OLG Celle, Beschluss vom 24.11.1995 - 15 WF 213/95
Prozeßkostenhilfe bei Klage für übergegangene Unterhaltsansprüche
Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt für die Vergangenheit, der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen war, kann - auch wenn eine Klageermächtigung erteilt war - jedenfalls dann nicht bewilligt werden, wenn durch die Streitwerterhöhung (§ 17 Abs. 4 GKG) nicht unwesentliche Mehrkosten entstehen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 616
Normenkette:
BSHG § 91
,
GKG § 17 Abs. 4
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Elze 26.09.1995 8 F 122/95

Entscheidungstext anzeigen: