OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.1995 - 5 W 194/95
1. Weder der Rückgriff auf die Grundzüge und Grenzen des § 92 Abs. 1 KostO, noch auf die des § 850c ZPO, der Prozeßkostenhilfe oder des BSHG sind geeignet, Maßstäbe und Kriterien zu setzen zur Feststellung, ab welchem Einkommen und Vermögen des Betreuten der Schwellenwert der Mittellosigkeit überschritten wird.
2. Entscheidend ist unabhängig von diesen Typisierungsregeln allein eine Würdigung der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Betreuten in einer Gesamtschau.
3. Eine nach der finanziellen Gesamtsituation vertretbare Beteiligung von Betreuten ist nur angemessen, wenn ihr - nicht übermäßiges - Barvermögen dadurch nicht in einem kurzen überschaubaren Zeitraum aufgezehrt wird.
4. Verbleibt danach aus den Einkünften bei Abrechnung in kurzen Perioden kein Betrag, mit dem die Betreuungskosten im wesentlichen sofort und auf einmal gedeckt werden können, so ist - isoliert vom sonstigen Vermögen betrachtet - in diesem Bereich Mittellosigkeit festzustellen.
5. Dabei ist allerdings den Tatsacheninstanzen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 437, NiedersRpfl 1996, 59, OLGReport-Oldenburg 1996, 127
Normenkette:
BGB § 1836 Abs. 2
,
BSHG § 88
,
KostO § 92 Abs. 1
,
ZPO § 850c, § 114