OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.1995 - 12 WF 146/95
1. Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe sind vom Nettoeinkommen des Antragstellers nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
2 und
3
ZPO Beträge für die Partei und weitere Unterhaltsberechtigte abzusetzen, sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung. Außerdem
ist nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
1
ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2a
BSHG ein Betrag in angemessener Höhe abzusetzen, wenn die Partei erwerbstätig ist. Wie dieser Betrag zu bemessen ist, sagt das
Gesetz nicht. Auch die in § 76 Abs. 3
BSHG vorgesehene Rechtsverordnung, durch welche die Höhe des Betrages geregelt werden soll, ist noch nicht erlassen worden.
2. Der Mehrbedarf eines Erwerbstätigen beträgt 25 % des Eckregelsatzes zuzüglich 15 % des Betrages, um den das Einkommen den
Eckregelsatz übersteigt, höchstens aber 50 % des Eckregelsatzes, also 50 % von 526 DM, mithin 263 DM.
3. Hat die Partei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig angegeben, so darf die Bewilligung nicht
geändert werden, wenn das Gericht die Voraussetzungen nachträglich anders beurteilt als bei der Bewilligung.
Fundstellen: FamRZ 1996, 874
Normenkette: ,
BSHG § 23 Abs. 2, § 76 Abs. 2a