1905 KV; §§ 49
GKG,
127 Abs.
4
ZPO.