OLG Naumburg, Urteil vom 29.11.1995 - 8 UF 119/95
1. Ist der minderjährigen Kindern gegenüber barunterhaltspflichtige Elternteil (hier der Vater) erneut verheiratet und in der neuen Ehe (mit ebenfalls zwei minderjährigen Kindern) als Hausmann tätig zuzüglich einer Teilzeitbeschäftigung bei seiner zweiten Ehefrau mit einem monatlichen Einkommen von rund 900 DM netto, so ist der Mindestunterhalt für die erstehelichen Kinder aus dem vorhandenen Einkommen ohne Zubilligung eines Selbstbehaltes sicherzustellen, wenn der eigene Bedarf des Pflichtigen durch das Erwerbseinkommen der zweiten Ehefrau gedeckt ist. Auch wenn die Wahl der Rollenverteilung zwischen Ehepartnern in der neuen Ehe zu respektieren ist, kann nämlich der Pflichtige seine Arbeitskraft nicht vollständig für die Mitglieder der neuen Familie zu Verfügung stellen.
2. Auch wenn § 7 UVG keine dem § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG entsprechende Regelung enthält, kann der Träger der Unterhaltsvorschußkasse auf künftige Leistung an sich klagen.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1996, 43, FamRZ 1996, 675
Normenkette:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 1
,
BSHG § 91
,
UVG § 7
,
ZPO § 258