OLG München, Urteil vom 06.12.1995 - 26 WF 1084/95
Prozeßkostenhilferaten bei Sozialhilfe
»1. Soweit für Prozeßkostenhilferaten das bis 31.12.1994 geltende Recht anwendbar bleibt, sind dessen Vorschriften verfassungskonform auszulegen. Raten dürfen nur festgesetzt werden, wenn dem Berechtigten das soziale Existenzminimum bleibt.
2. Der einem erwerbstätigen Sozialhilfeempfänger nach § 76 Abs. 2a BSHG zusätzlich zu belassende Betrag übersteigt das Existenzminimum und kann zur Zahlung von Prozeßkostenhilferaten herangezogen werden.«
Fundstellen: OLGR-München 1996, 119, OLGReport-München 1996, 119
Normenkette:
BSHG § 76 Abs. 2a
,
ZPO §§ 114 115
Vorinstanzen: AG München: 512 F 5196/93

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